Regest

Datum 1697-09-10 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Tausch-Contract (Teilung) zwischen Christian Ludwig Ferdinand v. Oeynhausen [zu Grevenburg] und seinem Vetter Rabe Christoff über die freie Grafschaft Sutheim und das Dorf Reelsen, die ihnen durch den Todesfall von Simon Moritz und Friedrich Ulrich zugefallen sind und bisher geheinsamer Besitz waren, was vielfach zu Verdruß führte. A. Rabe Christoph und sein Bruder Friedrich Ulrich übergeben den von ihnen innegehabten 4. Teil an Sutheim ihrem Vetter Christian Ludwig Ferdinand, wogegen dieser seine Güter zu Rehlsen mit allen Einkünften und Gerechtigkeiten übergibt. Bei den Heuer-Gefällen wird Scheffel gegen Scheffel gerechnet, obwohl der Sutheimische Scheffel größer ist. Da aber die Höhe der Gefälle in Reelsen größer ist, ein Äquivalent sich jedoch zu Sutheim nicht findet, soll Rabe Christoph jährlich 16 Scheffel halb Gerste, halb Hafer liefern. 2. Die Haushaltungen zu Sudheim und Lichtenau werden gegen die zu Reelsen getauscht. 3. Da Dienstgeld und Mühlenpacht in Reelsen die 55 Taler für diesen Betrag betragen, kein Äquivalent in Sudheim haben, wird Rab Christoph jährlich Roggen und Hafer aus Sommsrsell liefern, jeder Scheffel Roggen zu 18 Mariengroschen, jeder Scheffel Hafer zu 9 Mariengroschen, angerechnet. Doch kann (nach § 7) das Kapital halbjährlich beiderseits gekündigt werden. 4. Jagd, Fischerei und Hegung der Gerichte heben sich gegeneinander auf. 5. Da die Gehölze sich nicht vergleichen lassen, wird Rab Christoff wegen des geringer zu veranschlagenden Gehölzes Sutheim ein für alle Mal 100 Taler zuschießen; den wegen des Gehölzes schwebenden Schillerschen [= gegen v. Schilder] Prozeß soll Rab Christoff auf seinen eigenen Schaden und Vorteil führen. 6. Die Sutheimischen Prozesse gegen die Gläubiger führt auf Vorteil und Schaden Christian Ludwig Ferdinand; die gegen den Domkellner Herr v.d. Lippe und die Capuzinessen sind bereits abgetan. 7. 'So viel Lehenpflichte von diesen beiden vertauschten adeligen Gütern betrifft, bleibt es bei dem reglement, desfalls wie die sämtliche Herrn v. Oeynhausen damit in übrigen ihren Lehnstücken es bishero gehalten und concurrieret jeder interessente darzu nach denen unter sich habenden Vergleich und Observantz'. Beide Teile haben das Recht, versetzte Stücke und Einkünfte einzulösen. Wer aber Güter versetzen oder veräußern will, muß es dem ändern mitteilen und ihm das Vorkaufsrecht lassen. 'es ist auch schließlich verabredet und placidiret, daß alle und jede documenta wie auch Lehnbriefe und andere einen jeden Orth concernirende briefschafften einem jeden des orths durch diesen Tausch bemalten Besitzer specifice gegen einen Schein sollen extradiret werden'. Unterschriften und Petschaften der Kontrahenten.
Archiv   Grevenburg
Bestand   Grevenburg, Urkunden |   alle Regesten
Signatur Urk. 40
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Ausfertigung von 2 Exemplaren.
Siegel Petschaften der Kontrahenten.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.4   1650-1699
Datum Aufnahme 2010-10-13
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