QUELLE

DATUM1876-02-26   Suche   Suche DWUD
AUSSTELLUNGSORTBerlin
TITEL/REGESTDeutsches Kaiserreich: "Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 und die Ergänzung desselben [betr. u.a. Verschärfung des sog. "Kanzelparagraphen", § 130a]"
TEXT[...]
§ 130a

Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes öffentlich vor einer Menschenmenge, oder welcher in einer Kirche oder an einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte vor Mehreren Angelegenheiten des Staats in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer Verkündigung oder Erörterung macht, wird mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft.

Gleiche Strafe trifft denjenigen Geistlichen oder anderen Religionsdiener, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes Schriftstücke ausgibt oder verbreitet, in welchen Angelegenheiten des Staats in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer Verkündigung oder Erörterung gemacht sind.


§ 135

[...]


QUELLE     | Reichsgesetzblatt | 1876, Nr. 006, S. 28f.


SYSTEMATIK / WEITERE RESSOURCEN  
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
90   Gesetz, Verordnung, (Staats-)Vertrag
Zeit3.8.4   Kulturkampf <1871-1887>
Ort1.5   Deutsches Reich <1871-1918>
Sachgebiet4.5   Kriminalität
16.2   Katholische Kirche
DATUM AUFNAHME2004-02-05
AUFRUFE GESAMT4383
AUFRUFE IM MONAT336