EREIGNIS | ||
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JAHR | 1809 | |
MONAT | November | |
TAG | 5 | |
TITEL | Bauernbefreiung im hessen-darmstädtischen Herzogtum Westfalen | |
INFORMATION | Im hessen-darmstädtischen Herzogtum Westfalen gibt es sowohl die persönlich unfreien und von einem Leibherrn abhängigen (Eigenbehörige) als auch die leibfreien Bauern. Beide Gruppierungen sind zu grundherrschaftlichen Diensten und Abgaben verpflichtet. Wie in anderen westfälischen Landesteilen während der napoleonischen Zeit wird auch im Herzogtum Westfalen in einem Edikt vom 05.11.1809 die Eigenbehörigkeit für nichtig erklärt und eine Grundrente statt der bäuerlichen Dienste und Abgaben eingeführt. Zwar besteht die Möglichkeit, sich von der jährlich anfallenden Pacht freizukaufen, allerdings fehlen den meisten Bauern hierzu die finanziellen Mittel. Im Falle der Grundrentenablösung kommt es häufig zu einer enormen Verschuldung, die wiederum in neuer Abhängigkeit mündet. Im selben Jahr wird die Erlaubnis zur Teilung eines Hofes auf mehrere Erben erteilt. Vorher gilt das Anerbenrecht, dass aus wirtschaftlichen Erwägungen in der Regel den ältesten Sohn zum alleinigen Nachfolger des Vaters bestimmt. Die Wandlung der bäuerlichen Rechtsverhältnisse ist im Herzogtum Westfalen die bedeutendste Reform während der Rheinbundzeit. | |
SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN | ||
AUFRUFE GESAMT | 2571 | |
AUFRUFE IM MONAT | 39 | |
Seiten-URL: http://www.westfaelische-geschichte.de/chr518 | ||
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