Regest

Datum 1358-01-17 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(an sunte Antonius daghe des hilghen abbates)
Titel/Regest Bischof Baldewin [Balduin von Steinfurt] von Paderborn (Paderborne) vergleicht sich mit den Brüdern Otto und Bernhard [V.], Edelherrn van der Lyppe, über alle Stücke, worüber sie uneinig (schelhaftich) geworden waren hinsichtlich der Herrschaft Schwalenberg (Swalenberghe). Den vierten Teil derselben an Schlössern und an der herschap, den Graf Hinrike van Swalenberghe besessen hat, behält der Bischof, der andere halbe Teil des Grafen Hinrike van Swalenberghe sowie der Anteil des Grafen Gunter van Swalenberghe fallen an die Herrn Otto und Bernhard van der Lyppe, insgesamt also 3/4 der Herrschaft Schwalenberg. Sollten beide Teile in Fehde geraten, so soll die Herrschaft Schwalenberg von der Fehde unberührt (velich) bleiben, und keiner soll während dessen den anderen von den dortigen Schlössern Schaden tun. Auch wollen sie die Herrschaft gegen Dritte gemeinschaftlich verteidigen. Keiner soll Fürsten oder Landesherrn auf die Schlösser der Herrschaft nehmen, um Fehde davon zu führen, es sei denn mit beiderseitiger Zustimmung. Jeder aber mag seine Sache oder die seiner Untertanen von dort her verteidigen. Kein Teil darf des anderen offenbare Feinde aufnehmen. Wenn einer der Vertragschließenden stirbt, so soll dessen Amtmann oder sonstiger Inhaber der Burg den Nachfolger nicht zur Herrschaft lassen, bevor er nicht die Eide und Gelübde dieser Urkunde getan hat. Es steht jedem Teil frei, seinen Anteil an der Herrschaft zu verkaufen oder zu versetzen, jedoch braucht der Käufer zum Besitz nicht eher zugelassen zu werden, bis er die Burghut und den Burgfrieden beschworen und verbrieft hat. Alle zu der Herrschaft Schwalenberg gehörigen Mannlehnen, die vom Stift Paderborn rühren, bleiben bei dem Stift, die übrigen bei den Herren von der Lippe. Keiner soll zum Nachteil des anderen höher bauen, als bis zur derzeitigen Höhe des Giebels des Lippischen Hauses (an dem Lyppeschen hus), es sei denn mit beiderseitigem Übereinkommen. Die Kosten der Bauten am Turm, an der Pforte, der Brücke, dem Graben und der Mauer trägt jeder nach Maßgabe seines Anteils an der Burg. Beide Teile geloben sich eine ewige Burghut und den Burgfrieden, der den Bezirk vom Ende des Lippischen Baumgartens (bomgarden) in der Richtung auf Rischenau (Rischenowe) umfassen soll, um den Kohlgarten (kolgarden) herum, den Weg herunter um den Tiergarten (dier garden) und um den Baumgarten bis auf den Schlagbaum (slach) an dem Weg nach Nieheim (Nym), vom Schlagbaum gerade herunter bis an die obere Ecke des Paderborner Baumgartens, der an die Stadt stößt, und außerhalb des Baumgartens weiter herunter um die Stadtgärten bis an das Ende des Knihagen (knihaghe) und dann weiter bis in die Lyppe. Aus der Lyppe aufwärts durch die hoppenlit bis an die oberste Ecke des Lippischen Baumgartens. Wer den Burgfrieden bricht, muß innerhalb der nächsten 14 Nächte auf der Burg Schwalenberg einreiten und darf sie ohne vorherigen Austrag des Streites nicht verlassen. Geht einer Partei ihr Anteil an der Burg verloren, so muß die andere Partei sie in ihren Burganteil aufnehmen und ihr zur Wiedererlangung des verlorenen Teiles helfen. Beim Verlust der gesamten Burg sind beide Teile zur gemeinschaftlichen Wiedereroberung verpflichtet, auch darf kein Teil ohne den anderen mit dem Gegner Unterhandlungen anknüpfen oder Frieden schließen.

Burgmannen, Turmhüter, Pförtner und Wächter auf der Burg Schwalenberg sollen jedem der vertragschließenden Teile nach dem Anteil seiner Rechte huldigen und nur gemeinschaftlich eingesetzt werden. Zur Sicherung der Verpflichtung der Einleistung auf der Burg im Fall eines Vertragsbruches stellt jeder dem anderen zwölf Bürgen, die, wenn die Rechte des Bischofs verletzt sind, im Schloß zu Nieheim, wenn die des Edelherrn Otto geschädigt sind, in Blomberg (Blomenberghe) und, wenn die des Edelherrn Bernhard gekränkt sind, bis zu geleisteter Genugtuung zu Horn (tho Horne) Einlager tun sollen. Diese Artikel werden durch Eidschwur bekräftigt mit der Anweisung, daß sie auch von ihren Nachfolgern und Amtsleuten in der Grafschaft Schwalenberg beschworen werden sollen.

Siegelankündigung: Bischof Baldewines, Kapitel Paderborn, Otto und Bernhard, Edelherrn van der Lyppe.
Archiv   Verein für Geschichte und Altertumskunde Westfalens, Abteilung Paderborn e. V.
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Benutzungsort Erzbischöfliche Akademische Bibliothek Paderborn
Quelle   Stöwer, Ulrike (Bearb.) | Das Archiv des Vereins für Geschichte und Altertumskunde Westfalens, Abteilung Paderborn e.V. | Nr. 153, S. 107-109
Formalbeschreibung Ausf. Perg. [34], Nd. - 4 anh. Siegel (restauriert): 1) Bischof Balduin von Paderborn, (gr. Bruchst.), 2) Kapitel Paderborn, (Bruchst.), 3) Otto zur Lippe, (Umschr. größtenteils verl.), 4) Bernhard zur Lippe, (Bruchst.) - Rückseite: [...]/ MCCCLVIII, Transactio inter Balduinum Ep[isco]pum et Ottonem ac Bernhardum fratres comites de Lippe circa castrum Swalenberg de anno 1358, N 3 Repartitio castrensis inibi specifice designatur, Excerpt in den Pad. Ann: II.343 [richtig: 245 f], vollst. abgedruckt in der Reprotest. Pad/. Lippe 1672: Seit: 102 [17. Jh.]
Abschrift: AAVP, Cod. 354 Bl. 5r-7v und Bl. 59v-61v; Druck: Reprotest. Pad./ Lippe 1672, S. 102; Regest: Schaten, Annalium Paderbornensium S. 245 f (lat. Regest); LR 1023; Stolte S. 178 f. Weitere Ausf. StA Detmold, L 1 E XV/8 Nr. 1 (vgl. dazu LR NF 1358.01.17), und StA Münster, Urk. Fst. Paderborn Nr. 783 (vgl. dazu Prinz, Paderborner Studienfonds, Urk. 48)


[34]: Oben links ein Stück Pergament ausgeschnitten; Text später auf einem geklebten Stück Pergament teilweise ergänzt.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.18   1350-1399
Datum Aufnahme 2004-02-06
Aufrufe gesamt 1798
Aufrufe im Monat 521