QUELLE

DATUM1768-02-14   Suche DWUD
AUSSTELLUNGSORTBerlin
TITEL/REGESTHerzogtum Kleve / Grafschaft Mark [Königreich Preußen]: "Reglement wegen der zu introducirenden Einförmigkeit der Weite des Spuhres, an denen Wagen und Karren im Herzogthum Cleve und der Grafschaft Marck"
TEXTReglement
Wegen der zu introducirenden
Einförmigkeit
der
Weite des Spuhres,
an denen
Wagen und Karren
im
Herzogthum Cleve
und der
Grafschaft Marck.

De Dato Berlin, den 14. Febr. 1768.

Wir Friederich, von Gottes Gnaden König in Preussen; Marggraf zu Brandenburg; des Heiligen Römischen Reichs Ertz-Kämmerer und Churfürst; Souverainer und Oberster Herzog von Schlesien; Souverainer Prinz von Oranien, Neuschatel und Ballengin, wie auch der Grafschaft Glatz; in Geldern, zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berge, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, zu Mecklenburg und Crossen Herzog; Burggraf zu Nürnberg; Fuerst zu Halberstadt, Minden, Camin, Menden, Schwerin, Ratzeburg, Ostfriesland und Meurs; Graf zu Hohenzollern, Ruppin, der Marck, Ravensberg, Hohenstein, Tecklenburg, Schwerin, Lingen, Buehren und Leerdam; Herr zu Ravenstein, der Lande Rostock, Stargard Lauenburg, Buetow, Arlay und Breda, etc. etc. etc.

Thun kund und fuegen hiermit zu wissen; Nachdem Uns vorgetragen worden, daß die Achsen an denen Wagen und Karren mithin die Wagen-Spuhren im Herzogthum Cleve dergestalt vergrössert sind, daß die Post- und Heer-Straßen, auch Deiche und Daemme, worueber die Haupt-Straßen lauffen, nicht allein kostbarlich verbreitet, und die Post-Wagens gleichfalls darnach eingerichtet werden muessen, sondern auch an vielen Oertern, wo die Fuhr-Leute einander ausweichen muessen, mit denen Wagens und Karren nicht mehr nebeneinander vorbey gekommen werden koenne;

Und Wir dann dergleichen ungebuehrlichen und willkuehrlichen Unwesen keines weges zum Praejuditz des Publici weiter nachsehen koennen:

So befehlen Wir hiedurch allergnaedigst und ernstlich:

I.
Daß hinfuehro und zwar mit Anfang des Monats May 1769, alles Gefaehr, es bestehe aus Kutschen, Wagen, Karren, oder Chaisen, nur auf fuenf Rheinlaendische Fuß, innerhalb denen Raedern, oder zwischen den Felgen, eingerichtet, und nach solcher Maas nicht allein alle neuen Achsen, ohne Ausnahme verfertiget, sondern auch das vorhandene Gefaehr, deßen Spuhr ueber das jetzt bemerkte Maas gehet, von nun an, bis Ende kuenftigen Monats April 1769 darnach abgeaendert werden solle, mit der Warnung, daß nach Ablauf dieses gesetzten Termins der Eigenthuemer, an wessen Gefaehr das Spuhr ueber die vorgeschriebenen Maaße weit befunden wird, in eine irremissible Strafe von fuenf Rthlr. nicht allein verfallen seyn, sondern auch gewaertigen, daß ihme die Achse so gleich entzwey gehauen werden solle. Zu desto geschwinderer Erreichung dieses heylsamen gemeinnutzigen Endzwecks befehlen wir

II.
Allen Stell- und Achsen-Machern, Zimmer-Leuten, oder welche sonsten am Fuhr-Werck zu arbeiten pflegen, hiedurch ernstlich, daß keiner derselben sich bey zehn Rthlr. Strafe unterstehen soll, nachher ferner eine Achse unter keinerley Vorwand, ueber jetzt vorgeschriebene Maaß entweder neu zu verfertigen, oder zu repariren.

Und damit gleich gesehen werden könne wer die Achse gemachet habe;

So hat der Verfertiger, seinen Nahmen oder Zeichen auf jede Achse nebst der Jahr-Zahl, bey gleichmaeßiger Strafe, zu setzen; jedoch erlauben wir

III.
Denen Fracht-Kaernern und Fuhr-Leuten so ausser Landes fahren, ihr Fuhr-Werck also einrichten zu lassen, daß sie durch anzusteckende Scheiben oder Kloben auch ausser Landes alle Wege passiren, im Lande aber das verordnete Spuhr halten koennen.

Damit sich nun um so weniger jemand mit der Unwissenheit entschuldigen, auch für Schaden und Strafe hueten moege;

So soll dieses Reglement gewöhnlicher massen zu jedermanns Wissenschaft gebracht, und an oeffentlichen Orten angeschlagen werden, und haben die Land- und Steuer-Raethe, Magistraete, Jurisdictions-Richter auf die exacte Befolgung desselben sorgfaeltig zu vigiliren, die Magistraete in denen Staedten auch dessen Inhalt denen Stellmachern und Zimmerleuten besonders bekannt zu machen. Urkundlich haben Wir dieses Reglement Hoechst eigenstaendig unterschrieben und mit Unserm Koenigl. Innsiegel bedruecken lassen. So geschehen und gegeben zu Berlin, den 14. Febr. 1768.

Friedrich.
L.S.
ERLÄUTERUNGDas Edikt sollte dazu beitragen, die Spurweiten der Frachtkarren zu vereinheitlichen. Durch einheitliche Fahrspuren der Wagen konnten die gleichen ausgefahrenen Rillen benutzen. Das Umfahren solcher Rillen hatte häufig zu breiten Wegen mit mehreren Fahrspuren nebeneinander geführt. Dadurch ging wertvolles Ackerland verloren.


PROVENIENZ  Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen
BESTANDKleve-Märkische Regierung
SIGNATURLandessachen, Nr. 23


SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
90   Gesetz, Verordnung, (Staats-)Vertrag
Zeit3.6   1750-1799
Ort1   Westfalen/-Lippe (allg.)
2.19   Mark, Gt. < - 1666/1807>
Sachgebiet11.1   Verkehr und Kommunikation / Allgemeines
11.5.5   Nicht-motorisierte Transportmittel
DATUM AUFNAHME2004-05-11
AUFRUFE GESAMT2219
AUFRUFE IM MONAT162