Titel/Regest |
In der Klage von Joachum van Bockholt zum Hove, Henrick Eynhauss, ehemals kgl. Spanischer Rittmeister, und Renier Becx als nächste Erben gegen Arnoldt van Bockholt, fürstl. Geldrischer Rat, wegen des Nachlasses des Johan van Bockholt, Domherr und Propst zu hl. Kreuz in Lüttich, urteilt der Hof zu Gelderland, dass der Beklagte als Vormund seines Sohnes, der testamentarisch als Erbe eingesetzt ist, im Besitz der Lehen und Güter zu schützen sei und die Beklagten die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. |