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(85 KB)   Gründungsprivileg der Stadt Hamm, 01.11.1213 / Zink / Münster, LWL-Medienzentrum für Westfalen/J. Klem   Gründungsprivileg der Stadt Hamm, 01.11.1213 / Zink / Münster, LWL-Medienzentrum für Westfalen/J. Klem
TITELGründungsprivileg der Stadt Hamm, 01.11.1213
DATIERUNG1213-11-01


INFORMATION"Im Jahre der Fleischwerdung des Herren 1213, am 1. November, als Coelestin Papst war", gab Adolf, Graf von Altena und in Mark, das hier wiedergegebene Gründungsprivileg für die Stadt Hamm. In typischer Verbindung erscheinen in dieser Urkunde, deren Ausführungen auf das Lippstädter und Soester Stadtrecht bezogen wurden, die zentralen Rechtspositionen einer Stadt, zu denen auch immer die Gewährung des lebensnotwendigen Marktes und des dazugehörigen Marktrechtes gehörten:
(2) "Item quecumque iuditiali tractanda sunt sententia de panibus et cervisia et consimilibus, immo de vulneribus etiam sine armis factis et de communibus providendis opidi / consiliariis et proconsulibus relinquuntur."

(2) "Ferner sollen alle Rechtssprüche über Brot und Bier und entsprechende (Lebensmittel) sowie über ohne Waffen entstandene Wunden und über die Sorge für das Gemeinwohl den Ratmannen der Stadt und dem Bürgermeister überlassen sein."

(16) "Item dies fori per singulas septimanas conductum / liberum singulas exhibeant, ita quod suis creditoribus sub districtione iuditiali nichil respondere teneantur, nec etiam super aliis impetitionibus respondeant, si non exterminati vel proscripti fuerint, nisi / si quis forte ibi in loco enormiter excesserit ibidem corrigetur."

(16) "Ferner sollen die Markttage in jeder Woche allen freies Geleit bieten der Art, daß sie nicht gehalten sind, sich gegen ihre Gläubiger gerichtlich zu verantworten, noch auf andere Ansprüche hin Rede zu stehen, sofern sie nicht verbannt oder geächtet sein sollten, es sei denn, jemand verübt an diesem Ort ungewöhnliche Verbrechen, (für die) er dort bestraft werden muß."

(18) "Similiter nundinas annuales duobus diebus prius et duobus posterius / sub fruitione eiusdem servari concedimus."

(18) "Ebenso gestatten wir, daß die Jahrmärkte zwei Tage vor- und zwei Tage nachher unter gleicher Förderung abgehalten werden."

Auf solcher Grundlage erwuchs dann die städtische Marktpolizei. Als Aufsicht über die Märkte und die ausgestellten Waren ist sie bis heute ebenso in kommunaler Zuständigkeit geblieben wie die Lebensmittelüberwachung oder die zum Teil erst in den letzten Jahren privatisierten kommunalen Vieh- und Schlachthöfe.

Die Erschließung und Übertragung des Textes verdanken wir Heinz Stoob.


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OBJEKT-PROVENIENZZink
FOTO-PROVENIENZMünster, LWL-Medienzentrum für Westfalen/J. Klem


QUELLE    Burgholz, Dieter | Markt und Jahrmarkt in Westfalen | Dia 01, S. 9
PROJEKT    Diaserie "Westfalen im Bild" (Schule)

SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
35   Bildmaterial (Reproduktion, Foto)
Zeit2.15   1200-1249
Ort1.5   Hamm, Stadt <Kreisfr. Stadt>
Sachgebiet10.16   Handel, Kauffrau/Kaufmann
DATUM AUFNAHME2004-02-24
AUFRUFE GESAMT2639
AUFRUFE IM MONAT173