QUELLE

DATUM1773-01-02   Suche   Suche DWUD
URHEBER/AUSSTELLERNiemer, Bernhard Hermann
AUSSTELLUNGSORTEverswinkel
TITEL/REGESTEdikt über die volltändige und richtige Führung von Handelsbüchern, mit inserierter Eidesformel
TEXT[...]

Ich Bernard Herman Niemers [in] Everswinkel [...] 2 Jenner 1773

schwoere einen Eyd zu GOtt, und auf sein heiliges Evangelium, daß ich wie einen ehrlichen Mann zustehet und gebuehret, die Zeit meines Lebens in diesem und zukuenftigen meinen Kauffmanns-Buecheren alles dasjenige, was mir andere abgekaufet, und die von mir angefangene Handlung oder Gewerb und Waaren angehet, eigentlich mit Tag, Monath, und Jahr, Ehlen, Zahl und Gewichte, samt dem unter den Kaeufferen und mir vereinbarten Preiß, und ausbedungener Zeit der Zahlung, und was darauf einiger gestalt mir an anderen Waaren, Sachen oder Geld hinwiederum geliefert, gekuerzet oder bezahlet worden, gleicherweise mit Beisetzung des Tags, Monaths und Jahrs mit eigener Hand aufrichtiglich zu Buche setzen, darvon nichts wissentlich oder fahrlaeßig unterlassen, noch die Verzeichnung, aus der Cladde in den Haupt-Buch, sowohl der ausgeborgten Waaren, als hinwiederum empfangene Zahlung an Gelde oder anderen Waaren ueber sechs Tagen nicht verschieben, oder da ich selbsten nicht schreiben koente, eine andere bequeme Person darzu beym Gericht, worunter ich gesessen, stellen, und in meinem Nahmen und Verantwortung zum Buch führen beweißlich authoriziren lassen, und wann ich hierin saum- oder boeßhaft befundenen wuerde, ich nicht allein denen gemeinen Straffen, sondern auch dieser in specie unterwürfig seyn, dafern ich wider den Einhalt mein Handels-Buch solte ueberwiesen werden, daß alsdann besagtem mein Buch auch wegen uebrigen darin zu Recht enthaltenen Posten, kein Glaub noch Beweißthum solle zugegen werden; Auch dafür daß mein Buch, und was darin geschrieben, alles richtig seye, in meinem Sterbstuendlein fuer dem gestrengen Richterstuhl GOttes verantworten, oder dafür leyden wolle.

Ich verwillkuehre und verpflichte mich auch vermits dieser eigenhaendiger Einschreibung meines Nahmens und Zunahmens, obigen Eyds Einhalt eben so wohl und festiglich, als wann ich vor meiner ordentlicher Obrigkeit denselben abgestattet haette, zu geleben, und nachzukommen, oder in widrigen Fall, mich der rechtlichen Bußfertigung eines Meineyds zu untergeben.
ERLÄUTERUNGDas Edikt wurde bereits am 24. Juli 1688 erlassen. Alle Kaufleute und Handwerker sollten sich verpflichten, eine eidesstattliche Erklärung abzugeben, die eigenen Handelsbücher vollständig und richtig zu führen. Dafür musste in jedes Kaufmannsbuch ein gedrucktes Exemplar dieses Edikts eingebunden werden. Der Geschäftsinhaber musste mit Vor- und Zuname, Gewerbe, Wohnort und Datum die Eidesformel besiegeln.

Der Everswinkler Kaufmann B. H. Niemer hat das Edikt in sein Kapitalkontenbuch eingebunden, dass er von 1773 bis 1838 führte.


PROVENIENZ  Stiftung Westfälisches Wirtschaftsarchiv
BESTANDBernhard Hermann Niemer / Theodor Niemer
SIGNATURF 12 Nr. 5


FORMALBESCHREIBUNGEs handelt sich um einen Auszug aus dem Edikt, nämlich die eigentliche Eidesformel, besiegelt von dem Everswinkler Kaufmann Niemer mehr als 100 Jahre nach dem Erlass des Ediktes. Der Text des gesamten Ediktes ist im Westfälischen Wirtschaftsarchiv einzusehen.


SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
90   Gesetz, Verordnung, (Staats-)Vertrag
Zeit3.4   1650-1699
3.6   1750-1799
Ort1.3   Münsterland
2.21   Münster, (Fürst-)Bistum < - 1802>
3.8.6   Everswinkel, Gemeinde
Sachgebiet10.3   Wirtschaftsordnung, Wirtschaftsrecht
10.16   Handel, Kauffrau/Kaufmann
DATUM AUFNAHME2004-03-31
AUFRUFE GESAMT405
AUFRUFE IM MONAT93