TEXT

VERFASSERHey, Bernd / Osterfinke, Ingrun
TITEL"Drei Kutscher auf einem Bock"


ORTBielefeld
JAHR1996


ONLINE-TEXTEinleitung
SEITES. 5-10


TEXT

Einleitung

"Drei Kutscher auf einem Bock" - mit dieser Formulierung soll, wie sein Biograph Werner Philipps versichert, der westfälische Generalsuperintendent Wilhelm Zoellner (1860-1937) wiederholt jene Konstellation von drei Führungsämtern benannt haben, die bis 1933 bzw. 1945 für die Leitung der Kirchenprovinz Westfalen in der altpreußischen Landeskirche bestimmend war. Diese Redewendung ist bei Kirchenhistorikern fast sprichwörtlich geworden, spricht sie doch treffend die nicht immer, vor allem nicht in der Praxis des Kirchenregiments, eindeutige Scheidung der Kompetenzen und Zuständigkeiten des Konsistorialpräsidenten, des Generalsuperintendenten und des Präses der Synode an. Alle drei Ämter verändern ihren Charakter auch im Laufe der Zeit, und nur die Geschichte der Kirchenprovinz Westfalen erklärt, warum gerade das Präsesamt als einziges, wenigstens dem Titel nach, Bestand gehabt und die beiden anderen quasi aufgesogen hat.

Anläßlich des Wechsels im Präsesamt 1996 ist das Landeskirchliche Archiv gebeten worden, einmal die Vorgänger des neuen Präses in einem biographischen Abriß zusammenzustellen. Da das Präsesamt der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) heute die geistliche Leitung und die Leitung der kirchlichen Verwaltung mit einschließt, gehören neben den westfälischen Präsides auch die Generalsuperintendenten und Konsistorialpräsidenten dazu. Die wechselseitige Zuordnung ihrer Ämter soll im folgenden kurz erläutert werden.

Mit der preußischen Provinz Westfalen entstand auch die gleichnamige Kirchenprovinz, und "für die Kirchen- und Schulsachen" dekretierte der König am 30.04.1815 das Konsistorium, "dessen Präsident der Oberpräsident ist". Gleich der erste Oberpräsident, Ludwig Freiherr Vincke, nahm es mit Überzeugung und Engagement wahr; und auch seine relativ kurzfristig amtierenden Nachfolger von Schaper (1845-1846) und von Flottwell (1846-1850) versahen noch dieses Amt, obwohl ab 1845 die quasi automatische Verbindung beider Ämter nicht mehr zwingend war. Während der Amtszeit des katholischen Oberpräsidenten von Duesberg (1850-1871) amtierten die Generalsuperintendenten Graeber und Wiesmann als kommissarische Konsistorialpräsidenten. [S. 6]

Das Amt des Generalsuperintendenten war 1828/1829 geschaffen worden, konnte aber für die Westprovinzen erst nach der Verabschiedung der  Rheinisch-Westfälischen Kirchenordnung 1835 besetzt werden. Die Generalsuperintendenten waren Mitglieder der Konsistorien und nahmen "in denselben nach dem Oberpräsidenten die erste Stelle ein", waren also dessen Stellvertreter. Die Instruktion von 1829 betraute sie "neben den Provinzial-Konsistorien" mit der Aufsicht über die Angelegenheiten der evangelischen Kirche, ordnete sie den geistlichen Provinzialbehörden zu, unterstellte sie aber gleichzeitig unmittelbar dem Kultusministerium.

Die Tendenz, den staatlichen und den kirchlichen Bereich stärker voneinander zu trennen, die sich schon in der Verordnung von 1845 andeutete, verstärkte sich 1850 (Gründung des Evangelischen Oberkirchenrats - EOK - in Berlin als oberster Verwaltungsbehörde der preußischen Landeskirche) und 1876/1877 mit der Generalsynodalordnung und dem Gesetz betr. die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie. Der Regierung verblieben nur noch staatliche Aufsichtsrechte für die kirchliche Gesetzgebung und Vermögensverwaltung sowie bestimmte Mitwirkungsrechte, etwa bei der Besetzung kirchenregimentlicher Ämter. Alle anderen Verwaltungsangelegenheiten gingen auf den Ev. Oberkirchenrat und die nachgeordneten Konsistorien über. Damit verstärkte sich auch die Stellung der Konsistorialpräsidenten, die nun den Vorsitz im Kollegium ihrer Behörde übernahmen.

Anders als bei den Generalsuperintendenten und Konsistorialpräsidenten, die als Beamte ihre Amtsgewalt vom König erhielten, nährte sich das Amt des Präses der Synode aus der durchaus lebendigen presbyterial-synodalen Tradition der Kirchen in den beiden preußischen Westprovinzen. Vorbild in Westfalen waren die Präsides der märkischen Synoden, unmittelbar die der Märkischen Gesamtsynode. Folgerichtig leitete dann auch deren letzter Präses von der Kuhlen die erste westfälische Provinzialsynode 1835, die auf der Grundlage der neuen  Kirchenordnung tagte; sein Nachfolger wurde Nonne, der vorher das gleiche Amt innegehabt hatte. Der Vorsitz der Synode war sicher ein bedeutendes und repräsentatives Amt, schuf aber zunächst wenig Möglichkeiten für eine Mitwirkung an der Leitung der Kirchenprovinz zwischen den Tagungen der Provinzialsynode. Zwar konnte es Sprungbrett für weiterführende Karrieren sein: Fünf Präsides der rheinischen Provinzialsynode wurden später zu Generalsuperintendenten ernannt; von den westfälischen Präsides allerdings gelang keinem dieser Sprung in das konkurrierende Amt, nur Graeber war vor seiner Ernennung zum westfälischen Generalsuperintendenten rheinischer Präses gewesen. Die westfälischen Präsides behielten bis hin zu Präses Koch ihr Gemeindepfarramt bei, während die Generalsuperintendenten ihre jeweilige Pfarrstelle bei ihrer [S. 7] Ernennung aufgaben. Insgesamt trug die eher konsistorial ausgerichtete preußische Kirchenpolitik des 19. Jahrhunderts wenig zur Stärkung des Präsesamtes bei, immerhin wurde 1893 ein ständiger Vorstand der Synode geschaffen, dessen Mitglieder nun auch "an wichtigen Geschäften" des Konsistoriums teilnahmen. Damit war ein Anfang der institutionalisierten Zusammenarbeit der drei wichtigsten Leitungsämter der Kirchenprovinz gemacht, aber auch der Beginn einer Dreierkonkurrenz: zwischen Generalsuperintendent und Konsistorialpräsident in der ständigen Zusammenarbeit bei der Betreuung und Verwaltung der Gemeinden und in der Behörde, zwischen Generalsuperintendent und Präses in theologischen und Kirchenordnungsfragen, zwischen Präses und Konsistorialpräsident bei der kirchlichen Gesetzgebung und deren Umsetzung in die Praxis.

Der Umschwung von 1918/1919 mit dem Wegfall des Summepiskopats des preußischen Königs und der Trennung von Staat und Kirche verteilte die Gewichte nicht neu, aber doch etwas anders: Der Konsistorialpräsident als leitender Jurist verlor den Vorsitz seiner Behörde wieder an den Generalsuperintendenten und wurde dessen ständiger Vertreter bei der Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung. Mit dem Provinzialkirchenrat aber wurde nun ein synodales Gegengewicht gegen das Konsistorium geschaffen: Ihm oblag die laufende Verwaltung des Provinzialsynodalverbandes, also der Kirchenprovinz nicht als Verwaltungsbezirk der Landeskirche, sondern als Selbstverwaltungskörper. Sein Vorsitzender war der Präses, der hiermit eine ständige Einrichtung zur Wahrnehmung seiner (nun erweiterten) Aufgaben als Repräsentant der kirchlichen Selbstverwaltung auch zwischen den Tagungsterminen der Provinzialsynode erhielt. Der Provinzialkirchenrat beriet das Konsistorium; umgekehrt gehörten Generalsuperintendent, Konsistorialpräsident und ein weiteres Mitglied der Behörde neben den von der Synode gewählten Mitgliedern ihm ebenfalls an. Zwar scheinen Verfassungsurkunde der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union (EKdAPU) von 1922 und Rheinisch-Westfälische Kirchenordnung von 1923 die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten der verschiedenen Ämter sauber zu sortieren. bzw. in gemeinsame Verantwortung zu geben, doch gab es in der Praxis immer wieder Unklarheiten und Überschneidungen. Der Kirchenkampf - gerade in Westfalen erbittert um Kirchenordnung und Bekenntnis geführt - sollte auch hier zu einer Klärung und Bereinigung der Machtverhältnisse führen. Wohin in Westfalen die Tendenz ging, hatten schon die Verhandlungen um Kirchenordnung und Verfassungsurkunde gezeigt: Leitung der Kirche durch ihre synodalen Organe, also Präses und Provinzialkirchenrat; Ersetzung des Konsistoriums durch eine von der Synode gewählte Verwaltungsstelle; Wegfall des Generalsuperintendenten. Das allerdings war 1922/1923 noch nicht durchzusetzen gewesen. [S. 8]

Mit dem Bischofsgesetz hob die Generalsynode der altpreußischen Landeskirche im September 1933 das Amt der Generalsuperintendenten auf und ersetzte sie durch Bischöfe. Das schien zunächst nicht weiter umstürzend, war doch der Bischofstitel immer wieder für die Generalsuperintendenten im Gespräch gewesen. Der Streit entzündete sich mehr an den Personen und Aktivitäten der neubestimmten Bischöfe, vor allem in Rheinland und Westfalen, die aber auch grundsätzlich gegen die Einführung des Bischofsamtes protestierten. Folgerichtig versuchte die Mehrheit der Bekennenden Kirche (BK) in der westfälischen Provinzialsynode vom Dezember 1933 nun den von ihr gewählten Präses an die Spitze der Provinzialkirchenregierung zu setzen, scheiterte aber an der Verweigerung der deutschchristlichen (DC) Mitglieder. Zwar konnte sich 1934 kurzfristig der westfälische DC-Bischof Adler mit dem von ihm ernannten neuen Provinzialkirchenrat an die Macht bringen, doch mit der Rücknah ne der, unrechtmäßigen und kirchenordnungswidrigen Verordnungen des Reichsbischofs; auf die er sich gestützt hatte, brach sein Regime schon im November 1934 wieder zusammen. Präses Karl Koch, der Führer der westfälischen BK, übernahm wieder mit dem alten Provinzialkirchenrat die Führung der Kirchenprovinz, restituierte aber nun nicht mehr den Generalsuperintendenten, sondern übernahm 1936 auch dessen Funktion der geistlichen Leitung für die bekenntnisgebundenen und "neutralen" Pfarrer und Gemeinden in Westfalen. Sein Partner und Kontrahent in der nun gleichsam gedoppelten Geistlichen Leitung war für die DC der Münsteraner Pfarrer Walter Fiebig. Daneben behauptete das Konsistorium unter seinem Präsidenten Dr. Thümmel eine ernstzunehmende starke Position. Der 1933 entmachtete Generalsuperintendent Weirich verblieb trotz Protestes im zwangsweisen Ruhestand.

Der Zusammenbruch des NS-Staates gab 1945 dem Präses die Möglichkeit, sein Amt zu dem die Neuordnung bestimmenden zu machen. Das Konsistorium erkannte ihn als Inhaber des einzigen noch verfassungs- und kirchenordnungsmäßigen leitenden Amtes an, Koch bildete eine erste provisorische Kirchenleitung und unterstellte sich das Konsistorium (24.04.1945 und 13.06.1945). Gleichzeitig lösten sich Westfalen und Rheinland aus dem alten Verband der EKdAPU und machten sich zu selbständigen Landeskirchen, die schon auf der Konferenz in Treysa Ende August 1945 praktisch anerkannt wurden. Die ersten Provinzialsynoden nach dem Krieg im Juli und Oktober 1946 bestätigten diesen zwar nicht unumstrittenen, aber auch vom Bruderrat der westfälischen BK mitgetragenen Kurs. Das Kirchengesetz über die Leitung der Ev. Kirche von Westfalen vom 24.07.1946/24.10.1946 beschrieb die Aufgaben von Kirchenleitung und Landeskirchenamt, die nun an die Stelle von Provinzialkirchenrat und Konsistorium traten, und bestellte den Präses der Synode zum Vorsitzenden der Kirchenleitung und [S. 9] des Landeskirchenamtes. Es übertrug ihm zugleich die Rechte und Aufgaben des bisherigen Generalsuperintendenten; der letzte Inhaber dieses Amtes, Weirich, erhielt das Amt eines Archidiakonus. Präses Koch besaß ab 1947 dessen Amtskreuz, das vorher auch Bischof Adler getragen hatte. Die erste westfälische Landessynode vom November 1948 regelte umfassend Stellung und Befugnisse von Landessynode, Kirchenleitung und Landeskirchenamt, an deren Spitze jeweils der Präses stand, änderte aber ebenso wie die erst am 01.12.1953 beschlossene neue Kirchenordnung nichts Grundsätzliches mehr: Die neue Landeskirche behielt die einheitliche Spitze im Präsesamt, erst im Amt des juristischen Vizepräsidenten lebte das des alten Konsistorialpräsidenten - wenn auch in veränderter Form - wieder auf. Der letzte Konsistorialpräsident Dr. Thümmel wurde denn auch der erste juristische Vizepräsident.

Die gerade beginnende wissenschaftliche Aufarbeitung der Nachkriegsgeschichte unserer Landeskirche wird auch untersuchen, ob sich die Neugestaltung der Spitzenämter und ihre Zusammenführung in dem einen Präsesamt bewährt hat, ob die Präsides ihrer neuen, stark gewachsenen Aufgaben- und Kompetenzfülle gerecht geworden sind. Die Vereinigung der beiden theologischen Leitungsämter des Präses und des Generalsuperintendenten war sinnvoll und beseitigte eine Quelle von Mißhelligkeiten durch sich überschneidende Kompetenzen, und die Erfahrung des Kirchenkampfes hatte unzweifelhaft bewiesen, daß die Führung des obersten Verwaltungsorgans, des Konsistoriums, nicht aus der Hand gegeben werden durfte. Doch behielt der juristische Vizepräsident in den Kirchenleitungen eine starke Position, vor allem wenn er mit seinem Amt das Finanzressort verband, während - zumindest nach außen hin - der Präses und der ihn unterstützende und ggf. vertretende theologische Vizepräsident doch stärker die eigentlich "theologischen" Aufgaben der geistlichen Leitung der Landeskirche und der Führung ihrer presbyterial-synodalen Selbstorganisation wahrnahmen. Die Verzahnung von Kirchenleitung und Kollegium des Landeskirchenamtes gewährleistete die Priorität der geistlichen Leitung über den Verwaltungsapparat trotz dessen mit kontinuierlichem Ausbau wachsenden Eigengewichts.

Diese notgedrungen kurze und vielleicht zu pauschale Einführung in die Geschichte der Leitungsämter in westfälischer Kirchenprovinz und Landeskirche hat deren Entwicklung im Verlauf der Jahre seit 1815 nachzuzeichnen versucht. Diese Ämter lebten aber nicht nur von den ihnen kirchenordnungsmäßig zugeschriebenen Aufgaben und Pflichten, sondern auch von der Persönlichkeit, der Arbeitskraft und der Autorität der sie ausfüllenden Personen. Niemals hat sich das deutlicher gezeigt als in der Person von Präses Karl Koch, der in der Kontinuität [S. 10] seines Amtes über Weimarer Republik, NS-Zeit und erste Nachkriegszeit hinweg diesem ein neues Profil gegeben hat. Möglich war dies aber auch nur, weil in Westfalen das Verlangen nach einer Stärkung des einzig synodal legitimierten Leitungsamtes nie erloschen war. Diesem Drang nach Selbstbestimmung, der Leistung der Amtsinhaber und den geschichtlichen Umständen war es zu verdanken, daß das zunächst "schwächste" der drei Leitungsämter das letztlich überdauernde war.

Das Landeskirchliche Archiv hat versucht, in Kurzbiographie und Bild die Inhaber der drei Leitungsämter, die das Präsesamt heute vereinigt, vorzustellen. Dabei waren nicht in allen Fällen Bilder und Daten zu ermitteln; die Ungenauigkeit, ja das Fehlen von wichtigen Daten in Akten und Literatur war - trotz aller Bemühungen im Landeskirchlichen Archiv Bielefeld selbst, im Evangelischen Zentralarchiv in Berlin und im Staatsarchiv Münster - z.T. erschreckend. Provisorische und umstrittene Besetzungen kirchlicher Ämter im Kirchenkampf sind in der Dokumentation nicht berücksichtigt. Auszeichnungen für Amtsinhaber werden nur bis zum Ende der engen Verbindung von preußischem Staat und preußischer Landeskirche 1918/1919 ausgewiesen. Die Leistung der jeweiligen Amtsinhaber läßt sich ohnehin im biographischen Datengerüst kaum aufzeigen, sie ist nur in direktem Zusammenhang mit der Geschichte der Landeskirche zu ermitteln. Für einige Personen mag da das beigefügte Literaturverzeichnis weiterhelfen.

Der hier vorgelegte biographische Abriß ist ein erster Versuch, und Ergänzungen und Berichtigungen sind willkommen. Die Autoren danken für Unterstützung in den genannten Archiven und im Vorstand des Vereins für Westfälische Kirchengeschichte sowie Vizepräsident Demmer und Oberkirchenrat Dr. Stiewe für hilfreiche Begleitung.

Bernd Hey


QUELLE    Hey, Bernd / Osterfinke, Ingrun | "Drei Kutscher auf einem Bock" | S. 5-10
PROJEKT    Kirchliche Leitungsämter Westfalen, ev. (1815-1996)

DATUM AUFNAHME2004-08-26
AUFRUFE GESAMT8263
AUFRUFE IM MONAT248