Regest

Datum 1351-06-13 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Abt Dietrich (Dyderich), Prior, Propst und Kapitel zu Corvey bekunden, daß sie mit dem Landgrafen Heinrich von Hessen (Heynrich von Hessin) wegen Ansprüchen, die dieser aus einer Urkunde (brieve) Abt Ruprechts (Ropracht) an Corvey hatte, in folgender Weise übereingekommen sind: Sie geben dem Landgraf 200 Mark lötigen Silbers und ein Viertel des Hauses Kogelnberg (hus zu Kugelnberg) mit Zubehör, und zwar solange er lebt, jedoch unter der Bedingung, daß von dem Schloß keine Fehden gegen die Stifte Köln und Corvey stattfinden dürfen. Für den landgräflichen Teil muß der einzusetzende Amtmann Burghude leisten, und zwar zusammen mit der Burghude der zwei anderen Teile, so wie sie Corvey zugehörig sind. Als Amtmann soll der Landgraf einen braven Mann setzen (bidderwin). Das Haus soll für Corvey im Notfall stets offen sein, wodurch der sichere Besitz des Landgrafen in keiner Weise gefährdet werden soll. Auch ein Viertel der Stadt Volkmarsen (stat zu Voltmersen) gehört zum Zubehör, und der Amtmann wird die Bürger auffordern, dem Landgrafen für dessen Besitz auf Lebenszeit zu huldigen (rechte huldunge tun). Sollte dies dem Amtmann nicht gelingen, darf man den Ausstellern keine Schuld zuweisen und keinen Vorwurf machen (ane schult und ane rede). Sollte der Landgraf dennoch eine Huldigung fordern, so werden die Aussteller sich dessen nicht annehmen; falls er anstatt der Huldigung eine Zahlung empfängt (were das he nu darumme was anegewonne, das an ir bezalen trede), so soll er diese zu seinen Lebzeiten behalten, nach seinem Tode soll sie verrechnet werden. Der Landgraf soll alle Burgmannen und alle, die zum Schloß gehören, sowie alle Bürger, ob sie ihm huldigen oder nicht, in ihre Freiheiten belassen wie bisher. Von jedem etwa freiwerdenden Teil des Schlosses soll dem Landgrafen der vierte Teil gehören, nicht jedoch von dem besonderen Gut, das der Kovent dort besitzt. Sollte von dem Schloß mit unrechter Gewalt etwas entfernt werden, so werden die Aussteller dem Landgrafen und denen, die ihr Geld an dem Schloß haben, helfen, dieses wieder einzufordern, und von dem wiedergewonnenen soll der Landgraf seinen Anteil erhalten. Sollte das Schloß verlorengehen, soll der Landgraf bei der Wiedergewinnung helfen so viel er vermag; sollte das nicht gelingen, soll er beim Bau eines neuen Schlosses helfen und daran die gleichen Rechte wie an dem vorigen haben. Nach dem Tode des Landgrafen sollen das Schloß, die Huldigungen und sämtliches Zubehör ohne Widerspruch der Erben und des Amtmannes an die Aussteller zurückfallen. Sollten die Aussteller die Teile des Schlosses ablösen, die jetzt in anderen Händen sind, dann wird der Landgraf die Hälfte des Gesamtkomplexes zu den vorgenannten Bedingungen erhalten, solange er lebt.

Siegelankündigung: Abt Dietrich und Kapitel zu Corvey

des ersten mantages vor Sinte Vyti tag und siner geselschafft der heilgen mertelern
Archiv   Kogelnberg-Volkmarsen, Amt
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 2
Benutzungsort Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen
Bestellsignatur Amt Kogelnberg-Volkmarsen, Nr. 2
Überlieferungsart Abschrift, Beglaubigte Abschrift von 1789 einer Kopie im Fürstlich Hessisch-Kasselischen Hofarchiv
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.18   1350-1399
Datum Aufnahme 2010-07-15
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