Regest

Datum 1508-03-30 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Vereinbarung der klevischen und märkischen Städte zur Verbesserung der Landesregierung und Einschränkung der geistlichen Gerichtsbarkeit.

Die Städte Kleve, Wesel, Emmerich, Kalkar, Duisburg, Xanten, Rees, Dinslaken, Orsoy, Büderich, Sonsbeck, Goch, Uedem, Gennep, Kranenburg, Huissen, Griet und Griethuissen und die Städte Soest, Hamm, Unna, Kamen, Iserlohn, Schwerte, Lünen, Bochum, Hattingen, Hörde, Breckerfeld, Lüdenscheid, Neustadt, Altena, Plettenberg und Neuenrade bekunden,

nachdem ihnen seit langem bekannt ist, dass Herzog Johann [II.] von Kleve-Mark "dorch ungeschickte Regiment tot groiter Lasten, Schaden ind mercklichen Achterdeyl komen is", weswegen auch die Städte und Untertanen viele Nachteile erleiden, während die in dieser Angelegenheit bereits getroffenen Vereinbarungen und vorgenommenen Verbesserungen keinen Nutzen gebracht haben,

deswegen sich vereinbart und einen Vertrag geschlossen zu haben, wie folgt:

[1.] Sie wollen unverzüglich an den Herzog schreiben, um so auch die kleve-märkische Ritterschaft zu veranlassen, dass der Herzog mit ihnen eine neue, bessere Regimentsordnung schließt;

[2.] Sollte der Herzog diese Regimentsordnung dann nicht einhalten, was sie nicht hoffen, "so drunge uns de Noit dartoe ind dechten Syner Furstlichen Gnaiden geynen Bystant, Dienst noch anders to doin in geyner Manyren";

[3.] Gegen alte Gewohnheit und alle Rechtsverhältnisse sind sie mehr als erlaubt in Angelegenheiten der vier geistlichen Sachen (Benefizien, Ehesachen, geistliche Renten, Testamente) zu ihrem Nachteil mit römischen und anderen geistlichen Mandaten und Bannbriefen beschwert worden, was sie nun nicht länger dulden wollen und deswegen sie beschlossen haben, dass der, der ihnen solche Mandate überbringt, nicht zu ihnen gehören soll, weil er ein untreuer, ehrloser Mann ist, und vielmehr damit bestraft werden soll, dass er in einem Sack gesteckt und getränkt werden soll;

[4.] Sollten diese Beschlüsse und guten Vereinbarungen der Städte von irgend jemanden in ihr Gegenteil verkehrt werden, während sie doch nur des Herzogs und seiner Lande Ehre, Nutzten, Bestes und Wohlfahrt bezwecken, was sich im Lauf der Zeit sehr wohl weisen wird, während in jetzigen Zeiten der Städte Geld und Gut merklich verbraucht wird, und sollte dann dieser die Städte in ihren Privilegien und Rechten wegen dieser Beschlüsse verkürzen wollen, dann wollen sie gegen diesen treu zusammenhalten und eine Stadt die andere verteidigen.

Siegelankündiger der Aussteller.

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Archiv   Mark, Grafschaft
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 155
Benutzungsort Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen
Bestellsignatur Grafschaft Mark - Urkunden, Nr. 155
Bemerkungen Liegt unter PRU Nr. 34, dazu unter Grafschaft Mark, Urkunde Nr. 155 eine Abschrift des 19. Jahrhunderts mit dem Vermerk: "Aus dem Archiv der Stadt Unna".

Die Urkunde ist textidentisch mit der Urkunde Stadtarchiv Soest, A, 1341 [siehe "zu 155"].

Original zu bestellen: PRU 34.

Regest: KLOOSTERHUIS.
Material Pergament
Sprache deutsch
Überlieferungsart Original; Kopie
Siegel 34 teils grüne, teils braune Wachssiegel, meist restauriert, angehängt
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.1   1500-1549
Datum Aufnahme 2011-12-09
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