Regest

Datum 1465-08-28 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(die vero vicesima octava mensis Augusti)
Ausstellungsort Paderborn, in Paradiso ecclesi
Titel/Regest In Sachen Ludolphus Snarman, Scholastiker am Busdorf in Paderborn (sanctorum Petri et Andree Pad.), Kläger, gegen den Knappen Hinricus Stapel, Verklagter, wegen der gewaltsamen Entziehung von 3 Morgen Land von dem kleineren Hof ton Dornen, war der Verklagte in 1. Instanz von dem Paderborner Offizial Johannes zur Freigabe des Landes verurteilt. Die hiergegen eingelegte Appellation bei Adolphus [II. von Nassau], Erzbischof in Mainz (Magunt.), wurde als nichtig zurückgewiesen und das erste Urteil bestätigt mit der Androhung der Exkommunikation, wenn die Rückgabe des Landes und die Erstattung von 3 Goldgulden 3 Solidi Auslagen in den nächsten 6 Tagen an den Kläger nicht erfolgt sein würden. Falls die Rückerstattung nach Ablauf der 6 Tage nicht erfolgt sein wird, so ist seine Exkommunikation von den zuständigen Pfarrern unter Glockengeläut und unter der Zeremonie des Zuboden-Werfens brennender Kerzen in den Kirchen an Sonn- oder Festtagen zu veröffentlichen und zur Meidung seines Umganges aufzufordern. Ist dem Urteil nach 12 Tagen noch nicht genügt, so haben die Pfarrer den Pfarreingesessenen einzuschärfen, daß es jedem untersagt sei, mit dem Exkommunizierten in aliquo humanitatis solatio participare. Nach 18 Tagen haben alle Geistlichen bei weiterem hartnäckigen Verhalten des Exkommunizierten an allen Orten, wo er sich aufhält, wohin er kommt, wo er gesehen und erkannt wird, den Gottesdienst sofort einzustellen bis auf weitere Verordnung des geistlichen Richters. Bleibt auch das wirkungslos bei ihm, duritiam Pharaonis imitantis, dann wird nach 10 weiteren Tagen über den Ort, wo er sich aufhält, das strictissimum ecclesiasticum interdictum verhängt, so daß auch die Austeilung der Sakramente bis auf Beichte und Taufe und das Abendmahl für die Kranken eingestellt und das Sakrament der Ehe ohne kirchliche Feier eingegangen werden muß, und die an dem Ort Verstorbenen kein kirchliches Begräbnis bekommen. (Inibi et sub eisdem locis decedentibus ecclesiastica denegetur sepultura.)
Urteilszeugen am 4. Mai 1465 (die vero quarta mensis Maii): Der Magister Bertoldus Engels, civitatis Paderb. secretarius iuratus, und Johann Loß, clericus civitatis Paderb.

Siegelankündigung: Offizial.

Zeugen bei der Bestätigung des Urteils am 28.-08-1465 (die vero vicesima octava mensis Augusti) in Paradiso ecclesie Paderb.: Theodericus Sternbergh, Kanoniker am Busdorf, und Bertoldus Bomhouwer, Benefiziat im Dom.

Schlußvermerk: Executum in ecclesia Ruren. [Gaukirche], die nativitatis beate Marie virginis (8. September) per me Herboldum, capellanum ibidem, quod protestor.

Notariatssignet: Tylemannes Hildebrandi, Kleriker der Mainzer Diözese.
Archiv   Verein für Geschichte und Altertumskunde Westfalens, Abteilung Paderborn e. V.
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Benutzungsort Erzbischöfliche Akademische Bibliothek Paderborn
Quelle   Stöwer, Ulrike (Bearb.) | Das Archiv des Vereins für Geschichte und Altertumskunde Westfalens, Abteilung Paderborn e.V. | Nr. 653, S. 315f.
Formalbeschreibung Ausf., Perg., Lat. - 1 abh. Siegel: (verl.) - Anm.: Urkundensammlung Kaplan Brügge.
Literatur Regest: Stolte, S. 323; UB Busdorf 957.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.20   1450-1499
Datum Aufnahme 2004-08-06
Datum Änderung 2011-01-25
Aufrufe gesamt 744
Aufrufe im Monat 233