Regest

Datum [Ende 15. Jh.] Suche DWUD Suche DWUD Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Bürgermeister, Rat und ganze Gemeinheit setzen und willküren die Vergehen (brocke), für die man den Schandpfahl (kak) zu Brakele verdient (vorschult unde vordenet); die Willkür soll für die Bürger, ihre Weiber und Kinder, das gemietete Gesinde und alle, die zu Brakel und auf der Breden wohnen, gelten:

1. Wer den verschlossenen oder unverschlossenen Garten eines anderen betritt, soll, wenn ihn der Besitzer verklagt, einen ganzen Tag von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang auf dem Schandpfahl (kak) sitzen oder statt dessen binnen 8 Tagen unter Stellung von Bürgern als Bürgen dem Rat 5 Mark bezahlen.

2. Ebenso soll bestraft werden, wer eines anderen Feld, gehegte Wiese, Weingarten, Hopfenberg, Hopfenhof, oder Saatfeld mit Erbsen, Bohnen, Petersilie und Möhren betritt. Wer einem andern unabsichtlich mit seinem Vieh oder ohne Vieh am Kornfeld Schaden zufügt, soll den Schaden vergüten und vom Schandpfahl verschont bleiben (blyven des kakes eynich).

3. Wer nachts oder tags etwas im Werte von 12 Pfennigen stiehlt oder ohne Not nachts oder tags Waffengeschrei erhebt oder Unfug treibt, wie das jetzt in unserer Stadt zur schlechten Gewohnheit geworden ist, nämlich in den heiligen Nächten zu Pfingsten und in der Walpurgisnacht das Wasser umgießt, das der Rat wegen Feuersgefahr vor seiner Haustür hat aufstellen lassen, oder wer eines anderen Hof, Haus oder Scheune nachts betritt, außer wenn die Magd dem Knecht Bescheid gegeben hat, bei ihr zu schlafen, soll eine ganze Nacht und einen ganzen Tag auf dem Schandpfahl (kak) sitzen und, wenn er dabei Schaden erleidet, ihn selbst tragen.

4. Wenn ein berüchtigtes Weib (wyff edder maget) eine unbescholtene Frau oder Jungfrau (frowen effte junckfrowen) mit ehrkränkenden Worten beleidigt, wenn jemand den Rat schmäht oder Zauberei betreibt, soll er eine Nacht und einen Tag auf dem Schandpfahl (kak) sitzen und danach soll er dem Gekränkten Busse und Bürgschaft leisten und 5 Jahre lang aus Brakell fern bleiben. Wenn er nach Ablauf der 5 Jahre wiederkehren will, soll er zuvor dem Rat 5 Mark zahlen und Urfehde schwören; wenn er die Urfehde nicht hält, soll er in Haft und Turm kommen und daraus nur mit Zustimmung beider Räte und derWeisheit' der Gemeinheit entlassen werden. Wenn zwei ... (harren) einander schmähen oder schlagen, sollen sie, solange es dem Rate beliebt, auf dem Schandpfahl (kak) sitzen und danach Urfehde schören. Wenn ein Auswärtiger dieser Vergehen schuldig wird, kann ihn, wenn er nachweislich Willkür nicht gekannt hat, der Rat begnadigen. Wer diese Vergehen begeht und sie nicht zu sühnen bereit ist, soll auf ewig aus Brakel verbannt sein und darf nur mit Zustimmung beider Räte und derWeisheit' der Gemeinheit zurückkehren, nachdem er 10 Mark Strafe gezahlt hat.
Archiv   Brakel, Stadtarchiv
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur Urk. 341d
Benutzungsort Stadtarchiv und Stadtmuseum Brakel
Überlieferungsart Niederschrift im Rats- und Bürgerbuch S. 42a.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.20   1450-1499
Datum Aufnahme 2010-10-14
Datum Änderung 2011-03-02
Aufrufe gesamt 1158
Aufrufe im Monat 366