QUELLE

DATUM1946-01-25   Suche Portal
AUSSTELLUNGSORTMünster
TITEL/REGESTAnweisungen der britischen Militärregierung über das Verhältnis zwischen Lippe und Schbaumburg-Lippe
TEXT[S. 1] Provinzial-Verwaltungsapparat - Westfalen und Lippe u. Schbg-Lippe.
Übersetzung. Dr. v. M. 2.II.46.

Abschrift von 307/A&LG/12624.- 25. Jan. 46.


An den Herrn Oberpräsidenten der Provinz Westfalen
Von HQ Mil Gov Westfalen Region.

In Ergänzung hierzu Brief 307/Exec/2269 vom 19 Sep 45.

1. Zur Erweiterung von Abschnitt 2 des obigen Schreibens werden hiermit weitere Anweisungen gegeben über das Verhältnis zwischen Ihnen als Oberpräsident von Westfalen und den Landesregierungen von Lippe und Schaumburg-Lippe und gewissen Abteilungen der Provinzialverwaltung von Westfalen.

2. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass durch das Fehlen einer deutschen Zentralverwaltung, die die früheren Reichsministerien ersetzen würde, die früher den Reichsministerien zustehende Macht jetzt von der Kontroll Kommission für Deutschland (BE) ausgeübt wird, so weit es sich um die Verwaltung von Westfalen und den Ländern Lippe handelt, oder von mir selber als dem Vertreter des CCG (BE) für diese Bezirke.

3. In gewissen Fällen ist allerdings Ihnen als Oberpräsidenten Verwaltungsbefugnis übertragen worden, die früher den Reichsministerien oblag, zur Erleichterung der Verwaltung. Sie müssen sich völlig klar darüber sein, dass solche Befugnisse, wie sie in Paragraph 5 umrissen ist, nur eine rein vorübergehende Beauftragung ist und Ihnen als Oberpräsident keineswegs erlaubt, eine ständige Rechtsprechung (Herrschaft) daraus herzuleiten für diese Belange.


Verhältnis zwischen Westfalen und Lippe/Schaumburg-Lippe

4. a) HQ Kontroll Kommission für Deutschland (BE) haben bestimmt, dass die Länder Lippe und Schaumburg-Lippe in keiner Weise der Aufsicht der Provinz Westfalen unterstellt sind noch ihr Stand als Länder beeinträchtigt werden soll; gleichzeitig vergegenwärtigen wir uns, dass Funktionen früherer Reichsministerien in manchen Belangen auf gewisse Provinzialabteilungen übertragen worden sind infolge des Fehlens einer höheren Stelle, und dass die Aufsicht der Militärregierung über die Provinz und die beiden Länder so organisiert ist, dass eine zentrale Leitung von diesem Hauptquartier aus über die Provinzialstellen beibehalten werden muss, und dass diese Zentralisierung ferner bedingt ist durch den bestehenden Verwaltungsapparat.

b) Damit daher die Bedingungen unter a) erfüllt werden, müssen Sie, wenn Sie durch mich ermächtigt sind, dem Landespräsidenten von Lippe und Schaumburg-Lippe Anweisungen zu erteilen, es jedesmal, wenn Sie es tun, [S. 2] ganz deutlich machen, dass Sie eine Befugnis ausüben, die Ihnen von diesem HQ vorübergehend beigelegt worden ist, und dass Sie NICHT als Vertreter der Provinzialverwaltung von Westfalen sprechen. Die Verwaltungsfunktionen, für die solche Befugnisse jetzt erteilt sind, sind unten unter 5) angegeben.

c) Wo es sich um selbständige oder halb-selbständige Verwaltungsabteilungen handelt (siehe 6, 7, 8 unten), die direkt von diesem HQ geleitet werden und Ihrer Herrschaft nicht unterstehen mit Ausnahme einiger spezieller Punkte, werden Anweisungen an die leitenden Beamten direkt von diesem HQ geschickt, und eine ähnliche Erklärung über übertragene Militärregierungsbefugnisse (im Gegensatz zu denen der Provinz) wird gegeben werden, wenn die betreffenden Abteilungen den Landesregierungen Anweisungen geben.

d) Das Recht, Ernennungen zuzustimmen oder Beamte in Lippe und Schaumburg-Lippe zu entlassen, soweit dies von der Militärregierung den deutschen Behörden übertragen ist, ist dem Landespräsidenten von Lippe und Schaumburg-Lippe beigelegt.


Befugnisse, die vorübergehend dem Oberpräsidenten übertragen sind.

5. Sie sind vorübergehend ermächtigt, die Ausführung des von diesem HQ festgelegten Verfahrens in den unteren Verwaltungsstellen der nachfolgenden Ressorts in Lippe und Schaumburg-Lippe und der Provinz Westfalen zu überwachen:

a) Generalreferat III Wirtschaft.
b) Generalreferat X Strassen und Strassenverkehr.
c) Generalreferat VII Wohlfahrt und Öffentl. Gesundheitswesen.

Die Verwaltungskette betr. Befehl und Überwachung der Ausführung für das Generalreferat IV - (Ernährung, Landwirtschaft u. Forstwesen) wird zur Zeit geprüft. Die erreichten Entscheidungen bezüglich der Zuständigkeit des Oberpräsidenten auf dem Gebiet der Ernährung, der Land- und Forstwirtschaft werden Ihnen sobald wie möglich mitgeteilt werden.


[S. 3] Funktionen, die ganz oder teilweise unabhängig vom Oberpräsidenten sind.

6. Finanzwesen. (Generalreferat II)

Sie als Oberpräsident haben keine Rechtsbefugnis über Generalreferat II ausser in Belangen von Provinzialgeldern. Als eine Behörde des früheren Reichsfinanzministeriums wird dieses Generalreferat direkt von der Finanzabteilung dieses HQ geleitet werden; das Hauptquartier wird auch unmittelbar das Oberfinanzpräsidium leiten, über dessen Tätigkeit Sie keine Befugnisse haben. Weitere Anweisungen über die Beziehung zwischen Reichs- und Provinzialfunktionen dieses Generalreferats werden Ihnen zu gegebener Zeit zugehen.

7. Arbeitswesen. (Generalreferat VI)

Das Landesarbeitsamt (Abt. A) wird direkt von der Manpower Abtlg dieses HQ geführt [und] führt gewisse frühere Reichsfunktionen aus; es untersteht daher nicht Ihrer Gewalt.

8. Polizei (Generalreferat I, Abt. 2)

Diese Abteilung wird für gewisse Belange der Verwaltung und der Koordinierung verantwortlich sein, wie sie vom Public Safety Zweig dieses HQ festgelegt werden. Weder Sie noch die Beamten dieser Abteilung werden irgendeine ausführende oder befehlsgebende Gewalt über die örtlichen Reg. Bezirks- oder Stadtkreis-Polizeikräfte haben, die jetzt gebildet werden.

Brigadier
Commander Mil Gov Westfalen Region.

JHAE/HE
Münster
25 Jan 46.

transl. Dr. v. M.
4. II.46


PROVENIENZ  Landesarchiv NRW Abteilung Ostwestfalen-Lippe
BESTANDL 80 Ia II 1
SIGNATURNr. 23, Bd. 1


SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.9   1900-1949
Ort3   Lippe(-Detmold), Gt. / Ftm. / Freistaat / Land < - (1934)1947>
Sachgebiet3.1   Staat, Politik und Verwaltung / Allgemeines
DATUM AUFNAHME2004-06-09
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