QUELLE

DATUM1743-08-13   Suche   Suche DWUD
TITEL/REGESTHerzogtum Westfalen: Verordnung über die Abgrenzung zwischen Bergamt und ordentlicher Gerichtsbarkeit
TEXTNach Beschwerden der Landstände des Herzogtums Westfalen "vor einigen Jahren" [1725] über die bergamtliche Jurisdiktion und nach anschließenden Untersuchungen, verordnet Kurfürst und Erzbischof Clemens August folgendes:

1. Bei einem Streit über den Bau bzw. die Reparatur von Hütten, Hämmern, Kohlenschuppen (Kohlschoppen) und anderer, zur Betreibung eines Bergwerks nötiger Gebäude, ebenso über ungeschmolzenes, geschmolzenes und verfertigtes, aber noch nicht abtransportiertes Erz entscheidet das Bergamt.

2. Das Bergamt entscheidet über Sachen, die sich auf Bergwerke oder Bergleute beziehen.

3. Ist das bearbeitete (gefertigte) Erz aufgeladen und abtransportiert und entsteht dann darüber Streit zwischen Nichtbergleuten, z. B. unter Privaten, denen Waldungen gehören, in denen Verkohlungen stattfinden, dann ist das Bergamt nicht zuständig, sondern ein ordentliches Gericht.

4. Verunglücken Bergleute (Berg-Knaben oder sonstige Leuthe), steht dem Bergamt keine Kriminaljustiz und Leichenschau (inspectio cadaveris) zu. Zuständig ist das ordentliche Gericht. Verunglückt aber ein Bergmann unter Tage, hat das Bergamt das Recht der Leichenschau. Es stellt sich heraus, daß der Tote durch blose[s] Schicksahl verunglückt ist, soll seine Beerdigung sofort geschehen. Liegt eine Anzeige wegen vorsetzlicher Entleibung vor, soll das Bergamt dies durch Protokoll dem zuständigen Gericht mitteilen, das dann eine Kriminaluntersuchung vornimmt.

Der Landesherr befiehlt dem Berghauptmann und den Richtern die Einhaltung dieser Verordnung.


PROVENIENZ  Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen
BESTANDRKG P
SIGNATUR476, fol. 277f.


QUELLE    Reininghaus, Wilfried / Köhne, Reinhard | Berg-, Hütten- und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit | S. 538


FORMALBESCHREIBUNGDruck, 1 Bl.


PROJEKT    Montanwesen im Herzogtum Westfalen
SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
90   Gesetz, Verordnung, (Staats-)Vertrag
Zeit3.5   1700-1749
Ort2.45   Westfalen, Hztm. < - 1802>
Sachgebiet3.14   Verwaltung Einzelbereiche
4.3   Rechtsprechung, Gerichte
10.14   Montanindustrie
DATUM AUFNAHME2008-02-08
AUFRUFE GESAMT1252
AUFRUFE IM MONAT167