QUELLE

DATUM1559-06-14   Suche Portal
AUSSTELLUNGSORTBrühl
TITEL/REGESTJohann Gebhard von Mansfeld, Erzbischof von Köln und Kurfürst, verleiht Bergfreiheiten an Silbach und andere Orte
TEXTJohann Gebhard von Mansfeld, Erzbischof von Köln und Kurfürst, [1] gewährt zur weiteren Förderung des Bergbaus in seiner Herrschaft seinen Underthanen und dem gemeinen Nutz zum besten [...] jedermann freibergkwerck wie bergwercks recht. Er gibt allen, die, an welchen Orten es ihnen beliebt, Bergwerke suchen, bauen und gebrauchen wollen, vor allem in den neu gefundenen Bergwerken in den Silbich [...] alle befreihungen wie dann bergkwercks recht und gewonheit ist, nachfolgende sonderliche Freiheiten:

§ 1 Sie können in den ihnen nächstgelegenen landesherrlichen Wäldern fünf Jahre lang frei von forstzins oder waltmut Holz für Schächte, Hütten, Mühlen, Pochwerke, Brau- und Wohnhäuser sowie für Bergwerksbedarf gebrauchen; danach sind nur Schacht- und Stollenholz frei von Abgaben.

§ 2 Bauenden Gewerken ist zur Förderung des Schmelzens in landesherrlichen Wäldern die Holzverkohlung unter der Bedingung gestattet, daß sie die Holzordnung einhalten.

§ 3 Da die gemeinen und unvermugenden gewercken keine eigenen Hüttenwerke haben, ist ihnen erlaubt, in der landesherrlichen Schmelzhütte, die zu diesem Zweck erbaut werden soll, zu schmelzen. Sie müssen für Kohlen und Holz neben dem Hüttenzins Abgaben an den Hüttenverwalter bezahlen.

§ 4 Unvermögende Gewerken können von neuen Gängen und Zechen in der landesherrlichen Hütte eine Versuchsprobe mit einer oder zwei Schicht Proben ohne Bezahlung der hüttenkost schmelzen lassen.

§ 5 Gewerken können ihre eigenen Hütten und Bergwerke frei von jeder Auflage (beschwerung) bauen und darin schmelzen, saigern und alle Berggewerbe treiben. Sie dürfen freiwasser groeben anlegen, aber ohne Störung der vorhandenen Hütten, Mühlen, Pochwerke sowie ohne Beeinträchtigung der landesherrlichen Fischerei.

§ 6 Die Gewerken können uff den bergk- und hüttenstetten freie Schenken anlegen, darin selbst Brau- und Wohnhäuser, Ställe und Scheunen bauen, Bier und Wein verkaufen, ohne jede Abgabe. Alle übrigen Gewerbe und Handwerke sind erlaubt. Die Warenzufuhr zum Bergwerk unterliegt im landesherrlichen Territorium keinem Wegegeld, Zoll und gleidts, außgenomen den gulden.

§ 7 Wer sich mit Schulden belastet auf dem Bergwerk niederläßt, dort aber keine Schulden mehr macht, soll in den folgenden 10 Jahren in Ruhe und vor seinen Gläubigern geschützt werden. Forderungen von Bergwerksbetreibern werden vorranging behandelt.

§ 8 Wer einen oder mehr Erzgänge entblößt, zahlt nach Besichtigung durch Bergmeister und Geschworene einen Taler für einen Gang mit zwei Lot Silber. Enthält der Gang mehr als zwei Lot Silber, müssen dem Bergmeister zwei Taler gegeben werden.

§ 9 Bei der Suche nach Erz (zu erregung unsers bergwercks) müssen Schächte, Stollen, Weg und Steg angelegt werden. Dies ist den Gewerken gestattet. Sie sollen den angerichteten Schaden nach Gutachten von Bergmeistern und Geschworenen ersetzen, u. a. durch Annahme eines Erbstamms.

§ 10 Sollte das Bergwerk durch Funde ausgedehnt werden (also das man uff und an neuwen unverschrottenen gebirgen, bauwen, zuege erregen und ertz treffen, darvon silber, kupfer oder plei gemacht), sollen sie fünf Jahre lang zehntfrei sein; danach fällt der Zehnt an.

§ 11 Nachdem die alten Gewerken bisher ohne Abgabe ire silber in pleien und kupffern etc. frei verkaufen konnten, verlangt der Landesherr als rechter grundherr nunmehr Abgaben, für jede Kölnisch Mark Feinsilber von getriebenem Blei 8 Tlr. 26 Schilling, für das getriebene oder nicht haltende Blei für jeden Zentner zwei Tlr. Silber im minderhaltigen Blei mit zwei bis fünf Lot Silber pro Zentner, bei dem sich das Abtreiben nicht lohnt, das mit dem Blei verkauft werden muß, soll für jedes Lot einen halben Gulden Frankfurter Währung (= 7 1/2 Batzen) bezahlt werden.
Wird reiches Silber gefördert, wie nach ansehung etlicher schöner klüfft und genge zu hoffen ist, soll das davon gemachte Silber nicht höher als im Königreich Böhmen oder im Kurfürstentum Sachsen bezahlt werden.

§ 12 Machen die Gewerken gutes und saigerfähiges Kupfer, das sie selbst saigern wollen, sollen sie daran nicht gehindert werden. Auf Silber muß Zehnt gezahlt werden (doch das uns die silber in unsern zehendt jedes geantwort werde). Wird das Silber probiert, muß für jede Mark Feinsilber zu 15 Lot drei quinten haltende Cölnische gewicht, mit acht thalern zu sechs schyllingk gerechnet, bezahlt werden. Für armes nicht saigerfähiges Kupfer, das dennoch handelbar ist (rein und kauffmans gutt) soll für jeden Zentner Garkupfer Berggewicht neun Taler bar bezahlt werden.

§ 13 Zur Erhaltung des gemeinen Nutzens, der Kirchendienste und der Almosen für arme leuthe soll auf allen Bergwerken jede Gewerkschaft, wie uff anderen bergstetten gebreuchlich, einen Stamm frei verbauen und die Ausbeute zur Ehre Gottes quartalsweise dem dazu verordneten Kastenherrn überreichen.

§ 14 Falls Gewerken, die unvermögend sind, ihrer schwere und wassernötige Ausbeute (gebeude) schnell schmelzen zu lassen, aber doch Erz am Gestein haben, sollen ihnen Bergmeister und Geschworenen beim Schmelzen des Erzes helfen. Durch Einbehaltung des Bleis oder anderer Metalle wird dies abgegolten.

§ 15 Kommen Bergleute zu den Bergwerken des Erzstifts und Kurfürstentums und wollen sich dort niederlassen, sollen ihnen zu anfahung, mehrung und erhaltung gemeines nutzes und fridens willen [...] erb- und bürgerliche gerichte, wie dann uff anderen bergstetten in übung seindt und gewonheit ist zugestanden werden. Sie können untereinander Bürgermeister, Richter und Rat wählen, die vom Landdrosten des Herzogtums Westfalen (in Westphalen) bestätigt werden müssen. Rat und Gericht steht zu, Brauhäuser, Fleischbänke, Salzkasten, Badestuben, Mahl- und Bergmühlen auf ihre Kosten nach Bedarf bauen zu lassen.

§ 16 Jeden Sonnabend und auch sonst an allen Tage, ohne den Sonntag und anderen hohen christlichen Feiertagen, kann an den Orten, an denen ein solches freies Bergwerk gebaut wird, freier Wochenmarkt gehalten werden. Wer dort Kuchen, Brot, Butter, Käse, Fleisch, Rinder, Schweine, Schafe und anderen Bedarf dem Bergwerk zuführt, ist von allen Abgaben (alles gleidts, setet geldts) dauerhaft befreit.

§ 17 Wenn sich die Bergstadt ausdehnt und die Einwohner Äcker, Wiesen und Gärten anlegen, so zahlen sie davon wegen ihrer Freiheit keine Abgaben. Sie sind von Bede, Fron und Diensten befreit. Aber von dem, was sie aber durch Kauf von anderen Untertanen oder durch Erbschaft erwerben, müssen sie Zinsen und Abgaben (pflicht) ebenso wie der Verkäufer zahlen. Alle, die sich am Bergwerk niederlassen, dürfen eine halbe Meile um die Bergstadt Niederwild (hasselhuener, rephuener, [...] hasen) jagen und fangen, aber nicht weiterverkaufen.

§ 18 Alle, die auf dem Bergwerk arbeiten (sich unsers bergwercks gebrauchen), Fremde und Einwohner, erhalten wie andere Untertanen landesherrlichen Schutz. Der Landesherr weist ihnen einen Hof (eine hoffstet) an passender Stelle (uff einen zimlichen platz) als oberster Grundbesitzer (als erbher der grunde) zu. Jeder, der sich auf dem Bergwerk mit einem Haus niederläßt, erhält mit seinem Hab und Gut freien Zu- und bzug.

§ 19 Weil die gemeine Bergordnung muß begriffen werden, damit sich jeder danach verhalte, wird sie, versehen mit dem Sekretsiegel des Kapitels des Erzstifts, gedruckt.


BESTANDDruck: Scotti 1830/1831, S. 70-77, Nr. 22


QUELLE    Reininghaus, Wilfried / Köhne, Reinhard | Berg-, Hütten- und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit | S. 461-463


FORMALBESCHREIBUNG[uFN1] Ebf. Gebhard von Mansfeld (1558-1562).


PROJEKT    Montanwesen im Herzogtum Westfalen
SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
90   Gesetz, Verordnung, (Staats-)Vertrag
Zeit3.2   1550-1599
Ort1.7.12   Winterberg, Stadt
Sachgebiet10.14   Montanindustrie
DATUM AUFNAHME2008-02-08
AUFRUFE GESAMT1965
AUFRUFE IM MONAT193