EREIGNIS

JAHR1236   Suche
MONATMai
TITELPrivileg Kaiser Friedrichs II. für die Dortmunder Bürger


INFORMATIONAus einer Urkunde Kaiser Friedrichs II. (reg. 1212/15-1250) vom Mai 1236 ist erstmals Konkretes über die städtische Autonomie Dortmunds und die Rechte der Bürger zu erfahren. Das Diplom richtet sich, eine erste, beim Stadtbrand von 1232 vernichtete Urkunde vom 01.05.1220 ersetzend, an die "universitas Tremoniensium civium“ und bestimmt für die Bürger das Dortmunder Grafengericht als Gerichtsstand, erklärt, dass Dortmunder Kaufleute auf Handelsreisen vom Zweikampf aus unrechtmäßigem Grund befreit sind, und verfügt die Zollfreiheit der Handel treibenden Dortmunder im ganzen deutschen Reich.

Aus der Urkunde ergeben sich: die Existenz einer Dortmunder Bürgerschaft, das Bestehen eines Schöffengerichts unter dem Grafen bzw. dessen Richter, die Existenz einer Gruppe von Kaufleuten innerhalb der Bürgerschaft, die Verbindung zwischen Grundbesitz und Zugehörigkeit zur Bürgerschaft. In der Folge, im Jahr 1238, sind erstmals Dortmunder Bürger mit Namen urkundlich bezeugt. 1241 treten "consules“, Ratsleute zum ersten Mal auf und lassen sich mit den Schöffen des Grafengerichts in Verbindung bringen und mit einem eng begrenzten Kreis von ratsfähigen Familien.


SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Zeit2.15   1200-1249
Ort1.1   Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation < - 1806>
1.2   Dortmund, Stadt <Kreisfr. Stadt>
2.9   Dortmund, Gt. / Reichsstadt < - 1815>
Sachgebiet4.2   Verfassung, Staatsrecht, Stadtrecht, Verfassungsrecht
4.3   Rechtsprechung, Gerichte
AUFRUFE GESAMT1614
AUFRUFE IM MONAT211