Regest |
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Datum | 1507-12-04 Suche DWUD Suche Portal | Datum Bestand: früher | später | ||||||
Titel/Regest | Hermann Erzbischof von Köln, Kurfürst, verordnet, daß der Offizial und geistliche Richter nicht in weltlichen Sachen zuständig ist. Die Untertanen im Vest Recklinghausen sollen die weltichen Sachen im Wert bis zu 3 Goldgulden nicht vor ein geistliches Gericht bringen bei höherem Wert und in geistlichen Sachen aber ist der Offizial in Köln zuständig, nicht der in Arnsberg oder Werl. Es sollen die Briefträger vom Gericht in Köln die Untersassen im Vest nicht beschweren. Ritterschaft und Städte im Vest sollen mit der rheinischen Ritterschaft und Landschaft zu Landtagen einberufen werden. Dafür haben die Untersassen im Vest eine einmalige Landsteuer bewilligt. Siegelankündigung des Erzbischofs und Domkapitels Ausstellungsort: Poppelsdorf; Datum: am satersdag sanct Barbaren der heiligen Jungkfrauwen und marterynne Ausfertigung Pergament 2 Siegel anhängend, 1. Erzbischof Rest, 2. Domkapitel ab |
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Archiv | Recklinghausen, Vest - Landesarchiv | |||||||
Bestand | Urkunden | alle Regesten | |||||||
Signatur | 117 | |||||||
Benutzungsort | Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen | |||||||
Bestellsignatur | Vest Recklinghausen, Landesarchiv, Nr. 117 | |||||||
Projekt | Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD) | |||||||
Systematik |
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Datum Aufnahme | 2011-12-09 | |||||||
Aufrufe gesamt | 5452 | |||||||
Aufrufe im Monat | 4 | |||||||
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