Regest

Datum 1580-04-15 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(Datum fridages nha Quasimodogeniti anno etc. 80)
Urheber/Aussteller Konrad Bispinck, Gograf zu Melle
Titel/Regest Wir Konradus Bispinck, des etc. Fürsten und Herrn .... (ausgerissen), postulierten zu Erz- und Bischofen der Stifte Bre(me)n, Osnabrück und Paderborn, Herzogs zu Sachsen, Engern und Westfalen, etc., geschworener Gograf zu Melle, erkennen, tun kund und bezeugen offenbar in diesem versiegelten Briefe, dass wir auf Ansinnen und Anhalten des edlen und ehrenfesten Jurgenn von Karssenbruichs zu Brincke seine eigentümliche Stätte und Erbgut, mit Namen des Kreyenheiders Stätte, auf Sonntag Judica (20.03.) aus sonderlichen Ursachen und Ansprüchen, welche gedachter Gutsherr Karssenbruich daran hatte, nach gemeinem Land- und Gogerichtsrechte arrestiert haben und an der Kirchspielskirche Nyenkerken, darin genanntes Gut und Stätte gelegen, wie auch über die Nachbar-Kirchspielskirche Wellinckholthuisen publizieren, abkündigen und diejenigen, die zu der genannten Stätte irgendwelche Schuld oder Ansprache hätten, auf Donnerstag nach dem Quasimodogeniti (14.04.) laden und bei Verlust der Ansprüche eines jeden allda zur Stätte zu erscheinen zitieren lassen. Demnach im genannten Termin, Donnerstag nach Quasimodogeniti, im offenen, gespannten und sitzenden Gericht daselbst auf der Kreyenheide gerichtlich erschienen und vorgekommen der edle und ehrenfeste Jurgenn von Karssenbruich, Gutsherr vorgenannt, mit dem ehrenhaften Johan Klenyngk, Bürgermeister zu Melle, seinem angenommenen und erlaubten "Vorspraichen", und liess durch denselben seine Notdurft gerichtlich vortragen und erzählen: welchergestalt er, der Gutsherr, in Erfahrung gebracht, wie der Besitzer der Kreyenheiders Stätte das Gut in "gedey" und Verderb brächte, die Ländereien davon versetze und verpfände ohne Zustimmung, Wissen und Willen seiner als des Gutsherrn; dadurch er verursacht sei, das Gut mit Arrest und Kummer zu belegen; und begehrte, dass die abgekündigten Mandate mögen verlesen und diejenigen, die dagegen Einspruch zu erheben hätten, eingeheischt (in den eingehegten Raum des Gerichts gerufen) werden mögen. Nach solcher Einheischung erschienen und kamen vor die Brommelhoepsche und wandte ein, dass sie dem Besitzer 7 und einen halben Taler gegeben, wofür sie unterhabe und gebrauche 2 Stück Landes von einem Scheffel Roggensaat, darin sie von nun ab noch 4 Jahre habe, alsdann sei nach Verlauf der 4 Jahre das Geld quitt. Item Anneke Overmeyers, spricht um 4 Taler, hat dafür 1 Scheffelsaat Landes, und es stehe ihr noch 4 Jahre zu gebrauchen zu. Item die Gildemeister zu Nyenkercken haben vorgewandt, dass der Kirche jährlich aus der Stätte 2 und 1/2 Pfund Wachs zu ewiger Pacht gehöre, die in drei Jahren nicht bezahlt sei; und der Besitzer sei der Kirche ferner noch 9 Schillinge schuldig. Item die Frielingesche habe auf ein Stück Landes gegeben 4 Taler und 1 Ort, daran habe sie noch 3 Jahre Anrecht, dann sei es quitt; ferner habe sie auf ein anderes Stück gegeben "qwittoseyen" 3 und einen halben Taler, darin habe sie noch 4 Jahre. Item Ebbeke Moller spricht um 14 Schillinge geliehenen Geldes. Weil jetzt keine Schuldner mehr erschienen, hat der Anwalt Karssenbruichs, Johan Klenynck, um ein gerechtes Urteil gebeten: nachdem auf 2 verschiedenen Kirchspielskirchen 2 Mandate zeitlich genug abgekündigt waren und sich jetzt noch mehr Schuldner melden sollten, die zu dieser Stätte und Gut nach diesem Tage noch Forderungen erheben würden und jetzt nicht erschienen sind oder sich nicht mit Not entschuldigen könnten, - ob diese dann nicht ein ewiges Schweigen zu tun schuldig seien? Darauf Hinrich Avendorp, Richter zu Melle, für Recht eingebracht: wenn nach diesem Tage noch jemand sprechen wollte, der jetzt nicht erschienen ist, sofern derselbe nicht über Sand oder Land verreist sei oder eine Ehehaft, beweisen könne auch wenn er unter diesem abgelesenen Mandat gesessen haben sollte, das zeitlich genug abgekündigt war, - so sind dieselben ein ewiges Schweigen zu tun schuldig. Weiter hat Klenynek ein gerechtes Urteil gefragt: wie hoch ein Leibeigener das Gut ohne Vorwissen seines Gutsherrn beschweren dürfe? Worauf Jürgen Stroe für Recht eingebracht: ein Leibeigener möge ohne Vorwissen seines Gutsherrn 1 Scheffelsaat Landes, einen "meszuth" versetzen und das Gut mit 3 Schillingen beschweren. Weiter hat Johan Klenynek "eines gerechten zu versuchen gebeten: "wieviel von der Schuld, die er nicht bewilligt habe, der Gutsherr zu bezahlen schuldig sei, und womit der Gutsherr die Gläubiger, die keine Verwilligung haben, abquittieren und bezahlen könne? Jürgen Stroe brachte darauf ein: der Gutsherr möge 5 Schillinge ins Gericht legen und damit die Gläubiger, die keine Verwilligung hatten, abquittieren. Daneben sei er schuldig, Saatkorn und Brotkorn, auch verdienten Lohn binnen Jahresfrist zu bezahlen. Anwalt Klenynek brachte gerichtlich vor: dass die Frau auf der Kreyenheide zuerst und darnach der Mann dem Gutsherrn einhellich mit freiem Willen Ländereien und Gut aufgesagt und das Gut nicht länger begehrt hätten; dass sie dasselbe auch merklich vernichten und verderben, die Ländereien versetzen und verpfänden, ihm auch seine Pacht und Schuld nicht verrichten in Allem, wie es sich eigne und gebühre,- ob die Besitzer dann dadurch und durch solche Aufsage sich ihres Besitzes nicht entsetzt und ihres Gewinnes und der Meyerstätte nicht verlustig seien? Oder was Recht sei? Und ob der Gutsherr nun nicht das Recht habe, mit der Stätte nach seinem Gefallen zu wenden und zu kehren? Jürgen Stroe brachte ein: weil der Besitzer dem Gutsherrn das Gut aufgesagt und sich auch nicht so verhalten habe, wie einem Eigenbehörigen gebühre und sich ungehorsam aufgeführt, so sei das Gut dem Gutsherrn heimgefallen, damit nach seinem Gefallen zu wenden und zu kehren, und der Besitzer sei schuldig, einen Abstand zu tun, es wäre dann, dass er bei dem Gutsherrn in Gnaden verhandeln könne. Noch gefragt: in wie kurzer Zeit die Besitzer räumen sollen? Darauf durch den Richter eingebracht: die Räumung müsse in 6 Wochen und 3 Tagen geschehen, aber die Gnade wäre bei dem Gutsherrn, ihnen bis Michaelis Frist und Zeit zu vergönnen; und die hohe Obrigkeit sei schuldig, dem Gutsherrn bei diesem erkannten Recht Handhabe zu leisten. Dieses Urteil ist "verfalch averwerff gefraget", beurkundet und als ungescholten ergangen, darauf der Gutherr einen versiegelten Schein nach Recht erhalten. Coram testibus Hinrich Sueren zu Borcholthuisen und Johan Kock, Vogt zu Nyenkerken. Ankündigung des angehängten Siegels des Gografen.
Sonstige Beteiligte Heinrich Suren (Zeuge) / Johann Kock (Zeuge) / Jürgen von Kerssenbrock (sonst. Beteiligter)
Archiv   Brincke
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 201
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Original, Pergament
Siegel das ehemals anhängende Siegel ist aus der Plika herausgerissen
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.2   1550-1599
Datum Aufnahme 2011-03-30
Datum Änderung 2011-03-31
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