Regest

Datum 1573-07-03 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Ausstellungsort Münster
Titel/Regest Vor dem Offizial, ordentlichen Richter des Hofes zu Münster, schließen Henrich von Ascheberg und sein gleichnamiger Sohn folgenden Vertrag wegen des Hauses Göttendorf (Goddendorpe): Nach der Abtretung und Zession des Hauses soll der Vater den Altenhovischen Garten zur Nutzung erhalten, daneben den großen Kamp mit allen Wiesen und dem Zubehör wie dem Altenhove. Dafür will der Vater eine Seite neben dem großen Kamp mit Zaun und Graben versehen, während die andere Seite der Sohn einzäunen soll. Der Sohn soll auch die Wiese auf dem großen Kamp und besonders die kleine Wiese nach des Vaters Belieben einzäunen. Der Vater will das ganze Feld, das Altefeldt genannt wird, mit dem Achterholtz, so weit der Zaun reicht, für sich nutzen und will auf den Kämpen des Sohnes 12 Schafe weiden. Dafür soll der Sohn die anderen Kämpe allein brauchen. Die zwei Wiesen, die der Vater den Leuten auf Deckelingk und Judefeltt auf vier Jahre verpachtet hat, will der Vater nach Ablauf der Pachtzeit nutzen, wie es ihm gefällt und wie es der Sohn um ihn verdient. Die 22 Taler, die zu Michaelis vom Erbe Luttke Westerman gezahlt wer-den, will der Vater in diesem Jahr noch einziehen, künftig soll sie der Sohn erhalten. Nachfolgende Erben will der Vater für sich behalten: Reiman, Everman und Freckman. Von diesen Höfen soll der Vater die Pacht mit Pachthühnern und Gänsen und die Dienste erhalten. Sollte der Sohn von den acht Schweinen, die Reiman gibt, vier einziehen, soll er anstelle seines Vaters seiner Schwester Anna von Burick diejenigen vier Taler zahlen, die sie aus Freckmans Erbe bezieht. Der Vater will den halben Baumgarten behalten und nutzen und den ganzen Teich mit dem umliegenden Wasser. Der Sohn soll dem Vater beim Bau des geplanten Häuschens helfen. Von der Fischerei auf der Werse (Weersszen) will der Vater die Hälfte behalten. Der Vater will auch die Kammer auf der Pforte, die Mühlenkammer oben und die Kammer im Kuhstall wie bisher alleine brauchen. Dafür soll ihm der Sohn drei gute Betten mit Zubehör geben und den Vater selbviert sowohl zu Münster und an anderen Orten, wo der Vater zu tun hat, als auch in Göttendorf mit Speise und Trank versorgen, wie der Sohn sie selbst genießt. Des Vaters Stuhl soll dort stehen bleiben, wo er bisher stand. Auch soll der Sohn für den Vater ein Pferd im Stall halten. Hat der Vater kein Pferd im Stall, sollen dort für ihn zwei Fohlen stehen. Will der Vater nach Münster, soll der Sohn ihn dorthin fahren lassen. Für den Vater soll der Sohn sechs Milchkühe im Stall halten, deren Ertrag an Butter und Käse sich beide teilen sollen. Dem Vater bleibt der Nachlaß seiner + Frau vorbehalten, den er zum Besten der Kinder nutzen soll. Der Vater behält das Haus in Münster auf dem Bispinghof. Bauten an diesem Haus soll der Sohn mit Holz unterstützen. Der Sohn soll auch bei der Befreiung des Hauses wie auch der anderen Güter (von Belastun-gen) mithelfen und dem Vater Brennholz zukommen lassen. Der Sohn soll seine Schwestern und Brüder so unterhalten, wie dies bisher der Vater getan hat. Sollte der Vater als Lehnsmann vom Landesfürsten aufgeboten werden, soll der Sohn als Besitzer des Hauses Göttendorf die geforderten Dienste leisten. Der Vater will dem Sohn an kommenden Michaelis 1573 sämtliche in diesem Vertrag nicht genannten Güter, die zum Haus Göttendorf gehören, samt den zugehörigen Urkunden übergeben und ihm die Schlüssel geben. Nach dem Tod des Vaters soll der Sohn seinen Geschwistern ihr Erbteil geben. Erhalten die Geschwister ihr Erbteil schon zu Lebzeiten des Vaters, steht ihnen nach dessen Tod nichts weiter zu. Der Vater darf eine Frau in seine Dienste nehmen, die ihn pflegt. Der Sohn soll diese Frau mit Essen und Trinken versehen. Der Vater darf der Frau bei treuer Pflichterfüllung einen Ehrpfennig aussetzen, doch darf er hierzu nicht das Erbgut angreifen. Der Vater darf auch guten Freunden ein Stück Holz aus der Davert schenken. Will der Vater die ihm vorbehaltenen Ländereien besäen, soll der Sohn dieselben versorgen. Der Sohn soll die auf dem Haus Göttendorf liegenden Renten, nämlich 10 Gulden an Twist, drei Gulden an die Armen auf dem Honekamp, ein Molt Gerste an Herrn Joist zum Brincke und vier Taler an die würdige Frau zu Gravenhorst Jungfer Elisabeth zahlen. Die Verhandlung geschah im Haus des Henrich von Ascheberg in Münster vor folgenden Standgenossen und Schiedsfreunden: Johan Kerckerinck, Johan Peick, Remberth Stridtholtt und Henrich Sasse. Mit dem Offizial siegeln Herr Melchior von Bueren, Domkellner, und Herman von Merveldt zu Westerwinkel.

Zeugen: Meister Henrich Belen und Herr Johan Balcke, beide Diener des Hofes.
Vermerke Rückseite: Inhaltsvermerk
Archiv   Assen (Dep.)
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 1463
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Altsignatur Signaturen (Lit. A N. 18; Dinklage A Lit. D Nr. 29).
Überlieferungsart Ausfertigung, Pergament
Siegel 3 anh. Siegel ab.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.2   1550-1599
Datum Aufnahme 2011-03-30
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