Regest

Datum 1566-05-05 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Ausstellungsort Münster
Titel/Regest Notariatsinstrument des Notars Caspar von Buren: Heinrich Tegeder, Vikar an St. Lamberti zu Münster, Prokurator des Ritters Caspar von Schwansbell, Domkanoniker zu Osnabrück, hält eine Klage und Appellationsschrift in den Händen. Er wolle mit den in der Niederschrift enthaltenen Gründen an den Papst und die römische Kurie appellieren. Die Appellationsschrift lautet:, Heinrich Tegeder, beabsichtigt, den Fall vor die römische Kurie zu bringen. Es ist Recht, dass jeder Besitzer in seinem Besitz verteidigt werde, bis er nach rechtlicher Erkenntnis zufriedengestellt sei, so dass, wenn hinsichtlich des Besitzers wegen irgendetwas eine Klage angestrengt wird, ebendies für unrecht angesehen wird und der frühere Rechtsstand wiederherzustellen ist. Er erklärt, dass im vorliegenden Fall aber der Auftraggeber durch seinen Prokurator am 20. Dezember 1565 das Kanonikat und die Pfründe der genannten Kirche erhalten hat, welche vor ihm Dietrich von Schwansbell innegehabt hatte auf Grund der Einsetzung durch den Dekan, den Senior und das Domkapitel sowie dazugehörige Feierlichkeiten. Abgesehen davon, dass niemand sonst zu diesem Besitz gelangte, widersetzte er sich so sehr, dass er in seinem Besitz nach Verdienst und Recht festgehalten werden musste, bis er durch Gerichtsurteil entfernt wurde. Nichtsdestoweniger erfuhr ich, dass das Domkapitel zu Osnabrück ohne Rücksicht auf das Vorangegangene das Kanonikat und die Pfründe, die durch den Tod des Dietrich von Schwansbell frei geworden waren, nach weniger als 10 Tagen nach dem Tode unter Umgehung der Ansprüche meines Auftraggebers einem gewissen, mit einem von dem Domherrn Herbord von Bar auf die Stelle meines Auftraggebers ausgesprochenen Anspruchs versehenen Benedikt Korff übergab und ihm, dem Prinzipal Schwansbell mehrfach Unrecht antaten, verletzten und beschwerten. Außerdem ist mein Prinzipal niemals wegen dieses Kanonikats vor ein Gericht gezogen worden. Wegen des vom Domkapitel und Herbord von Bar angetanenen Unrechts beschließt er, nach Rom zu appellieren. Es folgen Formalien. Dies soll am 60. Tag nach der Präsentation oder dem nächsten rechtlich möglichen Tag erfolgen. Sonst sollen sie mit all ihren Akten am nächsten Gerichtstag vor der römischen Kurie erscheinen bis zum Urteil. Wenn sie zum 60. Tag nicht erscheinen, werde ich weitere Bezichtigungen einreichen, dass entweder die Angeklagten im Termin erscheinen oder ich oder mein Prinzipal oder ein anderer Prokurator bis zum endgültigen Sieg voranschreiten gemäß dem Prozeßgang der römischen Kurie. Hierüber hat Heinrich Tegeder von mir, einem öffentlich bestellten Notar, dieses und weitere publica instrumenta erbeten. Geschehen in Münster im nahe der Lambertikirche gelegenen Haus des Johann Hawickhorst, Lizentiat der Rechte.

Zeugen sind Heinrich Wenge aus der Grafschaft Mark und Heinrich Rickers aus Münster.
Archiv   Schwansbell, Haus (Dep.)
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur Urk. 70
Benutzungsort Stadtarchiv Lünen
Überlieferungsart [Beschreibung der Urkunde fehlt noch]
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.2   1550-1599
Datum Aufnahme 2011-01-17
Datum Änderung 2011-01-17
Aufrufe gesamt 1049
Aufrufe im Monat 431