EREIGNIS

JAHR1748   Suche
TITELAufhebung der Wehrpflicht in Teilen Westfalens


INFORMATIONIm Jahre 1733 erlässt König Friedrich Wilhelm I. (reg. 1713-1740) das Kantonsreglement. Es bestimmt die Einteilung der preußischen Herrschaftsgebiete in Kantone, die jeweils einem Regiment zur Aushebung von Soldaten zugeordnet werden. Von der lebenslangen Wehrpflicht betroffen sind vor allem Bauern, Handwerker und Arbeiter. Die höheren Schichten sind von der Eintragung in die Rekrutierungslisten, der sogenannten Enrollierung, ausgenommen.

Durch die Flucht vieler junger Männer in benachbarte Gebiete kommt es im südlichen Teil der Grafschaft Mark sowie in den Grafschaften Tecklenburg und Lingen zu einem Mangel an Arbeitskräften, der dem dort ansässigen Gewerbe erheblichen Schaden zufügt. Aufgrund von wirtschaftspolitischen Erwägungen werden 1748 die genannten Gebiete von der Enrollierung und Aushebung ausgenommen.


SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Zeit3.5   1700-1749
Ort2.18   Lingen, Gt. < - 1808>
2.19   Mark, Gt. < - 1666/1807>
2.30   Brandenburg/Preußen, KFtm. / KgR. < - 1918>
2.44   Tecklenburg, Gt. < - 1808>
Sachgebiet3.7.2   Landesherren/-frauen, Präsidenten, Regierungschefs
5.7.1   Militärdienst, Militärausbildung
10.9   Arbeit, Beschäftigte
10.10   Landwirtschaft, Landwirtin/Landwirt
10.15   Handwerk, Handwerker
10.17   Gewerbe, Dienstleistungen
AUFRUFE GESAMT1909
AUFRUFE IM MONAT332