Regest

Datum 1605-04-02 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Ausstellungsort Bocholt, Haus
Titel/Regest Die Eheleute Jacob Rosentrit und Margarete von Bocholtz vertragen sich mit den Eheleuten Goddart von Bocholtz und Judith van Gellre in Gegenwart des Arnolt van Amstenraedt, Herrn zu Gelre und Amstenrath, Pfandherr zu Wachtendonk und Drost zu Kriekenbeck und Erkelenz, und des Johan van Boicholtz zu Bocholt wegen der Forderungen des Goddart, die dieser vor dem Hof zu Gelderland gegen Jacob und Margarete erhoben hat.

Der Prozess vor dem Hof von Gelderland wird eingestellt.

Margareta van Boicholtz überlässt ihrem Sohn Godthartt und dessen Frau Judith von Gellre das adelige Haus zum Hoeff (Ingenhove) mit (näher bezeichneten) Ländereien sowie den siebten Teil des Hofes zu Horst und Swaemen. Godert und Judith haben die Lasten und Steuern zu zahlen. Die Mutter darf vom Haus Möbel mitnehmen.

Von den 200 Talern, die an Jan Schiffeler und an Goetsen Boembkens Erben verliehen sind, und von den 25 Reiter an Pauwel Weffer sollen Gotthart und Judith den siebten Teil erhalten.

Letztere sollen sich auch an den Kosten des Prozesses, den Margareta wegen + Jelis von Bocholtz geführt hat, beteiligen. Sollten weitere Prozesskosten oder Lasten aus der Zeit ihres Vaters anfallen, haben Goddert und Judith ein Siebtel zu übernehmen. Auch von dem Geld, das bei Herrn Goddert von Boicholtz, Domsänger zu Lüttich, zur Auszahlung von Detherich von Bocholtz aufgenommen wurde, haben sie den siebten Teil zu tragen.

Godtartt und Judith haben ihrer Mutter auf Lebenszeit einen Raum ihrer Wahl auf dem Haus zum Have einzuräumen, den sie in Notzeiten bewohnen darf. Die Einrichtung dieses Zimmers fällt an ihren Mann Jacob, falls dieser sie überlebt.

Die Mutter bleibt auf Lebenszeit im Genuss ihrer Mitgift, erhält die Pacht von Jenken Schyffeler und die Zinsen von den 100 Talern von demselben.

Wegen des siebten Teils vom Brautschaft der Margarete, der zur Zeit des Jelis und später als Brandschatz an den Herrn von Hohensaxen gezahlt wurde, erhält sie Goderts Siebtel vom achtersten und vordersten Broeck, die Meinweide und die Abgaben von den Leibgewinns- und kurmudigen Gütern.

Alle übrigen zum Haus zum Haeff gehörigen Güter behält die Mutter.

Erfolgt eine Erbteilung der Mutter mit den übrigen Kindern, haben Godert und Judith das jetzt erhaltene Gut wieder einzubringen und dann die Erbteilung zusammen mit den anderen Geschwistern zu machen.

Sollten die Eheleute das Haus zum Hoff verkaufen, haben ihre Brüder und Schwestern ein Vorkaufsrecht.

Die Parteien kündigen ihre Unterschriften und Petschaften an.

Ausf.-Papier, lediglich Unterschriften von Arnoldt von Amstenraedt, Johan von Bocholtt, Jacob Rosentrit und Margret v. Bocholtz.

Rückseite: Inhaltsvermerk.
Archiv   Hinnenburg
Bestand   P Familie von Bocholtz |   alle Regesten
Signatur P Urk. 172
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Altsignatur V 22
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.3   1600-1649
Datum Aufnahme 2010-10-13
Datum Änderung 2011-01-18
Aufrufe gesamt 1012
Aufrufe im Monat 409