QUELLE

DATUM[um 1617]
TITEL/REGESTDenkschrift der kurfürstlichen Regierung zu Münster über etliche Maßregeln, durch welche die katholische Religion befördert werden könne
TEXT[S. 538] 1. Demnach zu Befurderung der Catholischen Religion vorträglich sein würd, der Underthanen Kinder von unkatholischen Schulen abzuhalten, so soll de modo et forma solches zu Werck zu richten deliberirt werden. Als nemblich per Edicta poenalia generaliter durchs ganze Stift zu publiziren, daß vorthin Niemant seine Kinder oder Pflegkinder zu andern als Catholischen Universitäten und Schulen ad studia zu verschicken und den Richtern neben der Aufsicht und Inquisition die Exekution und Bestrafung anzubefehlen.

Oder obs allein an denen Orten zu verbieten, dar Gefahr sein mögte und wie es dann mit der Statt Münster zu halten wäre wegen des Befelchs und der Exekution.

[S. 539] Oder aber, daß den Underthanen befohlen würd, ihre Kinder oder die Curatores ihre Pflegekinder, auf keine Schulen zu verschicken freistehen soll, er oder sie haben dann bei dem Richtern sich zuvor angegeben und die Universität oder Schul ernennet, dahin jeder zu ziehen gemeint. Auf welchen Fall dann den Richtern besondere Instructiones zu geben wären, darin die Schulen und Universitates spezifizirt würden, so katholisch sein ohne Meldung der Unkatholischen.


2. Ob nicht den Richtern zu befehlen wäre, daß hienfüro in den Stetten Niemant zur Bürgerschaft zugelassen werde, der nit der Catholischen Religion verwandt und in forma certa sich derselben gemäß zu verhalten, anglobet und Schein einpracht habe von den Pastoren in dessen Kerspel er zum letzten gewonet und auf die osterliche Zeit des h. Sacraments des Fronleichnams unsers Herrn thailhaft gemacht und wie solches mit Bestand in der Statt Münster zu praktizieren.


3. Daß allen Kramern verpotten werde, unkatholische Bücher zu verkaufen, darüber den Richtern und den Pastoren sampt und sonders die Inspektion der Buchladen oder Kramen zu vertrauen und was sie darin verdächtig befinden, neben einer arbitrari Straf confisciren und auf Münster dem Vicario in Spiritualibus einzuschicken und solches zuvolg des allgemeinen Landtag A. 1562 den 24. Julii darin verabschaidet, daß die Ketzer als Zerstörer unsers katholischen Glaubens zu scheuen und ihre Bücher zu verkaufen verpotten sein. Wie dann auch die forma juramenti bei der Statt Münster die Burger verpflichten soll, daß sie zu Gott schweren müssen, keinen verpottenen Sekten anhangig zu sein.


4. Dem Offizial und Hofrichtern zu befehlen, daß sie allen Notarien und Prokuratoren bei Suspension oder auch Verlust ihrer Aempter auferlegen, keinen Copiisten oder Schribenten, welcher nit zuvor Zeugniß seinem künftigen Meistern einpracht, daß er das negste osterlich Fest gebeichtet und communicirt oder zum Fall er solches nit vorpringen konnte alsdann innerhalb 14 Tagen des Orts Pastoren, da er bei dem Notario oder Prokuratoren wohnet oder sonsten einen tauglichen Priester zu beichten und communionem zu frequentiren und sich verobligirn wie dann auch, daß die Notarii und Procuratores aller und jeder ihrer Schribenten Namen, Vatterland und Gelegenheit bei Zeit ihrer Abnhemung dem Siegeler schriftlich kundbar machen soll.


5. Dweil auch auf vielen Lastern die Geistlichen in der Statt Münster keine Bestrafung aus Mangel der Execution empfinden, daher dieselbe, wann sie von dem Vicario verfolgt werden, leichtlich Underschleif und Protektion bei dem Statt-Rath finden, aber nit ohne Verfanglichkait des Landsfürsten Jurisdiktion umb Execution implorirt werden kann, was also vor Mittel Executionis sein möchten, damit impunitas mater scelerum ausgetilgt werde.


6. Im Fall kein erhebliche Bedenken, so soll verfaßtes Patent in dieser oder gleichmäßiger Form in dem Emsland publicirt werden.


QUELLE     | Die Gegenreformation in Westfalen und am Niederrhein | Bd. 3, Nr. 455, S. 538f.


SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.3   1600-1649
Ort1.3   Münsterland
2.21   Münster, (Fürst-)Bistum < - 1802>
Sachgebiet16.2   Katholische Kirche
16.6   Kirchliches Leben, Kultus
DATUM AUFNAHME2004-05-23
DATUM ÄNDERUNG2010-08-06
AUFRUFE GESAMT1989
AUFRUFE IM MONAT163