QUELLE

DATUM1945-05-15
AUSSTELLUNGSORTDetmold
TITEL/REGESTVorläufige Ordnung der Verwaltung des Landes Lippischen Landes
TEXTVorläufige Ordnung der Verwaltung des Lippischen Landes vom 10. Mai 1945

1. Die Landesführung liegt bei dem Landespräsidenten.
Er ist die Lippische Landesregierung.

2. Für die Aufgaben und Befugnisse der Landesregierung gelten die reichs- und landesrechtlichen Bestimmungen.
Die Lippische Landesregierung ist an die Anordnungen der Militärregierung gebunden.
Die Landesregierung ist, solange die Reichsgewalt ruht und eine gewählte Landesvertretung nicht besteht, für den Erlaß von Gesetzen zuständig. Sie kann Entscheidungen treffen, für die bisher das Reich zuständig war.

3. Die Lippische Landesregierung ist oberste und obere Verwaltungsbehörde des Landes.
Sie gliedert sich in Abteilungen.
Alle Einzelheiten regelt die durch den Landespräsidenten zu erlassende Geschäftsordnung.

4. Der Landespräsident bestellt einen Landesrat aus allen Teiles des Landes, mit dem er alle grundsätzlichen und allgemeinen Fragen berät.
Der Landesrat besteht aus 4 Bürgermeistern, 4 Vertretern der Landwirtschaft und 4 Vertretern des Gewerbes.
Die Vertreter der Landwirtschaft und des Gewerbes müssen zur Hälfte Arbeitnehmer sein.
Der Landesrat wird mindestens einmal im Monat vom Landespräsidenten zusammengerufen.

5. Diese Ordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.


Detmold, den 10. Mai 1945 Drake
Landespräsident



QUELLE     | Gesetzsammlung für das Fürstenthum Lippe ([ab 1846]) / Lippische Gesetz-Sammlung / ab 23.1929/1932: Gesetzsammlung für den Freistaat Lippe / ab 24.1933/1936: Gesetzsammlung für das Land Lippe | 1945, Nr. 1, S. 1


SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.9   1900-1949
Ort3   Lippe(-Detmold), Gt. / Ftm. / Freistaat / Land < - (1934)1947>
Sachgebiet3.1   Staat, Politik und Verwaltung / Allgemeines
DATUM AUFNAHME2004-04-07
AUFRUFE GESAMT481
AUFRUFE IM MONAT109