QUELLE

DATUM1866-08-18   Suche   Suche DWUD
AUSSTELLUNGSORTBerlin
TITEL/REGESTBündnisvertrag zwischen dem Königreich Preußen und weiteren 17 deutschen Staaten, darunter Lippe, auf der Basis der "Identischen Noten" (16.06.1866)
TEXTUm der auf Grundlage der Preußischen identischen Noten vom 16. Juni 1866 ins Leben getretenen Bundesgenossenschaft zwischen Preußen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Waldeck, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg einen vertragsmäßigen Ausdruck zu geben, haben die verbündeten Staaten den Abschluß eines Bündnißvertrages beschlossen und zu diesem Zwecke mit Vollmacht versehen: [Namen der Bevollmächtigten], welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und in guter und richtiger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind.

Art. 1. Die Regierungen von Preußen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Waldeck, Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg schließen ein Offensiv- und Defensiv-Bündniß zur Erhaltung der Unabhängigkeit und Integrität, sowie der inneren und äußeren Sicherheit ihrer Staaten, und treten sofort zur gemeinschaftlichen Vertheidigung ihres Besitzstandes ein, welchen sie sich gegenseitig durch dieses Bündniß garantiren.

Art. 2. Die Zwecke des Bündnisses sollen definitiv durch eine Bundesverfassung auf der Basis der Preußischen Grundzüge vom 10. Juni 1866 sichergestellt werden, unter Mitwirkung eines gemeinschaftlich zu berufenden Parlaments.

Art. 3. Alle zwischen den Verbündeten bestehenden Verträge und Übereinkünfte bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch gegenwärtiges Bündniß ausdrücklich modifiziert werden.

Art. 4. Die Truppen der Verbündeten stehen unter dem Oberbefehl Seiner Majestät des Königs von Preußen.
Die Leistungen während des Krieges werden durch besondere Verabredungen geregelt.

Art. 5. Die verbündeten Regierungen werden gleichzeitig mit Preußen die auf Grund des Reichswahlgesetzes vom 12. April 1849 vorzunehmenden Wahlen der Abgeordneten zum Parlament anordnen und letzteres gemeinschaftlich mit Preußen einberufen. Zugleich werden sie Bevollmächtigte nach Berlin senden, um nach Maßgabe der Grundzüge vom 10. Juni d.J. den Bundesverfassungs-Entwurf festzustellen, welcher dem Parlament zur Berathung und Vereinbarung vorgelegt werden soll.

Art. 6. Die Dauer des Bündnisses ist bis zum Abschluß des neuen Bundesverhältnisses, eventuell auf ein Jahr festgesetzt, wenn der neue Bund nicht vor Ablauf eines Jahres geschlossen sein sollte.

Art. 7. Der vorstehende Bündnißvertrag soll ratifiziert und die Ratifikations-Urkunden so bald als möglich, spätestens aber innerhalb dreier Wochen, vom Datum des Abschlusses an, in Berlin ausgewechselt werden.

Zur Urkund dessen haben sämmtliche Bevollmächtigte den gegenwärtigen Bündnißvertrag unterzeichnet und untersiegelt.

So geschehen Berlin, den 18ten August 1866.

[Siegel/Unterschriften der Bevollmächtigten]


PROVENIENZ  Landesarchiv NRW Abteilung Ostwestfalen-Lippe
BESTANDL 75 X, 1
SIGNATURNr. 5, Bl. 91-95


SPRACHEdeutsch


SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Zeit3.8   1850-1899
Ort2.30   Brandenburg/Preußen, KFtm. / KgR. < - 1918>
3   Lippe(-Detmold), Gt. / Ftm. / Freistaat / Land < - (1934)1947>
Sachgebiet3.14.4   Außenpolitik, diplomatische Beziehungen
DATUM AUFNAHME2004-04-20
AUFRUFE GESAMT1772
AUFRUFE IM MONAT225