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(91 KB)   Marktordnung für den Getreidemarkt in Herdecke, 1830 / Münster, Stadtarchiv / Münster, LWL-Medienzentrum für Westfalen/J. Klem   Marktordnung für den Getreidemarkt in Herdecke, 1830 / Münster, Stadtarchiv / Münster, LWL-Medienzentrum für Westfalen/J. Klem
TITELMarktordnung für den Getreidemarkt in Herdecke, 1830
DATIERUNG1830


INFORMATIONAm 31.07.1830 unterzeichnete der Bürgermeister der Hellwegstadt Herdecke die hier in Auszügen wiedergegebene "Markt-Ordnung für den Fruchtmarkt zu Herdecke". Neben Witten war Herdecke der bedeutendste Kornmarkt Westfalens. Rund 1.500 Scheffel Getreide (etwa 100.000 kg) wurden dort nach Angabe des damaligen Präfekten von Romberg zu Anfang des 19. Jahrhunderts pro Tag umgesetzt. In der Marktordnung wurden die Verhaltensmaßregeln für diesen überregional bedeutenden Getreidemarkt festgelegt, der einmal wöchentlich, wenn möglich am Montag (§ 1), auf dem großen Marktplatz am südlichen Stadteingang stattfand.

Punkt für Punkt werden in insgesamt 17 Paragraphen die Einzelheiten des Marktverkehrs abgehandelt: Neben allen Arten von Getreide durften auch Raps- und Rübensamen gehandelt werden (§ 2). Typisch für die traditionellen Marktordnungen sind die Bestimmungen der Paragraphen drei und vier. Die Freistellung der Bauern von den gewerberechtlichen Bestimmungen für Händler (§ 3) sollte vor allem die Anwesenheit der landwirtschaftlichen Erzeuger sicherstellen ("Produzentenmarkt"). Ebenso wie mit dem Verbot des Vor- oder Fürkaufs (§ 4) sollte mit diesen Bestimmungen der Zwischenhandel eingeschränkt werden. Noch bis zum Ende des 19. Jahrhunderts war es weit verbreitete Meinung, daß der Zwischenhandel als zusätzliche Handelsstufe den Preis der Waren unnötig in die Höhe triebe und deshalb, wo irgend möglich, eingedämmt werden müsse. Erst als mit dem raschen Stadtwachstum die Nahrungsmittel aus immer weiter entfernteren Regionen herangeholt werden mußten, wurde der Zwischenhandel als wertvolles Verbindungsglied zwischen Produzenten und Konsumenten zunehmend anerkannt.

Paragraph 5 regelt die Einsetzung eines Marktmeisters, die Paragraphen sechs und sieben spiegeln schließlich die obrigkeitliche Funktion der städtischen Marktpolizei, die aus der alten, zumeist mit dem Stadtrecht verliehenen Aufsicht über das Marktwesen entsprang (vgl. Bild 1  Medien). Ausdruck dieser kommunalen Rechtsbefugnis ist der hier nicht abgebildete Paragraph 17 der Marktordnung. In ihm sind die zahlreichen Strafbestimmungen bei Verstößen gegen die Ordnung des Marktes aufgelistet, die bis zur Verhängung einer "verhältnismäßigen Gefängnis-Strafe" reichen konnten.

Heute werden vergleichbare Marktordnungen im Rahmen der allgemeinen Ausführungen der Gewerbeordnung erlassen. Als Ortssatzung enthalten sie ähnliche Passagen über Dauer, Art und Umfang der jeweiligen Marktveranstaltung. Neben den Wochen- und Jahrmärkten sind vornehmlich die Floh- oder Trödelmärkte und die verbreiteten Weihnachtsmärkte (vgl. Bild 12           Medien) Gegenstände der kommunalen Marktaufsicht.


TECHNIKTypendruck
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OBJEKT-PROVENIENZMünster, Stadtarchiv
FOTO-PROVENIENZMünster, LWL-Medienzentrum für Westfalen/J. Klem


QUELLE    Burgholz, Dieter | Markt und Jahrmarkt in Westfalen | Dia 07, S. 21
PROJEKT    Diaserie "Westfalen im Bild" (Schule)

SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Typ35   Bildmaterial (Reproduktion, Foto)
90   Gesetz, Verordnung, (Staats-)Vertrag
Zeit3.7   1800-1849
Ort1.3.5   Herdecke, Stadt
Sachgebiet10.16   Handel, Kauffrau/Kaufmann
DATUM AUFNAHME2004-02-24
AUFRUFE GESAMT2946
AUFRUFE IM MONAT161