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Die „Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin“ von Olympe des Gouges:

„Wir die Mütter, Töchter, Schwestern, Vertreterinnen der Nation verlangen, in die Nationalversammlung aufgenommen zu werden. In Anbetracht dessen, dass Unkenntnis, Vergessen oder Missachtung der Rechte der Frauen die alleinigen Ursachen öffentlichen Elends und der Korruptheit der Regierungen sind, haben wir uns entschlossen, in einer feierlichen Erklärung die natürlichen, unveräußerlichen und heiligen Rechte der Frau darzulegen, damit diese Erklärung allen Mitgliedern der Gesellschaft ständig vor Augen ist und sie unablässig an ihre Rechte und Pflichten erinnert [...].

Artikel I:
Die Frau ist frei geboren und bleibt dem Manne gleich in allen Rechten. Die sozialen Unterschiede können nur im allgemeinen Nutzen begründet sein.

Artikel II:
Ziel und Zweck aller politischen Vereinigung ist der Schutz der natürlichen und ewigen Rechte sowohl der Frau als auch des Mannes. Diese Rechte sind: Freiheit, Eigentum, Sicherheit und Widerstand gegen Unterdrückung.

Artikel III:
Alle Souveränität liegt bei der Nation, die nichts anderes darstellt als die Vereinigung von Frauen und Männern.

Artikel IV:
Freiheit und Gerechtigkeit bestehen darin, dem anderen zu geben, was ihm zusteht. So stößt die Frau bei der Wahrnehmung ihrer natürlichen Rechte nur an die von der Tyrannei des Mannes gesetzten Grenzen; diese müssen durch die von der Natur und der Vernunft diktierten Gesetze neu gezogen werden.

Artikel VI:
Das Gesetz sollte Ausdruck des allgemeinen Willens sein. Alle Bürgerinnen und Bürger sollen persönlich oder durch Vertreter an seiner Gestaltung mitwirken.
Alle Bürgerinnen und Bürger müssen gleichermaßen nach ihren Fähigkeiten [...] zu allen Würden, Ämtern und Stellungen im öffentlichen Leben zugelassen werden.

Artikel VII:
Frauen haben keine Sonderrechte. Frauen unterstehen wie Männer den gleichen Strafgesetzen.

[...]

Artikel XI:
Die freie Gedanken- und Meinungsäußerung ist eines der kostbarsten Rechte der Frau.

[...]

Artikel XVII:
Das Eigentum gehört beiden Geschlechtern vereint oder einzeln. Jede Person hat darauf ein unverletzliches und heiliges Anrecht.“
 
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