EREIGNIS

JAHR1825   Suche
MONATApril
TAG21
TITELAufhebung der Eigenbehörigkeit


INFORMATIONZwar werden bereits unter französischer Herrschaft tiefgreifende Veränderungen der Agrarverfassung in Gang gebracht, allerdings werden die geplanten Maßnahmen nicht in größerem Umfang durchgesetzt. Erst nach der Integration Westfalens in den preußischen Staat werden liberale Agrarreformen über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten realisiert. So wird am 21.04.1825 die so genannte Eigenbehörigkeit in der Provinz Westfalen aufgehoben.

Die Eigenbehörigen sind bis zu diesem Zeitpunkt persönlich unfrei und von einem Leibherrn abhängig. Neben den Diensten und Abgaben, die auch die leibfreien Bauern leisten müssen, sind sie ihrem Leibherrn beispielsweise auch zu Zahlungen beim Tod des Hofbesitzers verpflichtet und besitzen keine Möglichkeit, ohne Erlaubnis wegzuziehen oder zu heiraten. Verpflichtungen wie Grundzinsen, Hand- und Spanndienste behalten bis zum 13.07.1829 weiter Geltung.


SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Zeit3.7   1800-1849
Ort2.30.37   Westfalen, Provinz (Preußen) <1815-22.08.1946>
Sachgebiet4.1   Verfassung und Recht / Allgemeines
4.2   Verfassung, Staatsrecht, Stadtrecht, Verfassungsrecht
10.2   Wirtschaftsförderung, Wirtschaftspolitik, Gewerbepolitik
10.3   Wirtschaftsordnung, Wirtschaftsrecht
10.9.7   Feudalarbeit, Eigenbehörige, Dienste
10.10   Landwirtschaft, Landwirtin/Landwirt
AUFRUFE GESAMT2657
AUFRUFE IM MONAT284