Regest

Datum 1645-02-02 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Ausstellungsort Birlinghoven
Titel/Regest Eheberedung zwischen Werner von und zu Gymnich, Herrn zu Vlatten, Kettenheim und Heimerzheim, Stallmeister des jüngeren Fürsten zu Pfalz-Neuburg, Sohn des + Werner von und zu Gymnich und der Margaretha Rollman von Dattenberg, jetzt Frau zu Dohlenbroch und Rollingen, und der Jungfer Maria Anna Scheiffardt von Merode, Tochter des Walraff Scheiffardt von Merode zu Birlinghoven und der Margaretha Catharina von Stein.

Die Braut erhält als Mitgift 6.000 Rtlr., die mit 300 Rtlr. bis zur Zahlung verrentet werden sollen. Sollte ihr Vater vor ihrer Mutter ohne Hinterlassung weiterer gemeinsamer Kinder sterben, erhält die Braut weitere 2.000 Rtlr. Die Braut erhält weiter eine angemessene Ausstattung und soll auch weiteres, was ihr von den Eltern künftig geschenkt wird, in die Ehe einbringen.

Der Bräutigam wird der Braut nach dem Beilager eine übliche Morgengabe geben und bringt der Braut alle seine von den Eltern ererbten Güter zu. Weitere künftig von ihm ererbte Güter sollen zur Hälfte in die jetzige Ehe fallen, zur anderen Hälfte in eine zweite Ehe gehen.

Wenn Kinder aus dieser Ehe hervorgehen, erben diese den Nachlass eines verstorbenen Geschwisters, nicht Vater oder Mutter. Und zwar soll bei einem solchen Erbfall jede Schwester 500 Rtlr. von den Brüdern erhalten.

Sollten etwa vorhandene Kinder ohne eheliche Leibeserben vor den Eltern sterben und darauf folgend die Braut auch sterben, behält der Bräutigam alle seine in die Ehe eingebrachten und ererbten Güter sowie die Mobilien und erhält von den nächsten Erben der Braut anstelle der Mitgift und der eingebrachten Güter eine Leibrente von 700 Rtlr. oder die Nutzung der von der Braut eingebrachten Güter.

Stirbt der Bräutigam vor der Braut, ohne Kinder zu hinterlassen, behält die Witwe alle Mobilien bis auf die Kriegsrüstung, muss dann aber auch alle Schulden übernehmen, sie erhält weiter die Leibzucht von der Hälfte der erworbenen Erbgüter und Pfandschaften, darf ihren Wohnsitz im kleinen Gymnicher Hof in Köln nehmen und soll von den Erben des Bräutigams jährlich 1.000 Rtlr. gegen Verzicht auf die Erbgüter des Bräutigams erhalten.

Sind Kinder vorhanden, die selbst wiederum Kinder haben, welche aber vor den Eltern sterben, so sollen die Kinder des jetzigen Brautpaares die Leibzucht an den Gütern genießen und das Eigentum an den Mobilien haben. Wenn kein Enkel überlebt, sollen die jülichschen und bergischen Güter und auch die kölnischen Güter an die nächsten Verwandten fallen.

Stirbt der Bräutigam vor der Braut unter Hinterlassung von Kindern, bleibt die Witwe, so lange sie nicht heiratet, in allen Gütern. Heiratet sie erneut, behält sie die Mobilien bis auf die Kriegsrüstung, übernimmt die Schulden und bringt in die neue Ehe ein Drittel der von ihr ererbten Güter und Mitgift. Sie erhält weiterhin einen Abstand von 2.000 Rtlr. Falls aus dieser zweiten Ehe keine Kinder hervorgehen, sind ihre Kinder erster Ehe ihre Erben.

Stirbt die Braut vor dem Bräutigam unter Hinterlassung von Kindern solle es ganz gleich gehalten werden.

Falls die Witwe nicht mit den Kindern leben will und den Kindern die Güter überträgt, erhält sie neben der Leibzucht an ihrer Mitgift und den von ihr eingebrachten Gütern eine Rente von 200 Rtlr. und dem Gymnicher Hof auf der Caecilienstrasse (in Köln) als Witwensitz.

Sollten die Eltern der Braut doch noch einen oder mehrere Söhne erhalten, soll die Braut von ihm oder ihnen zur Mitgift von 6.000 Rtlr. noch einmal 4.000 Rtlr. erhalten. Die Braut hat dann auf das elterliche Erbe Verzicht zu leisten.

Was in der Ehe erworben und ererbt wird, soll als Erbschaft an eventuelle Kinder gehen. Sind keine Kinder da oder sterben diese vor dem letztlebenden der Eheleute, behält dieser die Hälfte als Eigentum und die andere Hälfte zur Leibzucht. Nach seinem Tod geht die zur Leibzucht genossenen Hälfte an die nächsten Erben des erstverstorbenen Ehepartners.

Da sich der ältere Bruder des Bräutigams aufgrund des elterlichen Ehevertrages verpflichtet hat, im Fall, dass er nur Töchter haben sollte, das Haus Gymnich an seinen Bruder bzw. dessen Sohn zu vererben, so bestimmt nun auch der Bräutigam, dass, falls er nur Töchter erzielen sollte, das Haus Vlatten an seinen Bruder bzw. dessen Söhne gehen soll, doch sind dann für das Haus Vlatten 3.000 Rtlr. zu erstatten und für die dortigen Güter gleichwertiger Ersatz zu stellen.

Weil die Güter des älteren Bruders der Mutter als Leibzucht und Heiratsgut verschrieben sind, soll das Heiratsgut der Braut allein auf dem Anteil des Bräutigams stehen. In allen übrigen Fällen soll nach der jülich-bergischen Reformationsordnung verfahren werden.

Von dem Vertrag werden zwei Ausfertigungen hergestellt.Abschrift des Notars Reinerus Fabri, Papier, angegebene Unterschriften von Werner von Gymnich, A(dolf) Herr zu Gymnich, Joh. Henr. von Winckelhaussen, Maria Anna Scheiffard von Merode, W. Scheiffard von Merode, Ritter, Walraff Scheiffard von Merode, Margaretha von Roling und Datenberg geb. Rolmen von Datenberg zu Cleburg, B. v. Nesselraht, F. v. Blanckart, Margaretha Catharina Scheiffart von Merode geb. von Stein, Conrad Scheiffard von Merode, Malteserritter.

Rückseite: Inhaltsvermerk.
Archiv   Hinnenburg
Bestand   E Rheinische Güter |   alle Regesten
Signatur E Urk. 120
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.3   1600-1649
Datum Aufnahme 2010-10-13
Datum Änderung 2011-01-18
Aufrufe gesamt 2509
Aufrufe im Monat 753