QUELLE

DATUM1600-01-24   Suche   Suche DWUD
AUSSTELLUNGSORTArnsberg
TITEL/REGESTVergleich zwischen Bürgermeister und Rat zu Marsberg (Kläger) und den kurfürstlich-westfälischen Bergbeamten (Beklagte)
TEXTAuf Befehl des Kurfürsten verhören Landdrost und Räte die streitenden Parteien. Die Kläger behaupten, daß sie über undenckliche zeit hero gebott und verbott zu aller bürgerlichen und peinlichen sachen in- und außerhalb dero statt, so weit sich ihr feltmark verstrecket, auch sonderheit über bergwerk, hütten und hämmer, so in ihr feltmark enthalten, auch waß darauf von eisenstein geliefert und deren contracten von langer proscribirter zeit in- und außerhalb gerichts gebührende iurisdiction und erkäntnüß nicht weniger accis und wagegelt auf derselben hütten und hämmer in ihrer feltmark gehabt und hergebracht. Sie seien darin durch Bergbeamte gestört, durch ungewöhnliche hütten- und hamerzinß belestiget und halten das eine ohngezogene newerung. Die Beklagten berufen sich auf die kurfürstlichen Regalien und die Allgemeine Bergordnung. Zur Vermeidung eines Prozesses vor dem Reichskammergericht wird der Streit folgendermaßen verglichen:

1. Die kurfürstlichen Bergbeamten sollen über die bergbauliche Rechtsprechung verfügen und über Fundgruben, Stollen, Wasserschächte und die Förderung von Stein, Metall und Mineralien in der Marsberger Feldmark entscheiden.

2. Die Bergbeamten sollen die Rechtsprechung über Hütten, Hämmer, Stößer ("Stöter"), Osemundschmieden und die Hinschüttung von Stein und (Holz-)Kohle haben.

3. Die Bergbeamten sollen Recht sprechen, wenn eine Hütte oder ein Hammer durch Wassereinbruch Schaden verursacht und Zufahrtswege und -straßen versperrt. Den Marsbergern bleibt die Rechtsprechung in der Feldmark vorbehalten.

(4.) Die Bergbeamten sollen über alle strittigen Pochmühlen, die Stein oder Erz gebrauchen, und Bergwerke entscheiden, während der Stadt die Rechtsprechung über Mahlmühlen und die Wasserläufe vorbehalten bleibt.

(5.) Alle Personen, die auf dem Bergwerk, auf Hütten und Hämmern beschäftigt sind, sollen den Bergbeamten und deren Richtern verpflichtet sein, ebenso die Gewerken, Verleger, Holzhauer, Köhler und Fuhrleute. Versetzung, Verkauf, erbliche Teilung und Überlassung von Bergwerken, Hütten und Hämmern fallen nicht darunter.

(6.) Die in der Marsberger Feldmark tätigen Reidemeister und Verleger sowie die die Bergleute und Arbeiter versorgenden Wirte, Brauer und Bäcker sollen in bergbaulichen Angelegenheiten den Bergbeamten, in Zivilsachen der Stadt unterstehen. Gleiches gilt für Schmäh- und Gewaltsachen sowie in Erbschaftsangelegenheiten. In Kriminalfällen sollen die Bergbeamten und Richter die Täter festnehmen und der städtischen Gerichtsbarkeit übergeben.

(7.) Die durch Bürgermeister und Rat erhobene Akzise und das Waagegeld soll ungehindert, aber ungesteigert bleiben. Hütten- und Hammerzins verbleiben dem Landesherrn.

(8.) Weil die bergbeamte weith voneinander gesessen, dahero den bergleuten und welche obgesetztermassen gegen dieselbe etwas zu fordern haben, kostbar und schwerlich fallen wolle, soll ein in der Stadt ansässiger Reidemeister zum Bergrichter ernannt werden und im Notfall mit den Bergbeamten einen Fall beraten.


PROVENIENZ  Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen
BESTANDPropstei Marsberg, Akten
SIGNATUR36, fol. 55-62v


QUELLE    Reininghaus, Wilfried / Köhne, Reinhard | Berg-, Hütten- und Hammerwerke im Herzogtum Westfalen im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit | S. 490f.


PROJEKT    Montanwesen im Herzogtum Westfalen
SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
100   Gutachten, Urteil, Vergleich
Zeit3.3   1600-1649
Ort1.7.6   Marsberg, Stadt
Sachgebiet10.14   Montanindustrie
DATUM AUFNAHME2008-02-13
AUFRUFE GESAMT1485
AUFRUFE IM MONAT188