EREIGNIS

JAHR1385   Suche
MONATFebruar
TAG22
TITELHundeherberge und Wildbahn des Grafen von der Mark im Werdener Stiftsgebiet


INFORMATIONDie Werdener Klostervogtei der bergischen Grafen gelangt im Zuge bergischen Erbteilung (um 1160) an die Altenaer Linie, zu Anfang des 13. Jahrhunderts an die der Märker. Während die Stiftsvogtei über das benachbarte Essener Territorium zwischen dem Kölner Erzbischof und dem Grafen von der Mark bis ins 15. Jahrhundert zumindest rechtlich umstritten bleibt, behaupten sich die Märker als Werdener Vögte und nehmen Einfluss auf die Entwicklung von Stadt und Benediktinerkloster Werden (1256, 1317, 1371, 1372).

Das Verhältnis zwischen der Werdener Abtei und ihrem Klostervogt, hier dem Grafen Engelbert III. von der Mark (reg. 1347-1391), weist manches Kuriosum auf wie die Beherbergung und Versorgung gräflicher Hunde durch Hofhörige der Werdener Höfe und Kotten von Barkhofen, Kalkofen und Viehausen (bei Essen-Werden). Engelbert verzichtet in einer Verfügung vom 22.02.1385 auf die Hundeherberge und fordert stattdessen von den Höfen und Kotten eine jährliche Abgabe in Höhe von 2 Schillingen bzw. 12 Pfennigen. Die Urkunde über die Ablösung der Hundeherberge passt dabei gut zur am 21.08.1337 dokumentierten Erklärung des Grafen Adolfs II. von der Mark über die zu seiner Herrschaft gehörende "Wildbahn“ ("wyltbane") "im Werdener Gericht“ ("per iudicium Werdinense"). Die Wildbahn ermöglicht dem Klostervogt u.a. die Jagd mit Hunden in den Werdener Wäldern.


SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Zeit2.18   1350-1399
Ort2.19   Mark, Gt. < - 1666/1807>
Sachgebiet4.2   Verfassung, Staatsrecht, Stadtrecht, Verfassungsrecht
AUFRUFE GESAMT1678
AUFRUFE IM MONAT7