Regest

Datum 1492-06-20
(in profesto Corporis Christi)
Titel/Regest Everwyn Graf von Bentheim, Herr zu Steinfurt bekundet, daß Junker Johann Graf zu Holstein-Schaumburg (tho Holstein und tho Schowenbrorich) und Frau Karde, seine Gattin und Junker Joeste, ihr Sohn, dem Johann van Besten und dessen Gattin Kunnegunde, vor dem Gericht zu Recklinghausen (Reckelinchusen), ihre Anteile an der Mühle von Dorsten (Dursten) und 26 Mark Geldes aus der Grut zu Dorsten für 1.000 goldene, rheinische Gulden, laut darüber ausgestellter Haupturkunde wiederverkäuflich verkauft haben und Johann auf Grund einer Verschreibung zum Diener und Amtmann zu der Horneburg (Horneborich) [1] angenommen haben. Graf Everwyn verspricht, falls die Zahlung nicht kostenfrei dem Johann van Besten nach Sythen oder nach Westerholt(e) geliefert werden sollte, diese nach der Mahnung zusammen mit dem Verkäufer zu Erfüllen. Für den Fall, daß die Zahlung dann noch nicht erfolgt, tritt er an Stelle des Verkäufers als Bürge ein. Nimmt er auch diese Bürgschaft nicht wahr, so darf Johann van Besten auf einen großen oder kleinen Teil Pferde bis zur Zahlungserfüllung setzen. Führt auch das nicht zum Erfolg, so kann sich der Käufer an allen derzeitigen und zukünftigen Gütern des Grafen von Bentheim, die zum Unterpfand gesetzt wurden, schadlos halten.

Siegler: Graf Everwyn von Bentheim


[1] Horneburg, Kreis Recklinghausen.
Archiv   Mensing, Familie (Dep.)
Bestand   Urkunden
Signatur 45
Benutzungsort Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen
Bestellsignatur Verein für Geschichte u. Altertumskunde Westfalens, Abt. MS (Dep.), Familie Mensing - Urk., Nr. 45
Material Pergament
Überlieferungsart Ausfertigung
Siegel anhg. Siegel des Grafen Everwyn von Bentheim; Rücksiegel; Pressel aus Ausschnitten einer Verkaufurkunde.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.20   1450-1499
Datum Aufnahme 2010-07-15
Datum Änderung 2010-07-16
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