Regest

Datum 1562-05-10 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Gräfin Anna von Tecklenburg bestätigt die Rechte der Burgmannen.

Die verwitwete Gräfin Anna bekundet, dass sie den Burgmannen, "Landsaten" und "Gutherren" der Grafschaft Tecklenburg nach ihrer Huldigung ihre nachfolgend beschriebenen Rechte, die sie vorher schon zum Teil besessen haben, bestätigt hat:

[1.] Sie öffnet eine ihrer Burgen und Schlösser ("schlotte") für einen Monat, falls einer ihrer Burgmannen überfallen wird und sie ihnen anderweitig nicht zu ihrem Recht verhelfen kann.

[2.] Die Eigenleute der Burgmannen, die Wagen und Pferd besitzen, sollen mit nicht mehr als vier Tagen Dienst im Jahr belästigt werden, zweimal "bei Gras" und zweimal "bei Stroh".

[3.] Zur Mastzeit sol allen Burgmannen gestattet sein, wie bisher zu "sanct Johanß misse tho mide sommer" (24. Juni) ihre sämtlichen Schweine in die Mark zu treiben. Den Burgmannen steht es zu, in den Marken, in denen ihre Erbgüter ganz oder teilweise liegen, zur Mast sechs Schweine, zur halben Mast drei Schweine zu treiben. Dem Landesherren steht das Recht zu, von den Eigenleuten der Burgmannen für die Mast Abgaben in Form eines Schweins ("ein holtschwein") zu verlangen.

[4.] Entsteht zwischen dem Landesherrn und den Burgmannen Streit, soll er von den unbeteiligten Burgmannen entschieden werden. Streit zwischen den Burgmannen entscheidet die Gräfin mit Rat und Hilfe der unbeteiligten Burgmannen.

[5.] Die Gräfin verspricht, nur mit Wissen der Burgmannen, Räte und sämtlicher "Undersaten" ein Bündnis zu schließen, eine Fehde zu führen oder Fremde als Drost oder Amtmann einzusetzen, solange in der Grafschaft Tecklenburg Adlige vorhanden sind, die der Gräfin, Land und Leute nützlich sein können. Die Burgen und das Land sollen nicht versetzt werden.

[6.] Wird eine Schatzung oder Steuer notwendig, sollen alle Burgmannen in der Grafschaft sowie einige der vornehmsten Burgmannen und Grundherrn, die außerhalb der Grafschaft sitzen, zustimmen. Die Erhebung der Schatzung wird von zwei Vertretern der Gräfin und zwei der Burgmannen vorbereitet werden.
Archiv   Tecklenburg, Grafschaft
Bestand   Landstände (Ritterschaft), Urkunden |   alle Regesten
Signatur 3
Benutzungsort Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen
Bestellsignatur Grafschaft Tecklenburg, Landstände (Ritterschaft) - Urkunden, Nr. 3
Siegel Siegler: die Gräfin, Georg von Holle, Obrist, Georg Harde, Drost, Jan Ledebur, Otto Grothaus und Curdt Grothuß, Vettern, Hinrick Lüninck, Georg Vincke, Gherdt van Munster, Johan van Borchorst gen. Kerßtapel, Erick van Velpe.
Literatur Druck:  Holsche, S. 265-268 (fehlerhaft im einzelnen).
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.2   1550-1599
Datum Aufnahme 2010-07-15
Datum Änderung 2011-02-10
Aufrufe gesamt 4326
Aufrufe im Monat 1302