Regest

Datum 1571-06-21 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Ausstellungsort Harkotten
Titel/Regest Vor dem Notar Bernhardt Otterbein gen. Clumper von Darfeld (Darveldt) übergeben die Vettern Johan und Jost Korff zum Harkotten dem Notar einen Appellationszettel gegen ein ihrer Meinung nach unrechtmäßiges Urteil, das am vergangenen Tag von Dietherich Staell zu Sutthausen als Holzrichter und den Markengenossen der Hilter Mark gefällt worden sei, und bitten den Notar um die Anfertgung einer Appellationsschrift, die dieser nun wörtlich folgen lässt:

Die Vettern Johan und Jost Korff zum Harkotten nehmen das Recht ihrer Vorfahren in Anspruch, zur Zeit der Mast in die Hilter Mark so viele Schweine einzutreiben, "so fiel blader als zu midtsommer ein radt heister und bokenboem hatt", und dort so viel Holz zu schlagen, wie zur täglichen Feuerung benötigt wird. Für das Holzschlagen ist keine feste Zahl an Bäumen wie bei den anderen Erbexen festgelegt worden, wie dies auch für Caspar Smysinck und + Johan Buck zu Wildenborg gilt. Das Vorgehen der landesherrlichen Beamten in der Grafschaft Ravensberg, ihre Diener beim Holzhauen zu behindern, ist unrechtmäßig. Außerdem seien sie durch Pfändung (des gehauenen Holzes) gezwungen worden, am 20. Juni vor dem Holzgericht oder Holting in Hilter zu erscheinen. Dort hättten sie vor der Verhandlung vorgebracht, dass sie im Unterschied zu den anderen Erbexen in der Hilter Mark "midt des graven wyldes jacht" berechtigt seien, doch hätten sich der Drost Caspar Ledebuer und der Holzrichter Dietherich Stael trotz angebotener Zahlung des Gerichtsgeldes geweigert, das beschlagnahmte Holz herauszugeben. Überdies habe der Holzrichter den übrigen Erbexen angetragen, das Urteil zu sprechen, womit die Bauern, die ihre Gegenpartei darstellen, das Urteil gefällt haben. Da ihnen nun das gehauene Holz und ihr Recht auf Fällung einer nicht fixierten Zahl von Bäumen vorenthalten wird, appellieren sie an Kaiser Maximilian II. und das Reichskammergericht und an Herzog Wilhelm von Kleve etc. als Holzgrafen der Hilter Mark oder an Bischof Johann zu Münster, Administrator zu Osnabrück und Paderborn, als landesfürstliche Obrigkeit und an das Gogericht am Leven in der Stadt Osnabrück.

Zeugen: Herman Nagel, + Joests Sohn, und Johan tho Varenhorst zu Laer.
Vermerke Rückseite: 1571 Juni 29 Johannes Wordeman, kaiserl. Notar, bestätigt, dass er diese Appellation dem Holzrichter Dyderich Stal verkündet habe und ihm eine beglaubigte Abschrift übergeben habe. Zeugen: Joest Wefer und Evert Groite Szonne, beide Freischöffen.

1571 Juli 19 Ludolphus Greselius Kemnaden, Notar, bestätigt, dass er dem Johan Bregenbecke, fürstl. Gograf zu Osnabrück, eine beglaubigte Kopie der Appellationsschrift übergeben habe. Zeugen: Christian von Hasselt und Hinrich Wollinckhoff.

Inhaltsvermerk.
Archiv   Harkotten II (z. T. Dep.)
Bestand   Harkotten, Urkunden |   alle Regesten
Signatur HarKo.Har.Uk.121
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Altsignatur III I 3 d; N. 19.
Überlieferungsart Ausfertigung, Pergament, Signet und Unterschrift des Notars.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.2   1550-1599
Datum Aufnahme 2013-01-29
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