Regest

Datum 1762-10-01
Titel/Regest Ehevertrag zwischen Johann Fidel Anthon von Thurn-Valsassina und Neulanden, Speyerischer geheimer Rat und Hofmarschall, Sohn des verstorbenen Fidel Anthon von Thurn und der Narcissa Emilia, geb. v. Buol, einerseits und der Wilhelmina Helena, Friderica, Walburga, Johanna von Gemmingen zu Steinegg und Tiefenbronn, Tochter des Johann Dietrich von Gemmingen zu Steinegg, Tiefenbronn, Neuhausen, Hamberg, Schöllbronn und Hohenwarth, kaiserl. Rat, Ritterhauptmann der Reichsritterschaft in Schwaben, Kanton Nekars-Schwarzwald und Ortenau, Ritter des Baden-Durlachschen Ordens de la fidelité und der Antonia, geb. von Ow zu Felldorff.

1. Die Trauung wird katholisch vollzogen.

2. Die Mitgift beträgt 3.000 Gulden, eine Naturalausrüstung und weitere 1.000 Gulden.

3. Die Braut erhält von der Mitgift nach der Hochzeit 1.000 Gulden, die übrigen 2.000 nach einem Jahr. Diese werden beim Schwäbischen Kreis in der Zwischenzeit mit 5 % Zinsen angelegt. Die 1.000 Gulden sollen auf Gut Tiefenbronn als Kapital stehen bleiben und mit 5 % jährlich verzinst werden.

4. Die Mutter gibt der Braut 1.500 Gulden.

5. Stirbt die Braut ohne Kinder, fallen die 1.000 und die 1.500 Gulden an ihre Familie zurück.

6. Stirbt die Mutter zuvor, gelten die 1.000 Taler als Ausfertigungsverbesserung.

7. Nach der reichsritterlichen Observanz verzichtete die Braut nach vollzogener Ehe auf alle Erbansprüche.

8. Die Morgengabe beträgt 600 Gulden.

9. Die 4.000 Taler Dotalgelder werden durch den Bräutigam gedeckt als Witwengelder.

10. Stirbt der Bräutigam zuerst, erhält die Ehefrau ein standesgemäßes Wittum auf Schloss Berg.

11. Stirbt der Bräutigam zuerst und es sind Kinder vorhanden, soll der Besitz für diese garantiert werden.

12. Stirbt die Braut zuerst und hinterlässt Kinder, soll ihr Vermögen inventarisiert werden zum Nutzen der Kinder.

13. Stirbt die Braut ohne Kinder zu hinterlassen, fällt ihr Vermögen an die Erben.

14. Der Kontrakt darf während der Verlobung nicht verändert werden.

15. Der Kontrakt ist hinfällig, falls die Verlobten vor der Ehe sterben.

16. Streitigkeiten über den Vertrag sollen 2 Kavaliere aus den Kantonen Donau und Nekar schlichten.
Archiv   Bruchhausen
Bestand   Thurn-Valsassina, Urkunden
Signatur U 74
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Siegel Ausf.-Papier; Unterschriften und Briefsiegel der Vertragsschließenden.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.6   1750-1799
Datum Aufnahme 2010-10-13
Datum Änderung 2011-05-26
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