QUELLE

DATUM1953-05-12   Suche   Suche DWUD
AUSSTELLUNGSORTDüsseldorf
TITEL/REGESTLandschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
TEXT[S. 271] Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:


1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1
Mitgliedskörperschaften

Die zum Lande Nordrhein-Westfalen gehörenden Landkreise und kreisfreien Städte der früheren Rheinprovinz bilden den Landschaftsverband Rheinland, die Landkreise und kreisfreien Städte der früheren Provinz Westfalen und des früheren Landes Lippe, den Landschaftsverband Westfalen-Lippe.


§ 2
Rechtsform

Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe.


§ 3
Gebiet und Gebietsänderungen

(1) Das Gebiet der Landschaftsverbände umfasst das Gebiet der Mitgliedskörperschaften. Es kann nur durch Gesetz geändert werden. Werden die Grenzen von Mitgliedskörperschaften geändert, die zugleich Grenzen der Landschaftsverbände sind, so bewirkt dies ohne weiteres die Änderung der Landschaftsverbandsgrenzen.
(2) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Änderung des Gebietes der Landschaftsverbände erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben einschließlich Gebühren, soweit sie auf Landesrecht beruhen. Das gleiche gilt für die Erstattung von Auslagen.


§ 4
Rechte der Einwohner

Die Einwohner der Mitgliedskörperschaften sind berechtigt
1. an der Vertretung und Verwaltung des Landschaftsverbandes nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes teilzunehmen,
2. die öffentlichen Einrichtungen des Landschaftsverbandes nach Maßgabe der für diese bestehenden Bestimmungen zu benutzen.



2. Abschnitt: Wirkungskreis

§ 5
Aufgaben

(1) Die Aufgaben der Landschaftsverbände sind in diesem Gesetz festgelegt. Sie erstrecken sich nach Maßgabe der hierzu erlassenen Vorschriften auf folgende Sachgebiete:
a) Wohlfahrtspflege, Jugendwohlfahrt und Gesundheitspflege.
Die Landschaftsverbände sind Landesfürsorgeverbände und errichten und unterhalten eine Hauptfürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene und ein Landesjugendamt für die Aufgaben der Jugendwohlfahrt in ihrem Aufgabenbereich. Die Landschaftsverbände führen im Auftrage des Landes die Fürsorgeerziehung durch. Die Landschaftsverbände errichten und unterhalten die notwendigen fürsorgerischen, erzieherischen und pflegerischen Anstalten und Einrichtungen. Sie fördern und unterstützen die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege. Die Landschaftsverbände können die Trägerschaft von Spezialkrankenhäusern und Heilstätten, von Ausbildungsstätten für soziale und sozialpädagogische Berufe sowie von anderen Einrichtungen in ihrem Aufgabenbereich übernehmen. Die Landschaftsverbände fördern das Hebammenwesen.
b) Straßenwesen.
Den Landschaftsverbänden obliegt
1. im Rahmen der Planung des Landes die Verwaltung der Landstraßen erster Ordnung und ihre Unterhaltung einschließlich des Um- und Ausbaues; unter Mitwirkung der Landkreise nehmen sie die Verwaltung der Landstraßen zweiter Ordnung und ihre Unterhaltung einschließlich des Um- und Ausbaues wahr,
2. im Auftrage des Landes die Verwaltung der Bundesautobahnen und der sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs.
Die Landschaftsverbände fördern den Gemeindewegebau.
c) Landschaftliche Kulturpflege, soweit sie sich erstreckt auf die Unterhaltung und Pflege von Bau-, Kunst- und Naturdenkmalen sowie Bodenaltertümern, und auf die Unterhaltung von Landes- und Heimatmuseen sowie der Landesbildstellen und des Archivwesens.
d) Kommunalwirtschaft.
1. Die Mitträgerschaft bei der Landesbank- und Girozentrale; [S. 272]
2. die Trägerschaft oder Beteiligung bei sonstigen Kreditinstituten, die mit den Aufgaben des Landschaftsverbandes zusammenhängen, sowie bei öffentlichen Versicherungsunternehmen;
3. die Viehseuchenentschädigung;
4. die Trägerschaft oder Geschäftsführung der kommunalen Versorgungskassen;
5. die Mitwirkung bei der Landesplanung;
6. die Beteiligung an Siedlungs- und Wohnungsunternehmen;
7. die Beteiligung an Versorgungs- und Verkehrsunternehmen;
8. die Unterhaltung und Unterstützung von Fachschulen;
9. die finanzielle Förderung der Landeskultur, der Wasser- und Forstwirtschaft.
(2) Die Landschaftsverbände können auf dem Gebiete der Sozialversicherung nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen mit den Versicherungsträgern die Geschäftsführung und Verwaltung
1. der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften,
2. der Gemeinde-Unfallversicherungsverbände,
3. der Feuerwehr-Unfallversicherungskassen
übernehmen.
(3) Die in Absatz 1 zu c) bezeichneten Aufgaben kultureller Art sind für das Gebiet des früheren Landes Lippe auf Antrag des Landesverbandes Lippe diesem oder einem Zweckverband, dessen Mitglieder von ihm benannt werden, zu übertragen. Die erforderlichen Mittel sind anteilig vom Landschaftsverband zur Verfügung zu stellen.
(4) Neue Aufgaben können den Landschaftsverbänden nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden. Soweit ihnen dadurch zusätzliche Lasten erwachsen, ist gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln.


§ 6
Satzungen

(1) Die Landschaftsverbände können ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit die Gesetze nicht etwas anderes bestimmen.
(2) Satzungen sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist, am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.



3. Abschnitt: Landschaftsversammlung, Landschaftsausschuss, Direktor des Landschaftsverbandes


§ 7
Zuständigkeiten der Landschaftsversammlung

Die Landschaftsversammlung beschließt über:
a) die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
b) die Wahl der Mitglieder des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse,
c) die Wahl des Direktors des Landschaftsverbandes und der Landesräte,
d) den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen des Landschaftsverbandes,
e) den Erlass der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Stellenplan, die Landschaftsumlage, die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung.


§ 8
Einberufung und Zusammentritt der Landschaftsversammlung

(1) Die Landschaftsversammlung tritt spätestens am dreißigsten Tage nach ihrer Wahl zusammen; sie wird von dem bisherigen Vorsitzenden einberufen. Sie wählt in der ersten Sitzung unter der Leitung des Altersvorsitzenden aus ihrer Mitte ohne Aussprache den Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(2) Die Landschaftsversammlung muss jährlich einmal zusammentreten. Sie wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss die Landschaftsversammlung einberufen werden.
(3) Die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung werden durch die Geschäftsordnung geregelt, soweit nicht in diesem Gesetz Vorschriften hierüber getroffen sind.


§ 9
Sitzungen der Landschaftsversammlung

(1) Die Sitzungen der Landschaftsversammlung sind öffentlich. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(2) Der Vorsitzende setzt im Benehmen mit dem Direktor des Landschaftsverbandes die Tagesordnung fest. Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung sind öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Landesregierung und ihre Beauftragten sind berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen. Die Landesregierung ist von der Einberufung der Landschaftsversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen.


§ 10
Beschlussfähigkeit der Landschaftsversammlung

(1) Die Landschaftsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt worden ist.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Landschaftsversammlung zurück-gestellt worden und wird die Landschaftsversammlung zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
(3) Die Landschaftsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber bei der Berechnung der Mehrheit mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt, bei Wahlen entscheidet das Los.


§ 11
Befugnisse des Landschaftsausschusses

(1) Der Landschaftsausschuss beschließt über alle nicht der Landschaftsversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Er hat insbesondere:
a) die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vorzubereiten und durchzuführen,
b) die Tätigkeit der Ausschüsse zu überwachen und aufeinander abzustimmen,
c) die Verwaltungsführung des Direktors des Landschaftsverbandes zu überwachen,
d) die Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamten des Landschaftsverbandes zu beschließen.
(2) Der Landschaftsausschuss kann den Fachausschüssen (§ 13) bestimmte Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs zur selbständigen Entscheidung übertragen. Er kann Entscheidungen der Fachausschüsse aufheben oder ändern. Beschlüsse der Fachausschüsse, die von weniger als zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder gefasst worden sind, bedürfen der Zustimmung des Landschaftsausschusses.
(3) Der Landschaftsausschuss kann die Erledigung einzelner Verwaltungsaufgaben dem Direktor des Landschaftsverbandes übertragen.
(4) Nach Ablauf der Wahlzeit der Landschaftsversammlung übt der Landschaftsausschuss seine Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gewählten Landschaftsversammlung aus.


§ 12
Bildung des Landschaftsausschusses

Der Landschaftsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden der Landschaftsversammlung als Vorsitzenden und vierzehn weiteren Mitgliedern der Landschaftsversammlung. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für [S. 273] die Dauer der Wahlperioden der Landschaftsversammlung im Wege der Listenwahl nach dem d’Hondt’schen Verhältniswahlsystem gewählt.


§ 13
Bildung und Befugnisse der Fachausschüsse

(1) Zur Entlastung des Landschaftsausschusses sind Fachausschüsse für folgende Geschäftsbereiche zu bilden:
a) Finanzwesen,
b) Wohlfahrts- und Gesundheitspflege,
c) Jugendwohlfahrt,
d) landschaftliche Kulturpflege,
e) Straßenwesen,
f) Kommunalwirtschaft.
Außerdem sind die nach Gesetz oder Satzung für bestimmte Anstalten und Einrichtungen vorgesehenen besonderen Ausschüsse zu bilden.
(2) Die Landschaftsversammlung kann durch Satzung bestimmen, dass für weitere Geschäftsbereiche Fachausschüsse gebildet werden.
(3) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse müssen der Landschaftsversammlung, die Vorsitzenden der Fachausschüsse nach Absatz 1 a) bis f) und Absatz 2 auch dem Landschaftsausschuss angehören. Zu Mitgliedern der Fachausschüsse können außer den Mitgliedern der Landschaftsversammlung auch andere Bürger aus dem Gebiet des Landschaftsverbandes gewählt werden, die durch Fachwissen oder Verwaltungserfahrung besondere Eignung hierfür aufweisen. Ihre Zahl darf die der Mitglieder der Landschaftsversammlung in den einzelnen Fachausschüssen nicht erreichen. Die Zusammensetzung der Fachausschüsse wird durch Satzung geregelt; die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten bestimmt der Landschaftsausschuss, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz oder in Satzungen Vorschriften hierüber getroffen sind.
(4) Die Fachausschüsse haben beratende Befugnis, soweit ihnen nicht bestimmte Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs zur selbständigen Entscheidung übertragen worden sind (§ 11 Absatz 2).


§ 14
Sitzungen und Beschlussfassung des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse

(1) Der Landschaftsausschuss und die Fachausschüsse werden von ihren Vorsitzenden einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. Hierbei ist die Tagesordnung, die von den Vorsitzenden im Benehmen mit dem Direktor des Landschaftsverbandes festgesetzt wird, bekanntzugeben. Die Einberufung muss erfolgen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe der Beratungspunkte schriftlich beantragt. § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(2) Die Sitzungen des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse sind nicht öffentlich. Im übrigen findet § 9 Absatz 1 Satz 2 Anwendung.
(3) § 10 ist entsprechend anzuwenden.


§ 15
Pflichten der Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse

(1) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse handeln ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.
Erleidet der Landschaftsverband infolge eines Beschlusses der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder der Fachausschüsse einen Schaden, so haften deren Mitglieder, wenn sie
a) in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflicht gehandelt haben oder
b) bei der Beschlussfassung mitgewirkt haben, obwohl sie nach dem Gesetz hiervon ausgeschlossen waren und ihnen der Ausschlussgrund bekannt war oder
c) der Bewilligung von Ausgaben zugestimmt haben, für die das Gesetz oder die Haushaltssatzung eine Ermächtigung nicht vorsieht, wenn nicht gleichzeitig die erforderlichen Deckungsmittel bereitgestellt werden.
(2) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben oder beschlossen worden ist. Sie dürfen die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Das gilt auch für die Zeit nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft.
(3) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse dürfen weder beratend noch entscheidend bei Angelegenheiten mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Ehegatten, ihren Verwandten bis zum dritten, oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das gilt auch, wenn der Betreffende in der Angelegenheit in anderer als der öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden oder gegen Entgelt in privater Eigenschaft bei jemand beschäftigt ist, der an der Erledigung der Angelegenheit ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Das gilt jedoch nicht, wenn die in Satz 1 bezeichneten Personen nur insoweit an der Entscheidung der Angelegenheit beteiligt sind, als sie einem Beruf oder einer Bevölkerungsschicht angehören, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.


§ 16
Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse

Die Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse erhalten Fahrkosten und Sitzungsgelder. Das Nähere wird durch Satzung geregelt.


§ 17
Befugnisse des Direktors des Landschaftsverbandes

(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes hat
a) die Beschlüsse des Landschaftsausschusses und der übrigen Fachausschüsse vorzubereiten und auszuführen;
b) die ihm vom Landschaftsausschuss übertragenen Verwaltungsaufgaben zu erledigen;
c) die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen;
d) den Landschaftsverband in Rechts- und Verwaltungsgeschäften gesetzlich zu vertreten.
(2) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes Anordnungen, die einen Beschluss des Landschaftsausschusses oder eines Fachausschusses erfordern, ohne eine solche vorgängige Entscheidung im Einverständnis mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Er hat den Landschaftsausschuss und den zuständigen Fachausschuss unverzüglich zu unterrichten. Der Landschaftsausschuss kann die Anordnungen aufheben.


§ 18
Teilnahme an Sitzungen

(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes und die Landesräte nehmen an den Sitzungen der Landschaftsversammlung und des Landschaftsausschusses mit beratender Stimme teil. Ihre Teilnahme an den Sitzungen der Fachausschüsse regelt sich nach der Tagesordnung. Sie können in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs jederzeit das Wort verlangen.
(2) Zu den Sitzungen können weitere Beamte des Landschaftsverbandes hinzugezogen werden.


§ 19
Beanstandungsrecht

(1) Verletzt ein Beschluss der Landschaftsversammlung das geltende Recht, so hat der Direktor des Landschaftsverbandes ihn zu beanstanden. Die Beanstandung ist der Landschaftsversammlung unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Landschaftsversammlung hat innerhalb eines Monats nach der Beanstandung erneut über die Angelegenheit zu beschließen. Verbleibt sie bei ihrem Beschluss, so hat der Direktor des Landschaftsverbandes unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen. [S. 274]
(2) Auf Beschlüsse des Landschaftsausschusses und Entscheidungen der Fachausschüsse finden die Vorschriften des Absatzes 1 entsprechende Anwendung, hinsichtlich der Fachausschüsse jedoch mit der Maßgabe, dass, falls der Fachausschuss bei seiner Entscheidung verbleibt, über die Angelegenheit innerhalb eines weiteren Monats der Landschaftsausschuss beschließt.


§ 20
Direktor des Landschaftsverbandes, Landesräte und sonstige Beamte, Angestellte und Arbeiter

(1) Dem Direktor des Landschaftsverbandes werden zur Mitwirkung bei der Erledigung der Dienstgeschäfte und zur Vertretung in bestimmten Geschäftsbereichen leitende Beamte (Landesräte) beigeordnet; ihre Zahl wird durch Satzung und Stellenplan festgelegt. Allgemeiner Vertreter des Direktors des Landschaftsverbandes ist der Erste Landesrat. Im übrigen richtet sich die Vertretung und Geschäftsverteilung nach der vom Landschaftsausschuss zu erlassenden Geschäftsordnung.
(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes und die Landesräte werden von der Landschaftsversammlung auf zwölf Jahre gewählt; diese Stellen sind öffentlich auszuschreiben. Die Wahl des Direktors des Landschaftsverbandes bedarf der Bestätigung durch die Landesregierung. Der Direktor des Landschaftsverbandes oder sein allgemeiner Vertreter muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen.
(3) Dienstvorgesetzter des Direktors des Landschaftsverbandes ist der Landschaftsausschuss, Dienstvorgesetzter aller übrigen Beamten sowie der Angestellten und Arbeiter des Landschaftsverbandes ist der Direktor des Landschaftsverbandes. Die Beamten des Landschaftsverbandes werden auf Grund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes ernannt, befördert und entlassen. Die Angestellten und Arbeiter werden vom Direktor des Landschaftsverbandes angestellt, befördert und entlassen; die Satzung kann eine andere Regelung treffen. Die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landschaftsverbandes bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des allgemeinen Beamten- und des Tarifrechts.


§ 21
Verpflichtungserklärungen

(1) Erklärungen, durch die der Landschaftsverband verpflichtet werden soll, bedürfen der schriftlichen Form. Sie sind durch den Direktor des Landschaftsverbandes oder seinen allgemeinen Vertreter und den sachlich zuständigen Landesrat zu unterzeichnen. Liegt der Erklärung ein Beschluss der Landschaftsversammlung oder eines Ausschusses zugrunde, so soll dieser dabei angeführt werden.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Landschaftsverband geldlich nicht von erheblicher Bedeutung sind, und auf Geschäfte, die auf Grund einer in der Form des Absatzes 1 ausgestellten Vollmacht abgeschlossen werden.


§ 22
Verwaltungshilfe

Die Verwaltungen der Mitgliedskörperschaften, der kreisangehörigen Gemeinden und der Ämter sind dem Landschaftsverband gegenüber zur Verwaltungshilfe verpflichtet.



4. Abschnitt: Finanzwirtschaft

§ 23
Gebühren und Beiträge

Die Landschaftsverbände sind berechtigt und verpflichtet, Gebühren und Beiträge zu erheben. Die auf die Provinzialverbände bezüglichen Vorschriften des Kreis- und Provinzialabgabengesetzes vom 23. April 1906 (Gesetzsamml. S. 159) in der zur Zeit geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.


§ 24
Landschaftsumlage

Die Landschaftsverbände erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, zur Deckung ihres Finanzbedarfs nach den hierfür geltenden Vorschriften von den Mitgliedskörperschaften eine Landschaftsumlage. Diese ist für jedes Rechnungsjahr neu festzusetzen.


§ 25
Haushalt und Wirtschaftsführung

(1) Die Landschaftsverbände haben für jedes Rechnungsjahr über alle Einnahmen und Ausgaben einen Haushaltsplan aufzustellen und nach Schluss des Rechnungsjahres Rechnung zu legen.
(2) Für den Haushalt, die Verwaltung des Vermögens, die wirtschaftliche Betätigung, das Schuldenwesen, das Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen gelten sinngemäß die Vorschriften der Gemeindeordnung und ihrer Durchführungsverordnungen. Das Nähere wird durch Satzung geregelt.



5. Abschnitt: Aufsicht

§ 26
Allgemeine Aufsicht und Sonderaufsicht

(1) Die Aufsicht über die Landschaftsverbände führt der Innenminister. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Landschaftsverbände im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden (allgemeine Aufsicht).
(2) Soweit die Landschaftsverbände ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen richtet sich die Aufsicht nach den hierüber erlassenen Bestimmungen (Sonderaufsicht).


§ 27
Unterrichtungsrecht

Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Landschaftsverbände unterrichten.


§ 28
Beanstandungs- und Aufhebungsrecht

(1) Die Aufsichtsbehörde kann den Direktor des Landschaftsverbandes anweisen, Beschlüsse der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, die das geltende Recht verletzen, zu beanstanden. Sie kann derartige Beschlüsse auch selbst beanstanden. § 19 findet entsprechende Anwendung. Nach erfolgloser Beanstandung kann die Aufsichtsbehörde die Beschlüsse aufheben. Sie kann verlangen, dass die auf Grund der Beschlüsse getroffenen Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen des Direktors des Landschaftsverbandes, die das geltende Recht verletzen, beanstanden. Die Beanstandung ist dem Landschaftsausschuss unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Billigt der Landschaftsausschuss die Anordnung des Direktors des Landschaftsverbandes, so kann die Aufsichtsbehörde sie aufheben.


§ 29
Anordnungsrecht und Ersatzvornahme

(1) Erfüllt ein Landschaftsverband die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass er innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.
(2) Kommt ein Landschaftsverband der Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Anordnung an Stelle und auf Kosten des Landschaftsverbandes selbst durchführen oder die Durchführung einem anderen übertragen.


§ 30
Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen

Der Landschaftsverband kann die Maßnahmen der Aufsichtsbehörde unmittelbar mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren anfechten.


§ 31
Zwangsvollstreckung

(1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gegen den Landschaftsverband bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dringlicher Rechte handelt. In der Verfügung hat [S. 275] die Aufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in welche die Zwangsvollstreckung zu-gelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. Die Zwangsvollstreckung wird nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchgeführt.
(2) Ein Konkursverfahren über das Vermögen des Landschaftsverbandes findet nicht statt.
(3) Die Bestimmung des § 29 bleibt unberührt.



6. Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 32
Außer Kraft tretende Vorschriften

Es treten außer Kraft:
1. die Provinzialordnung für die Rheinprovinz vom 1. Juni 1887 (Gesetzsamml. S. 249),
2. die Provinzialordnung für die Provinz Westfalen vom 1. August 1886 (Gesetzsamml. S. 254)  Quelle
in den Fassungen der Gesetze
vom 11. Januar 1932 (Gesetzsamml. S. 9),
vom 17. Juli 1933 (Gesetzsamml. S. 257),
vom 15. Dezember 1933 (Gesetzsamml. S. 477) und
vom 9. November 1938 (Gesetzsamml. S. 107),
3. das Wahlgesetz für die Provinziallandtage und Kreistage vom 7. Oktober 1925 (Gesetzsamml. S. 123)  Quelle.


§ 33
Überleitung

(1) Rechte und Pflichten, welche durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Rechtsgeschäft den Provinzialverbänden übertragen sind, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Rechte und Pflichten der Landschaftsverbände. Soweit Rechte und Pflichten außerhalb des Aufgabenbereichs des § 5 liegen, nehmen die Landschaftsverbände sie bis zu einer anderweitigen Regelung einstweilen wahr; diese Rechte und Pflichten sind sobald wie möglich auf die endgültigen Aufgabenträger zu überführen.
(2) Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, die bei Inkrafttreten des Gesetzes im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ganz oder überwiegend Aufgaben nach den §§ 5 und 33 Absatz 1 Satz 2 wahrnehmen, werden Beamte und Angestellte des zuständigen Landschaftsverbandes; Arbeiter sind unter den gleichen Voraussetzungen von den Landschaftsverbänden zu übernehmen. Die Landschaftsverbände sind zur Zahlung der Versorgungsbezüge für Beamte, Angestellte und Arbeiter sowie deren Hinterbliebene verpflichtet, auf die bei Eintritt des Versorgungsfalles die Voraussetzungen des Satzes 1 zutrafen. Anderweitige vertragliche Abmachungen bleiben unberührt. Die Landschaftsverbände sind Dienstherren derjenigen Beamten, Angestellten und Arbeiter der Provinzialverbände, deren Unterbringung und Versorgung sich nach § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) bestimmt.
Bestehen im Einzelfalle Zweifel, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, so entscheidet darüber der zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister.
(3) Vermögen und Schulden der Provinzialverbände werden mit Inkrafttreten des Gesetzes Vermögen und Schulden der Landschaftsverbände. Vermögensteile, die bei Inkrafttreten des Gesetzes für Zwecke des Landes benutzt werden, verbleiben bis zu einer vertraglichen oder gesetzlichen Regelung in der Verwaltung und Nutzung des Landes. Vermögen des Landes, das in Wahrnehmung von Aufgaben der Provinzialverbände gebildet worden ist und den in den §§ 5 und 33 Absatz 1 Satz 2 angeführten Aufgaben dient, ist den Landschaftsverbänden zu übertragen; Verpflichtungen des Landes, die unter den gleichen Voraussetzungen entstanden sind, sind von den Landschaftsverbänden zu übernehmen.


§ 34
Bildung der ersten Landschaftsversammlung

(1) Die erste Landschaftsversammlung jedes Landschaftsverbandes besteht aus einhundert Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen.
(2) Die Mitglieder der ersten Landschaftsversammlung werden von den Parteiorganisationen des Landschaftsgebiets unter Zugrundelegung der von den Parteien bei der letzten Gemeindewahl in den Mitgliedskörperschaften erzielten Stimmen bestimmt. Zu diesem Zweck stellt der Landeswahlleiter nach dem d’Hondt’schen Verhältniswahlsystem fest, wie viel Sitze den einzelnen Parteien im Landschaftsverbandsgebiet zustehen. Die Parteien benennen auf Grund dieser Feststellung die auf sie entfallenden Mitglieder der Landschaftsversammlung im Benehmen mit ihren Fraktionen in den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften. Bei der Benennung der Mitglieder soll jede Mitgliedskörperschaft nach Möglichkeit durch ein Mitglied vertreten sein; im übrigen sind bei der Verteilung der Mitglieder auf die Mitgliedskörperschaften deren Einwohnerzahlen angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Parteien benennen die von ihnen bestimmten Mitglieder der Landschaftsversammlung binnen sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Innenminister, der die Einberufung der ersten Landschaftsversammlung veranlasst.
(4) Zu Mitgliedern der Landschaftsversammlung können nur Mitglieder der Vertretungen und Beamte der Mitgliedskörperschaften und der kreisangehörigen Gemeinden und Ämter bestimmt werden. Es dürfen jedoch für die einzelnen Mitgliedskörperschaften nicht mehr Beamte als Mitglieder der Vertretung bestimmt werden. Entfällt auf eine Mitgliedskörperschaft nur ein Mitglied, so ist ein Mitglied der Vertretung zu bestimmen. Dienstkräfte des Landschaftsverbandes, einer Gesellschaft, eines Verbandes oder eines Betriebes, an denen der Landschaftsverband mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist, dürfen nicht Mitglieder (Ersatzmänner) der Landschaftsversammlung oder eines Fachausschusses sein. Satz 4 findet keine Anwendung auf Inhaber eines Ehrenamtes.
(5) Das endgültige Wahlverfahren für die Landschaftsversammlung wird in dem Wahlgesetz für die Gemeinden, Ämter, Kreise und Landschaftsverbände geregelt.


§ 35
Durchführung des Gesetzes

Die Landesregierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags. Die erforderlichen Verwaltungsverordnungen erlässt der Innenminister oder im Einvernehmen mit ihm der jeweils zuständige Fachminister.

§ 36
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.

Düsseldorf, den 12. Mai 1953.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen.
Zugleich für den Innenminister
Der Ministerpräsident:
Arnold.
ERLÄUTERUNG
Zur aktuellen Fassung der Landschaftsverbandsordnung sowie Satzungen des Landschaftsverbandes.


QUELLE     | Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen | 1953, Nr. 35, S. 271-275


SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Zeit3.10   1950-1999
Ort1.1   Nordrhein-Westfalen (NRW) <1946 - >
Sachgebiet3.9   Provinzialverbände, Landschaftsverbände
4.2   Verfassung, Staatsrecht, Stadtrecht, Verfassungsrecht
DATUM AUFNAHME2004-03-04
AUFRUFE GESAMT3836
AUFRUFE IM MONAT498