QUELLE

DATUM[o. D. / vor 1557]
TITEL/REGESTBergordnung für das Herzogtum Westfalen [Auszug]
TEXT[Weitgehend identisch mit der Bergordnung von 1549, zu der im folgenden eine Konkordanz hergestellt wird. Der Text stammt aus dem späten 17. Jahrhundert und wurde wahrscheinlich für Berghauptmann von Wrede angelegt.]


Extract auß einer alten Fürstl(ichen) Berckordnung

Nachdem Gott ein Silberbergkwerk in unserem fürstenthumb bei N., an dem Breitenhardt genadt, erscheinen lassen [hat], do vor etzlichen Jahren noch gearbeitet und gesucht worden, aber durch fahrleßigkeit und unfleiß, vielleicht auch gebresten halber der Berckwerksverstendiger Leute liegen blieben, daß orths aber itzundt neue gänge erfunden und durch etzliche gewerken wieder angehoben zu bauen, erläßt Kurfürst N. von Gottes Gnaden auf Bitten der Gewerken um Gnade und Freiheit eine Bergordnung: [1]

§ 1 = 1549 § 1

§ 2 = 1549 § 2

§ 3 = 1549 § 3

§ 4 = 1549 § 4

§ 5 = 1549 § 5

§ 6 = 1549 § 6

§ 7 = 1549 § 7

§ 8 = 1549 § 7, letzter Satz

§ 9 = 1549 § 8

§ 10 = 1549 § 9

§ 11 Falls eine Zeche liegen bleibt, muß der Schichtmeister in seinem Register einschreiben, wer seine Zubuße gezahlt hat.

§ 12 = 1549 § 10

§ 13 = 1549 § 11

§ 14 = 1549 § 12

§ 15 = 1549 § 13

§ 16 Die Zubuße muß von jedem gleich, vom Reichen wie dem Armen, vom Fremden wie dem Einheimischen, gegeben werden, damit keiner dem anderen fürbaue. Falls einer nicht mehr bauen will, muß der Schichtmeister das eintragen. Wer außerhalb unseres Gebiets wohnt, muß durch Vohrweser und Faktoren hier vertreten werden.

§ 17 = 1549 § 15

§ 18 = 1549 § 16

§ 19 = 1549 § 17

§ 20 = 1549 § 18

§ 21 = 1549 § 19

§ 22 = 1549 § 21

§ 23 Wenn die Gewerken Rechnung vom Schichtmeister erhalten haben, sollen sie Zubuße ablegen.

§ 24 = 1549 § 23

§ 25 = 1549 § 23

§ 26 = 1549 § 24

§ 27 Der Schichtmeister soll die Gruben nicht zu kleineren Teilen (Gucks) als zu ¼ aufteilen.

§ 28 Wenn einer meldet, nicht mehr so viel abbauen zu können, kann er zwei oder drei hinzunehmen, muß dies aber eintragen lassen.

§ 29 = 1549 § 25

§ 30 = 1549 § 26

§ 31 = 1549 § 27

§ 32 Die Gewerken werden, um lustiger und williger zu sein, mit Begnadigung und Freiheit wie folgt ausgestattet:

§ 33 Den Gewerken wird erstens der dritte Teil des Zehnten und die 15. Mark Silber nachgelassen, solange keine Ausbeute vorhanden ist.

§ 34 Die Gewerken des Erbstollens müssen den Neunten geben. Was unter dem Stollen gewonnen wird, muß nur den halben Neunten nach Erkenntnis des Bergmeisters zahlen.

§ 35 Wird Silber gemacht, muß es mit landesherrlichem Stempel versehen werden. Die Gewerken sollen es in die Silberkammer liefern, der Zehntner soll es den Gewerken bezahlen.

§ 36 Auf neuen Fängen, falls Gott Erz beschert und Silber gemacht wird, soll der Zehnt solange nachgelassen werden, bis die Ausbeute acht oder zehn Gulden erreicht.

§ 37 = 1549 § 35

§ 38 = 1549 § 36

§ 39 = 1549 § 37

§ 40 = 1549 § 38

§ 41 = Die Zugezogenen, wo man sie hinführen wirdt oderr hinbefördert in eine grube, es sey zu verdingen oder irthumb zu besichtigen, sollen forderlich fahren.

§ 42 Jeder Bergmeister oder Bergrichter soll Eid ablegen, daß er die Freiheit und Gerechtigkeit des Bergwerks bewahren soll.

§ 43 Die Schöffen legen den gleichen Eid ab.

§ 44 Das Berggericht soll zur rechten Zeit gehalten werden. Wird dem Bergmeister Klage vorgebracht, soll er dem Kläger helfen.

§ 45 = 1549 § 28

§ 46 = 1549 § 29

§ 47 Welcher Teil [in einem Streitfall] auch Weißung zum rechten nottürftig sein wird, der soll mit zwei oder mehr ehrbaren Männern Eisung tun. Berührt die Sache nicht Gewinn oder Verlust, soll sie rechtsgültig sein.

§ 48 = 1549 § 38

§ 49 Bergleute sollten nur vor den Bergmeister zitiert werden.

§ 50 = 1549 § 39

§ 51 = 1549 § 40

§ 52 = 1549 § 41

§ 53 = 1549 § 42

§ 54 Wenn Bergwerke aufkommen, sollen für und für Münzen hergestellt werden, besonders um die Arbeiter und andere Leute besser bezahlen zu können.

§ 55 Der hundertste Pfennig allen Erzes soll zur Ehre Gottes, Maria und aller Heiligen erlegt werden an enden, do daß nothürfftig ist. Da von alters her ein Frauenkloster in A. [2] ist, wollen wir von unserem Zehnten und die Theilgenossen von ihren Theilen dem Kloster Zusteuer kommen lassen.

§ 56 Werden Gold und Kupfer im Fürstentum gefunden, wird damit nach Bergrecht wie auf anderen Goldbergwerken verfahren.

Gegeben zu Kl. unter unserm auffgetruckten secret auf den Dinstag nach Oculi a(nn)o [Jahreszahl fehlt].


PROVENIENZ  LWL-Archivamt für Westfalen
BESTANDArchiv Melschede (Dep.)
SIGNATUR1429


QUELLE    Reininghaus, Wilfried / Köhne, Reinhard | Berg-, Hütten- und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit | S. 459-461


FORMALBESCHREIBUNG[uFN1] Abgesehen vom kursiven Text weitgehend wie die Narratio 1549 III 29. [uFN2] Als einziger Ort kommt das Zisterzienserinnenkloster Drolshagen in Frage (vgl. den Ortsartikel Drolshagen).


PROJEKT    Montanwesen im Herzogtum Westfalen
SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
90   Gesetz, Verordnung, (Staats-)Vertrag
Zeit3.2   1550-1599
Ort2.45   Westfalen, Hztm. < - 1802>
Sachgebiet10.14   Montanindustrie
DATUM AUFNAHME2008-02-06
DATUM ÄNDERUNG2011-02-07
AUFRUFE GESAMT1395
AUFRUFE IM MONAT141