QUELLE

DATUM1585-06-08   Suche   Suche DWUD
URHEBER/AUSSTELLERFürstbischof Dietrich von Paderborn
AUSSTELLUNGSORTNeuhaus [Paderborn-Schloß Neuhaus]
GEOPOSITIONGoogle Maps OSM | 51.745228273865200 (NS), 8.712327182292938 (EW) (exakt)
TITEL/REGESTRevers des erwählten Bischofs Dietrich von Paderborn betr. die Befolgung der überlieferten Rechte
TEXT[S. 471] Von Gottes Gnaden wir Dietherich, Erwölter zu Bischoffen des Stifts Paderborn bekennen hiemit jegen jedermenniglichen: Als die würdigen und Ernvesten unsere liebe Andechtigen, Thumdechant und Capittel unser Kirchen zu Paderborn, in Betrachtung der jegenwärtigen gefährlichen und geschwinden Laufen und insonderheit vielerhande Praktiken, Bewerbung, auch Zunöthigung der angränzenden benachbarten Herren zu Beförderung der Justicien, guter Polizei und Ordnung, auch zu mehrerem Friede, Ruhe und Wohlstand des Stifts Paderborn uns ihre jetzo für ausgebrachter Confirmation sede vacante habende Administration und Verwaltung unsers Stifts gutherzlich vertrauet, dergestalt daß wir an ihrer Statt und von irent wegen dasselbe sede vacante sollen und mugen bis zu Ausbringung unser Confirmation, wie sulchs von Rechts wegen bei dergleichen Gefährlichkeiten der Leuffe zugelassen, haben zu vertreten, daß wir uns hinwidderumb bei unsern fürstlichen Ehren und wahren Worten, jegen gemelt Tum-Capitel und ihre Nachkommen verheißen und verpflichtet haben, wie wir dann hiemit uns gegen sie versprechen und verpflichten, daß wir unser Jurament nach erlangter Confirmation leiblich schwören neben allen und jeglichen Privilegien, Contrakten, Vereinigungen und Verträgen, so unsere Furfahren an unserem Stift brieflich und mittel Eids betheuret, auch in gleichem ratificiren und befestigen und auch diese Zeit über unsere befohlene Administration als nach erlangter Confirmation und Regalien bei unser vollkommener Regierung getreulich erfolgen und halten wollen in allen und jeden ihren Clausulen, Articulen und Punkten, soviele die uns beruhren und darwidder nichts fur uns selbst handeln und thun oder durch andere zu beschehen gestatten und in allen furfallenden Sachen, (daran) dem Capitel und Stift gelegen, auch in Anrichtung unser Kanzlei mit Fürwissen und nach Rath gemelts Thum-Capitels handeln und uns durchaus dermaßen unserem Stande gemäß halten wollen, daß zuvor Gottes Ehr und gemeiner [S. 472] Wohlstand des Stifts dadurch befördert, kein Erneuerung in Religions-, der Kirchen- und Justizien-Sachen der aufgerichteten Capitulation zuwidern einschleichen und unser Capitel und alle andere Stifts Stände und Unterthanen geistlich oder weltlich, Edel und Unedel bei Ehren gleich altem Herkommen und Rechte, auch Ruhe und Frieden geschützt und erhalten und nichts, das uns oder ihnen bei hochster Obrigkeit verweislich oder sunst unserm Stift nachtheilig unserethalben muge verursacht werden. Da wir anders thäten, welches gunnt Gott, nit geschehen soll und auf furgehende des Thum-Capitels Erinnerung sulches nicht ändern und zu ihrer billigen Gnuge besseren wurden, so sollen und wollen wir ihnen auf ihr Erfurdern die befohlen Regierung widderumb zu Handen stellen und uns im Stift derselben bis zu erlangter unser Confirmation und Regalien mit nichten annehmen.

Es sollen auch mittlerweil die jegenwertige Drosten, Amtleute, Vögte, Diener und Verwalter der Häuser in vielgemeltes Thumb-Capitels Eiden, Verwandtnuß und Pflichten alle die Zeit über, so sie in sulchem Befelch, Amt und Diensten sein, bleiben, aller maß wie sie jetzo darin stehen, da auch dieselben bei währender dieser unser befohlenen Verwaltung verändert und andere in ihre Statt angenommen und bestellt wurden, die sollen sich gleicher Gestalt gerurtem Thum-Capitel mit anderen neuen Dienern verpflichtet machen, wie sie auch nicht dweiniger uns zu Behoif unser befohlenen Regierung eidlich verpflichtet, gehorsam und gewärtig sein sollen; und soll hiemit unserm Thum-Capitel an ihren Privilegien, Vereinigungen, Verträgen und habenden Gerechtigkeiten nichts benommen, sundern vielmehr confirmirt und gestärkt sein und bleiben. Alles ohne Gefehrde etc.
ERLÄUTERUNGBischof Dietrich verpflichtet sich, die ihm vor Erlangung der Confirmation übertragene Administration des Stifts unter Wahrung aller Privilegien des Stifts u.s.w. zu führen und keine Neuerung in Religions- und anderen Sachen zuzulassen.


QUELLE     | Die Gegenreformation in Westfalen und am Niederrhein | Bd. 2, Nr. 406, S. 471f.


SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.2   1550-1599
Ort2.7.8   Paderborn, Stadt
2.28   Paderborn, (Fürst-)Bistum < - 1802>
Sachgebiet3.6   Staatsform, politisches System
16.2   Katholische Kirche
DATUM AUFNAHME2004-09-21
DATUM ÄNDERUNG2011-02-14
AUFRUFE GESAMT1498
AUFRUFE IM MONAT147