Regest

Datum 1575-01-28 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Vor dem päpstlichen Notar Johannes Buckhorn erscheinen Wilhelm Bruins, Gograf der Vettern Johan und Joest Korff zum Harkotten, und Herr Joest Hamerschlagh, Kaplan zum Harkotten. Bruins trägt vor, dass zwischen den Vettern Korff einerseits und Jaspar Smisinck andererseits Streitigkeiten wegen einer gefangenen Hexe oder Zauberin namens Grete Glaneman entstanden seien. Smisinck habe den Korff einen Zettel zugesandt und darüber eine Erklärung verlangt. Darauf sei er auf Befehl seiner Junker mit der geforderten Erklärung zu Smisinck nach Sassenberg gegangen und habe durch den Kaplan den Smisinck vor die Tür bitten lassen, um die Erklärung zu übergeben. Smisinck habe geantwortet, er habe derzeit keinen Diener, der die Erklärung in Empfang nehmen könne. Darauf habe er, Bruins, die Erklärung zwecks Übergabe dem Kaplan mit dem Bemerken gegeben, dass der Inhalt der Erklärung wortgenau zu verstehen sei und, falls Smisinck sich weitere Rechte anmmaßen würde, dagegen protestiert werde. Bruins lässt die Erklärung wörtlich in das Notariatsinstrument aufnehmen:

Weil Jasper Smisinck zum Harkotten den Korff nachfolgenden Zettel geschickt habe: "Als hiebevor Grete Glanemans etlicher malefietz halber verclagt, oich gefencklich eingezogen und de saichen allerdingkz criminael, derhalb men dan nach vermug peinlicher halszgerichtsordnung zu verfharen gemeinet, begert Smisinck, esz wollen de Korve altem prauch nach de hilffliche handt deme rechten zu steur dabey halten und nach befindungh de ubelthaidt straffen helffen. Begert daruff resolution und erklerung", haben die Korff diese Erklärung aufgesetzt, dass Smisinck die Person wegen etlicher Malefizsachen ohne Zutun der Korff eingezogen habe und bis jetzt in seiner privaten Haft halte. Dies sei wider das alte Herkommen und gegen die alte und neue fürstliche Belehnung. Für den Fall, dass derartiges künftig unterbleibt und die jetzige Handlung der alten und neuen fürstlichen Belehnung nicht zum Schaden gereicht, wollen sie mithelfen. Sollte Smisinck aber der Meinung sein, dass er über seine Leibeigenen in peinlichen Sachen Klage und Haft vornehmen könne und erst danach die Korff bezüglich der Halsgerichtsordnung um Hilfe angehen sollte, wollen sie unter Berufung auf die fürstlichen Belehnungen und den alten Gebrauch dagegen vorgehen.

Geschehen zu Sassenberg vor Jasper Smisincks Haus.

Zeugen: Johannes Boickhorst und Johan Koch zu Füchtorf.
Vermerke Rückseite: Smisings zum Harkotten requisition ahn Korff wegen einseitiger inhafttirung einer malefitzpersohn. Jurisdictionalia mit Schmising.
Archiv   Harkotten II (z. T. Dep.)
Bestand   Harkotten, Urkunden |   alle Regesten
Signatur HarKo.Har.Uk.123
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Altsignatur II K 1 D.
Überlieferungsart Ausfertigung, Pergament, Unterschrift und Signet des Notars.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.2   1550-1599
Datum Aufnahme 2013-01-29
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