QUELLE

DATUM1936-02-01   Suche   Suche DWUD
AUSSTELLUNGSORTMünchen
TITEL/REGESTSatzung der "Gesellschaft zur Förderung und Pflege deutscher Kulturdenkmäler e. V" mit der Aufgabe der "Erhaltung der Wewelsburg/Westfalen und der Förderung und Pflege anderer deutscher Kulturdenkmäler"
TEXTBegl. Abschrift

§ 1.
Es wird ein in das Vereinsregister einzutragender Verein unter folgendem Namen gegründet: "Gesellschaft zur Förderung und Pflege deutscher Kulturdenkmäler" e. V. Sitz des Vereins ist München.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2.
Der Zweck des Vereins besteht in der Erhaltung der Wewelsburg/Westfalen und der Förderung und Pflege anderer deutscher Kulturdenkmäler. Daneben unterstützt der Verein die wissenschaftlichen und künstlerischen Aufgaben des deutschen Kulturlebens überhaupt.

§ 3.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten. Es ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 4.
Der Vorsitzende und der Geschäftsführer, die beide dem Stabe des Reichsführers der Schutzstaffeln der N.S.D.A.P angehören müssen, werden von der Mitgliederversammlung bestellt.

§ 5.
Mitglied des Vereins kann nur der werden, der auf Vorschlag eines Mitgliedes vom Vorsitzenden aufgenommen wird.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 20,- RM jährlich. Er kann vom Vorsitzenden abgeändert werden.
Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit erfolgen. Der Vorsitzende ist befugt, Entlassungen gegen Mitglieder auszusprechen; eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist unstatthaft.

§ 6.
Mitgliederversammlungen werden nach dem Ermessen des Vorsitzenden berufen. Die Einberufung geschieht vermittels brieflicher Aufforderung unter Beobachtung einer einwöchigen Frist durch den Geschäftsführer. Sie sind stets beschlui3fähig, wenn der Geschäftsführer die Erklärung der ordnungsmäßigen Einberufung abgibt und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Vorschrift des § B.G.B. bleibt unberührt.
Über die Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorstand zu unterschreiben ist.

§ 7.
Der Vorstand ist befugt, eine Geschäftsordnung zu erlassen.

§ 8.
Der Verein wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst. Über das Vereinsvermögen beschließt die Mitgliederversammlung.

München, den 1. Februar 1936

gez. Oswahl Pohl
gez. Rudolf Brandt
gez. Karl Diebitsch
L.S.

gez. Heinrich Himmler
gez. Karl Wolff
gez. Luitpold Schallermeier
gez. Dr. Walter Salpeter


QUELLE    Hüser, Karl / Brebeck, Wulff E. | Wewelsburg 1933-1945 | Dokument 10, S. 43f.


PROJEKT    Diaserie "Westfalen im Bild" (Schule)
SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.9   1900-1949
Ort2.7.4   Büren, Stadt
DATUM AUFNAHME2004-02-26
AUFRUFE GESAMT489
AUFRUFE IM MONAT98