Titel/Regest |
Erneuerung der Stadtprivilegien für Horstmar. Ludwig, Bischof von Münster, erneuert die von seinen Vorgängern dem Städtchen Horstmar konzedierten Freiheiten und Rechte; jedermann soll die Stadt unter dem sog. Wicbelde-Recht bewohnen dürfen, die Tore des Städtchens sollen jedem offen stehen; niemand soll jedoch in den Bürgerstand aufgenommen werden, ausser mit Zustimmung des Richters und der Schöffen der Stadt. Die Sytonen, oder Hörigen des Bischofs sollen kein weiteres Recht erhalten, als wenn sie auf dem Lande wohnten; die Ernennung der Schöffen soll den Bischöfen von Münster zustehen; die Bürger dürfen nicht vor ein auswärtiges geistliches oder weltliches, dem Bischof untergebenen Gericht zitiert werden wenn sie sich ihrem eigenen Dekan oder Richter fügen.
Erwähnt: Zeitschrift für vaterl. Gesch. Bd. 40, S. 107,
Vgl. das Vorprivileg von 1303 bei Kindlinger, Hörigkeit, S. 341 f. |