EREIGNIS

JAHR1372   Suche
MONATApril
TAG6
TITELVemegerichtsbarkeit in Westfalen


INFORMATIONFreigerichtsbarkeit und Veme, das Richten unter Königsbann, haben ihren Ursprung im Westfalen des 12. und 13. Jahrhunderts, ohne dass damit ein besonderer politischer Bezug zum deutschen Königtum gegeben ist. Vielmehr fehlt dem König hinsichtlich Westfalens im späten Mittelalter eine wirksame Einflussnahme, zumal die geheimen Gerichtsverfahren der Veme eher königlichen Eingriffen entgegen stehen.

Mit Datum von 06.04.1372 verfügt nun Kaiser Karl IV. (reg. 1346-1378), dass die Gerichtsstühle und Freigrafschaften "zwischen Weser und Rhein“ zu den kölnischen Herzogtümern Engern und Westfalen gehören. Damit sind die Freigrafschaften, auch in nichtkölnischen Territorien, dem Kölner Erzbischof unterstellt, Übergriffe von Freigrafen gegen Untertanen der Kölner Kirche werden unterbunden. Der Anspruch der Erzbischöfe auf Oberherrschaft über die Veme und die daraus resultierenden Expansionsbestrebungen durchziehen dabei die westfälische Geschichte des 14. und 15. Jahrhunderts bis hin zur Soester Fehde.


SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Zeit2.18   1350-1399
Ort1   Westfalen/-Lippe (allg.)
2.45   Westfalen, Hztm. < - 1802>
Sachgebiet1.5   Epigrafik
4.3   Rechtsprechung, Gerichte
AUFRUFE GESAMT1366
AUFRUFE IM MONAT160