Regest

Datum 1568-05-31 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(am maendage den neigesten na dem sundaige Exaudi)
Titel/Regest Clauwes Schyllynck und Jaispair Jarichuszenn, Gografen der Junker zum Harkotten in ihrer Hoch- und Herrlichkeit, haben auf heute vor der Stadt Warendorf einen Termin bestimmt, zu dem Efolt Buxlo gen. Nagelsmydt als Anwalt der Stuhlherren des Gogerichts erschienen ist. Dieser erklärt, dass für heute etliche Erb- und Gutsherrn als Insassen des Ksps. Hoetmar (Hoithmair) in der Freckenhorster Mark vorgeladen seien, und verlangt, dass die Kirchräte und Insassen des Ksps. Hoetmar nach Gogerichtsrecht in das Gericht gerufen werden. Trotz neunmaligem Rufen erscheinen weder die Kirchenräte, noch die Buren oder ihre Vertreter. Darauf fragt der Anwalt der Stuhlherren um folgendes Urteil. da die Kirchräte und Ksps.angehörigen zu Hoetmar zweimal mit Wissen des Gografen und des Richters zu Sendenhorst, worunter sie gesessen sind, geladen wurden und dieser Tag auf ihren Wunsch festgesetzt wurde, ob sie nicht straffällig geworden seien und die Hauptsache nicht verhandelt werden müsse. Darauf weist Johan Dome als Recht, dass das Verfahren fortgesetzt werden solle. Darauf bringt der Anwalt Efolt die Klage vor, dass Insassen des Ksps. Hoetmar um den 24. Juni 1566 mit Sensen Heugabeln, Harken, Wagen und Pferden (perden und pagen) aus dem Ksp. Hoetmar in dieses Gogericht gekommen seien und sich unterstanden hätten, den Heuwachs, den Wyethkamp unterhat, abzuschneiden. Das habe ihnen Herr Dyderich von der Recke, Domkellner zu Münster, durch den Fronen (verboten). Dennoch hätten die Leute aus Hoetmar das Gras weiter geschnitten und auf Wagen aus dem Gogericht geführt. Er fordert nun ein Urteil. Das wird gewiesen von Johan Domeken, der die Hoetmarer schuldig befindet und ihnen eine an die Junker und Stuhlherren zu zahlende Brüchtenstrafe auferlegt. Da dieses Urteil nicht gescholten wird, wird es in Kraft gesetzt und die Beklagten in eine Strafe und alle Unkosten verurteilt. Auf die Frage, wie man die Strafe eintreiben solle, da die Beklagten nicht in diesem Gogericht ansässig seien, wird geantwortet, dass dieser Gerichtsschein dem zuständigen Gografen übergeben werden solle, der dann Pfändungen vornehmen könne.

Die beiden Gografen siegeln.

Zeugen: Luke Huge gen. ...apersmydt, Johan Schulte tom Lon und Johan Leyveke.
Archiv   Harkotten II (z. T. Dep.)
Bestand   Harkotten, Urkunden |   alle Regesten
Signatur HarKo.Har.Uk.291
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Ausf,.Pergament, schwerer Wasserschaden mit erheblichem Textverlust, auf Papier aufgezogen, 2 anh. Siegel: 1. Klaus Schilling (Umschrift: .. CLAV... ILLINCK GOGREVE; Bild: Hausmarke), 2. ab.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.2   1550-1599
Datum Aufnahme 2013-01-29
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