Regest

Datum 1719-06-17 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Ausstellungsort Vornholz
Titel/Regest Ehevertrag zwischen Christoph Albert von Oynhausen, Drost zu Steinheim und Vörden, Herr zu Eichholz, Bosen- und Heithoff, Sohn des + Ditterich Adolph von Oynhausen und der Franzelin Catherina von Nagel, und der Christin Sophia Adolphine von Nagel, Tochter des (Christoph Bernhard von Nagel), münsterischen Generals und Obristen über ein Regiment zu Pferd, Drost zu Stromberg, Herr zu Vornholz, Stromberg und Neuhaus, und der + Anna Ottilie Charlotte von Brabeck. Der Bräutigam bringt alle seine Güter, wie sie ihm aufgrund des brüderlichen Vergleichs zugefallen sind, in die Ehe ein. Die Braut bringt als Mitgift aus den elterlichen Gütern 2.500 Rtlr. mit, nämlich 500 Rtlr., die ihr noch in diesem Jahr ihr Onkel Ferdinand Ignatius von Nagel, Domherr zu Paderborn und Hildesheim, geben will, 1.000 Rtlr., die ihr Vater in den nächsten beiden Jahren zahlen will, weil die Braut ihrer jüngsten Schwester Bernardina ihre Präbende in Metelen, die für 1.000 Rtlr. angeschafft wurde, abgetreten hat. Die restlichen 1.000 Rtlr. soll sie aus dem Nachlaß ihres Vaters erhalten. Der Bräutigam will seiner Braut jährlich 40 Rtlr. als Spielpfennig geben und als Mogengabe anstelle eines Kapitals von 1.000 Rtlr. jährlich eine Rente von 50 Rtlr. aus dem Stoppelbergischen Zehnten. Stirbt der Bräutigam vor der Braut und hinterläßt Kinder von ihr, soll die Witwe mit Zuziehung der beiderseitigen Verwandten oder Vormünder der Kinder die Güter so lange verwalten, bis sich ein Kind standesgemäß verheiratet und zur Übernahme der Güter fähig ist. Will die Witwe einen eigenen Haushalt führen, erhält sie neben ihrer Morgengabe und der Hälfte der in der Ehe erworbenen Güter jährlich eine Rente von 350 Rtlr. sowie freie Wohnung und Brandholz in Eichholz, auf dem Bosenhof oder an einem anderen Ort, sofern sie Witwe bleibt. Anstelle der freien Wohnung kann sie auch 50 Rtlr. fordern. Sollte die Witwe erneut heiraten, erhält sie eine jährliche Rente von 150 Rtlr. und darf die Hälfte ihres Brautschatzes mitnehmen. Die andere Hälfte des Brautschatzes verbleibt ihren Kindern aus dieser Ehe. Sind beim Tod des Bräutigams keine Kinder vorhanden, erhält die Witwe eine Rente aus einem Kapital von 7.000 Rtlr., die Morgengabe und die Hälfte der in der Ehe erworbenen Güter. Heiratet sie erneut, soll sie auf Lebenszeit eine Rente aus einem Kapital von 3.000 Rtlr. erhalten. Sollte die Braut vor dem Bräutigam sterben und Kinder hinterlassen, bleibt der Witwer so lange im Genuß ihres Brautschatzes, bis ein Kind heiratet oder ausgestattet werden muß. Heiratet der Wiwer erneut und es sind Kinder aus dieser Ehe vorhanden, bleibt diesen Kindern der mütterliche Brautschatz vorbehalten. Söhne aus dieser Ehe haben vor den Kindern aus weiteren Ehen des Bräutigams hinsichtlich des Erbrechts den Vorzug. Sollten beim Tod der Braut keine Kinder vorhanden sein, soll der Witwer innerhalb von zwei Jahren den Brautschatz zurückgeben. Der Braut bleiben ihre Erbrechte beim Tod ihrer Geschwister ausdrücklich vorbehalten. Vom Ehevertrag erhält jede Seite iene Ausfertigung.
Vermerke Rückseite: Inhaltsvermerk; Signaturen.
Archiv   Vinsebeck
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 97
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Altsignatur gestr. N. 74; Paquet sub lit. M N. 17 Eicholtz ad loculum secundum
Überlieferungsart Ausf.-Papier, 4 aufgedrückte Siegel und Unterschriften: 1. Bräutigam, 2. Braut, 3. Christopff Bernhardt von Nagel, 4. Ferdinand Ignatius von Nagel; Unterschrift des Notars Georg Friderich Thomas.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.5   1700-1749
Datum Aufnahme 2010-10-13
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