Regest

Datum 1491-07-09 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(up den sunnavent na Kiliani episcopi)
Titel/Regest Bernd Herr to Buren, Philippus van Horde, Landdrost des Stifts Köln in Westfalen, Wilhelm Krevet, Johan van Schorleberg (Schorlemer) und Alhard van Horde vermitteln einen Schied zwischen Frederik van Horde und seinen Erben einerseits und den Bürgermeistern, dem Rat und der Gemeinheit der Stadt Geseke andererseits. Der Streit hatte sich daran entzündet, dass Frederich van Horde eine Mühle auf einer Stätte gebaut hatte, de dann affgekommen is, und die Mühle dann auf einer anderen Stätte bauen wollte, was verboten wurde. Beide Stätten liegen beim Brandenbaum (by den brante bome). Die Schiedsleute haben nun die beiden Parteien in der Weise vertragen, dass Frederick seine Mühle auf einem der beiden Grundstücke errichten darf, doch sollen die Stadt und ihre Einwohner von allen Schäden, die durch den Stau der Mühle entstehen könnten, frei gehalten werden. Sollte nach Bau der Mühle ein Schaden entstehen, sollen die von Geseke diesen dem Frederick und seinen Erben melden. Einen Monat später soll dann ein Tag angesetzt werden, zu dem Frederick oder seine Erben zwei Angehörige aus der Ritterschaft des Stifts Köln von dieser Seite des Rheins und die Stadt Geseke zwei Vertreter aus den rechtsrheinischen Städten des Stifts Köln mitbringen sollen, die den Schaden begutachten sollen. Sofern die Schiedsrichter einig sind, sollen sie darüber binnen eines Monats schriftlich ihren Schiedsspruch tun. Können sich die Schiedsrichter nicht einigen, sollen sie nach zwei Monaten ihre Erkenntnisse schriftlich dem Erzbischof von Köln zuleiten, der dann im dritten Monat einen Spruch fällen soll, der von beiden Parteien anzunehmen ist. Sollte der Schaden sehr groß sein und der Erzbischof deswegen den Abbruch der Mühle verlangen, soll Frederick dies binnen eines Monats tun. Tut er das nicht, sollen die Geseker die Mühle abbrechen. Befindet der Erzbischof, dass der Schaden nicht so groß ist und die Mühle nicht abgebrochen werden muss, sollen die Geseker auch diesen Spruch anerkennen.

Jede Seite erhält eine von den Schiedsrichtern sowie von Frederick van Horde und der Stadt Geseke besiegelte Ausfertigung des Vertrages.
Vermerke Rückseite: op dey nedesten mollen; Störmede Brandenbaumer Mühle.
Archiv   Harkotten II (z. T. Dep.)
Bestand   Störmede, Urkunden |   alle Regesten
Signatur HarKo.Stö.Uk.15
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Altsignatur Lit. V Num. 28; I I 5 a.
Überlieferungsart Ausfertigung-Pergament, 7 anh. Siegel: 1. ab, 2. Philipp von Hörde, 3. Wilhelm Krevet, 4. Johann von Schorlemer, 5. Alhard von Hörde, 6. Friedrich von Hörde, 7. Sekretsiegel der Stadt Geseke.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.20   1450-1499
Datum Aufnahme 2013-01-28
Datum Änderung 2013-01-29
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