Regest

Datum 1535-02-07 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(am suntage Estomichi)
Titel/Regest Die Vettern Johann und Ludecke de Negels, Szerich vann Baick und Johan van Quernhem, + Jaspers Sohn, die Brüder Matheus und Jasper de Tribben, Johann de Gheele und Andres van Quernhem vereinbaren als Handelsfreunde und Blutmagen beider Seiten einen Ehevertrag zwischen Dorothea, Tochter des Ffrederick Nagel und dessen Frau Lyse, und Gerd van Quernhem. Die Braut erhält 700 rheinische Gulden, die Hälfte jetzt bei der Heimbringung, die andere Hälfte innerhalb des folgenden Jahres, und wird mit Kleidern und Kleinodien ausgestattet, wie es in der Herrschaft Ravensberg üblich ist. Die Brautleute verzichten dafür auf jeglichen Anspruch an den elterlichen Gütern der Braut. Sollte die Braut innerhalb des nächsten Jahres ohne Leibeserben sterben, entfällt die Zahlung der zweiten Hälfte des Brautschatzes. Stirbt die Braut innerhalb des ersten Ehejahres und hinterläßt Leibeserben, ist die Mitgift voll auszuzahlen. Stirbt die Braut nach dem ersten Jahr ohne Leibeserben, soll der Bräutigam es mit der Wiedergabe so halten, wie es in der Herrschaft Ravensberg üblich ist. Gerth van Quernhem hat seiner Frau als Morgengabe des Erbe Bartholdinges zu Bieren im Kirchspiel Rödinghausen (Rodinchuszen) ausgesetzt mit Leuten und Abgaben, nämlich ein Molt Roggen, ein Molt Gerste, zwei Molt Hafer Herforder Maßes, einen Gulden und ein Schwein, wie diese zuvor seine Mutter Jutte van Quernhem besaß, und soll sie binnen eines Jahres beleibzüchtigen. Ist dies nicht geschehen und der Bräutigam stirbt ohne Leibeserben, soll die Braut so lange in den Gütern sitzen bleiben, bis ihr die Erben 350 Gulden gezahlt und ihr ihre frauliche Gerechtigkeit und Morgengabe als Leibzucht verschrieben haben. Falls der Bräutigam unter Hinterlassung von Leibeserben stirbt, bleibt die Braut mit ihnen in den Gütern sitzen. Will sie getrennt von ihren Kindern leben, aber nicht wieder heiraten, soll sie ein Drittel der Güter erhalten, wenn sie noch nicht beleibzüchtigt ist, oder ihr zur Leibzucht ein Haus in Herford oder Bielefeld eingerichtet werden. Sind Kinder vorhanden und sie will wieder heiraten, soll sie 600 Gulden und die frauliche Gerechtigkeit erhalten.

Gerth van Quernhem und die Brüder Matheus und Jasper de Tribben, Johann de Geele und Andres van Quernhem besiegeln diese für die Nagelsche Seite bestimmte Ausfertigung des Vertrages.
Archiv   Tatenhausen (Dep.)
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 501
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Formalbeschreibung Ausf.-Perg., 5 anh. Siegel: 1. Gerth van Quernhem, 2. Matheus Tribbe (von Schloen gen. Tribbe), 3. Jasper Tribbe, 4. Johann de Geele (von Schloen gen. Gehlen), 4. Andres van Quernhem.

Rückseite: Inhaltsvermerk; Signatur (N. 15).
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.1   1500-1549
Datum Aufnahme 2010-10-13
Datum Änderung 2011-09-26
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