EREIGNIS

JAHR1809   Suche
MONATNovember
TAG5
TITELBauernbefreiung im hessen-darmstädtischen Herzogtum Westfalen


INFORMATIONIm hessen-darmstädtischen Herzogtum Westfalen gibt es sowohl die persönlich unfreien und von einem Leibherrn abhängigen (Eigenbehörige) als auch die leibfreien Bauern. Beide Gruppierungen sind zu grundherrschaftlichen Diensten und Abgaben verpflichtet. Wie in anderen westfälischen Landesteilen während der napoleonischen Zeit wird auch im Herzogtum Westfalen in einem  Edikt vom 05.11.1809 die Eigenbehörigkeit für nichtig erklärt und eine Grundrente statt der bäuerlichen Dienste und Abgaben eingeführt. Zwar besteht die Möglichkeit, sich von der jährlich anfallenden Pacht freizukaufen, allerdings fehlen den meisten Bauern hierzu die finanziellen Mittel. Im Falle der Grundrentenablösung kommt es häufig zu einer enormen Verschuldung, die wiederum in neuer Abhängigkeit mündet.

Im selben Jahr wird die Erlaubnis zur Teilung eines Hofes auf mehrere Erben erteilt. Vorher gilt das Anerbenrecht, dass aus wirtschaftlichen Erwägungen in der Regel den ältesten Sohn zum alleinigen Nachfolger des Vaters bestimmt. Die Wandlung der bäuerlichen Rechtsverhältnisse ist im Herzogtum Westfalen die bedeutendste Reform während der Rheinbundzeit.


SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Zeit3.7   1800-1849
3.7.10   Französische Revolution / Napoleonische Zeit <1789-1815>
Ort2.15   Hessen, GroßHztm. <1806-1871>
2.45   Westfalen, Hztm. < - 1802>
Sachgebiet4.2   Verfassung, Staatsrecht, Stadtrecht, Verfassungsrecht
4.7   Privatrecht
10.2   Wirtschaftsförderung, Wirtschaftspolitik, Gewerbepolitik
10.3   Wirtschaftsordnung, Wirtschaftsrecht
10.9.7   Feudalarbeit, Eigenbehörige, Dienste
10.10   Landwirtschaft, Landwirtin/Landwirt
AUFRUFE GESAMT2518
AUFRUFE IM MONAT311