Regest

Datum 1386-03-17 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: später
(ipso die beate Gertrudis virginis)
Titel/Regest Vor Reyner van Westerholte, Richter zu Recklinghausen (Rekelinchusen), verpfändet Ernst van Menghede mit Zustimmung seiner Frau und Erben dem Johann Sobbe genannt dey Coelre und dessen Erben für 160 Gulden den Weelphof (Weelphove) und den Geesthof (Geesthove) im Kirchspiel Datteln (Dattelen) samt Zubehör. Zum Weelphof gehören Hannese to der Weyrsch, seine Frau Elsebe und ihre Kinder, zum Geesthof Everde to der Geest, seine Frau Elsebe und ihre Kinder. Die Einlösung der Höfe und Leute ist erst nach Ablauf von fünf Jahren nach dem kommenden Peterstag ad cathedram (22.02.1387) für 160 Gulden möglich, wobei der Gulden zu einer halben Mark weniger drei Pfennig Recklinghäuser Geldes gerechnet wird. Bei einer Einlösung stehen Johann Sobbe auch die unmittelbar vorher zu Martini (11.11.) zu zahlenden Abgaben von den Höfen zu. Sollten Ernst van Menghede und seine Erben nicht in der Lage sein, die Höfe nach Ablauf der fünf Jahre einzulösen, können sie die Einlösung jährlich an Casthedra Petri für 160 Gulden oder ihren Gegenwert vornehmen, sofern Johann Sobbe an Martini vorher die Abgaben von den Höfen erhalten hat. Die Einlösung kann auch nur durch Ernst und seine Erben erfolgen, nicht aber durch andere, denen das Einlösungsrecht übertragen wurde.

Es siegeln der Richter und Ernst van Menghede.

Zeugen: Gosswyn van Hubbertinch, Godert van Dattelen, Bertolt over Eyl, gekorene Gerichtsleute.
Archiv   Havixbeck
Bestand   III Lüttinghof, Urkunden |   alle Regesten
Signatur 1
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Ausf.-Perg., 2 Siegel an: 1. Reyner van Westerholte (Umschrift: S' REINER DE WESTERHOL ...; Bild: dreifach verwechselter Schild); 2. (ab).

Rückseite: Signaturen (N. 7 BB; N. 33; W. 26).

Dabei: Abschrift 19. Jh.
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.18   1350-1399
Datum Aufnahme 2011-01-17
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