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Julia Paulus

Der Bischof / Erzbischof

 
 
 
Das Amt des Bischofs (abgleitet vom griechischen 'episkopos’ = Vorarbeiter, Aufseher) bezeichnet in der römisch-katholischen Kirche den ausschließlich männlichen Vorsteher einer Diözese, der in seinem Bistum die oberste Lehr- und Rechtsvollmacht besitzt und allein dem Papst verantwortlich ist. Diese gleichen Rechte und Pflichten besitzt auch ein Erzbischof ('arché episkopos’), der einem Erzbistum vorsteht. Als Metropolit einer Kirchenprovinz, der mehrerer Bistümer, sog, Suffragandiözesen, zugeordnet sind, besitzt er neben dem Aufsichtsrecht auch die Zuständigkeit als kirchenrechtliche Berufungsinstanz. Bischöfe wie Erzbischöfe sind Priester, die - i.d.R von drei - Bischöfen mit Zustimmung des Papstes zum Bischof auf Lebenszeit geweiht werden. Vorbehalten sind ihnen die Priesterweihe, die Firmung sowie die Weitergabe der Bischofsweihe. Kraft ihres Amtes setzt sich in ihnen die Hirten-, Lehr- und Jurisdiktionsvollmacht für ihren Sprengel fort, die Jesus dem Evangelium nach seinen zwölf Aposteln übertrug. Dem Bischof zur Seite stehen Weihbischöfe, die ihn z.B. bei der Firmung unterstützen sowie im kirchlichen Dienstamt die Diözesankurie, ein kollegial strukturiertes Beratungsgremien.

Bis ins 19. Jahrhundert gehörten die Bischöfe/Erzbischöfe i.d.R. der politischen Führungsschicht ihres jeweiligen Territoriums an, nach der Säkularisation entstammten sie vornehmlich bürgerlicher Herkunft. Zudem setzte allmählich eine Spiritualisierung des Bischofsamtes ein. Aus dem kanonisch geschulten Verteidiger der kirchenrechte wurde der Seelsorger und Glaubensverkünder. Dementsprechend wandelte sich auch das akademische Profil der Bischöfe/Erzbischöfe: Das Studium der Theologie verdrängte das der Kanonistik (Kirchenrecht).

Westfalen gehörte nach der Neuordnung der preußischen Diözesanverhältnisse aufgrund der Bulle 'De salute animarum’ von 1821 zu den beiden Diözesen Münster und Paderborn. Erst 1958 führten schließlich 30 Jahre dauernde Verhandlungen dazu, ein 'Bistum an der Ruhr’ in Essen zu errichten. Das Bistum Münster besteht als Suffraganbistum des Erzbistums Köln; das 1821 neugeordnete Bistum Paderborn, bis zur Säkularisation Suffraganbistum von Mainz danach von Köln, wurde 1929 zum Erzbistum erhoben.
  • Zu dem bis 1803 auch die weltliche Herrschaft (Münster Hochstift) umfassende Bistum Münster gehört das auch zum geistlichen Bistum gehörende Oberstift, das etwa dem heutigen Münsterland entsprach, wie auch das Niederstift, das zum heutigen Oldenburger Münsterland, und kirchlich zum Bistum Osnabrück gehörte, sowie der heutige Landkreis Emsland, der seit 1815 wieder zum Bistum Osnabrück gehörte.
  • Zum Erzbistum Paderborn, dem als Kirchenprovinz die Suffragandiözesen Hildesheim und Fulda angehören, gehören heute sieben Regionen (Hellweg, Hochsauerland-Waldeck, Hochstift-Paderborn, Minden-Ravensberg-Lippe, Östliches Ruhrgebiet, Ruhr-Mark, Siegerland-Südsauerland) an.
  • Das Bistum Essen erhielt nach seiner Gründung die jeweiligen Randgebiete des Ruhrgebiets von den Erzbistümern Köln und Paderborn sowie vom Bistum Münster.

Mit der Säkularisation durch den Reichsdeputationshauptschluss von 1803 wurden die weltlichen Fürstbistümer aufgehoben, was zu einer Trennung der traditionellen Personalunion von Bischof und Landesfüst im Deutschen Reich führte wie auch zu neuen Gebietgrenzen für die Bistümer. Zudem bedeutete die Zuordnung Westfalens zu Preußen, dass die protestantische Staatsmacht auch in kirchlichen Fragen Mitspracherecht erhielt, was in den nachfolgenden Jahren wiederholt zu offenen Konflikten zwischen der katholischen Kirche und dem preußischen Staat führte. So kam es 1837 zur kurzzeitigen Verhaftung von Erzbischof Clemens August Droste zu Vischering ("Kölner Ereignis“), der sich gegen eine preußische Deklaration wandte, nach der grundsätzlich alle Kinder einer Ehegemeinschaft der Konfession des Vaters zu folgen hatten (Mischehenstreit). 1875 wandte sich der Münsteraner Bischof Johann Bernhard wie auch viele Katholiken im Bistum u.a. gegen die preußische Verordnung, nach der die bisherige kirchliche Schulaufsicht auf den Staat überzugehen hatte ("Kulturkampf“). Nach 40-tägiger Haft, Absetzung durch den staatlichen Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten und anschließendem Exil in den Niederlanden, kehrte Bischof Johann Bernhard 1884 nach Münster zurück.


Relevante gesetzliche Regelungen


25.02.1803 
  Hauptschluß der ausserordentlichen Reichsdeputation ("Reichsdeputationshauptschluss") 
1821 
 Allerhöchste Kabinets-Order betreffend die Königliche Sanction der päpstlichen Bulle (de salute animarum), d. d. Rom den 16ten Juli 



Literatur


Brandt, Hans-Jürgen
Geschichte des Erzbistums Paderborn, Paderborn 1997.

Damberg, Wilhelm
Moderne und Milieu 1802-1998. Geschichte des Bistums Münsters, Bd. 5. Münster 1998.

Gatz, Erwin (Hg.)
Geschichte des kirchlichen Lebens in den deutschsprachigen Ländern seit dem Ende des 18. Jahrhunderts. Bd. I: Die Bistümer und ihre Pfarreien, Freiburg 1991.

Brandt, Hans J. / Hengst, Karl
Die Bischöfe und Erzbischöfe von Paderborn, Paderborn 1984.

Schröer, Alois
Die Bischöfe von Münster. Das Bistum Münster. Bd. I, hg. v. Werner Thiessen. Münster 1993